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Verlust der alten Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung (Gelesen: 1.407 mal)
HB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlust der alten Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung
04.03.2008 um 13:28:22
 
Hallo Experten,

ich bin neu hier und benötige Hilfe:

Ich (Armenier und Student) bin seit 11 Jahren in der BRD und seit 3 Jahren mit einer Deutschen (Studentin) verheiratet möchte jetzt die Einbürgerung beantragen.

Wie ist die Regelung über den Verlust der armenischen Staatsangehörigkeit, geschieht es automatisch oder auf Antrag?

Und eins steht fest, Armenien wird mich NICHT entlassen, da ich meinen Wehrdienst nicht abgeleiset habe. Ich möchte dies auch nicht nachholen.

Sind jemanden ähnliche Fälle bekannt?

Hat jemand so einen Antrag gestellt und wie war das Ergebnis?


Vielen Dank!

HB
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 04.03.2008 um 14:22:15
 
HB schrieb am 04.03.2008 um 13:28:22:
Und eins steht fest, Armenien wird mich NICHT entlassen, da ich meinen Wehrdienst nicht abgeleiset habe. Ich möchte dies auch nicht nachholen. 

Das wird Dir wohl kaum erspart bleiben, denn irgendwann wird Dein Pass ungültig und solange nicht verlängert bis Du Deinen Wehrdienst geleistet hast.
Ohne (gültigen) Pass verlierst Du Deinen Aufenthalt in Deutschland und mußt ausreisen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Ralf
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Antwort #2 - 04.03.2008 um 14:34:38
 
HB schrieb am 04.03.2008 um 13:28:22:
Wie ist die Regelung über den Verlust der armenischen Staatsangehörigkeit, geschieht es automatisch oder auf Antrag?

Auf Antrag. Dazu erteilt die Behörde, wenn die sonstigen
Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einbürgerungszusicherung.
Erst wenn diese vorliegt, kann die Entlassung beantragt
werden.

HB schrieb am 04.03.2008 um 13:28:22:
Und eins steht fest, Armenien wird mich NICHT entlassen, da ich meinen Wehrdienst nicht abgeleiset habe.

Das bleibt ja erst mal abzuwarten.

Ansonsten:
Zitat:
12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,

b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte,

c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder

d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.

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HB
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Beiträge: 11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.03.2008 um 16:32:49
 
Vielen Dank Saxonicus und Ralf für schnelle Antworten.

Es ist so das ich nichtmal einen armenischen Pass besitze, bin mit 14 hier eingereist. Z.z. habe ich ein Ausweisersatz.
Mich würde interessieren ob Armenien die Entlassung regelmäßg verweigert und wie lang i.d.R. so etwas dauert.

@Ralf

Auf mich trifft eigenlich folgendes zu:
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.

Ein militärersatzdienst dauert in Armenien 42 Monate und meine Frau ist nicht bereit auf mich so lang zu warten. Mitkommen kann sie auch nicht weil sie studiert.

Ist der Militärersatzdienst in diesem Fall eurer Meinung nach unzumutbar?

Meine ABH meint es sei zumutbar für ein Ehepaar für 42 Monate getrennt zu werden. Wo bleibt da der Schutz der Familie???

Grüße,

HB
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Buscher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #4 - 04.03.2008 um 16:45:41
 
Hallo HB

Nach meiner Erfahrung wird Armenien außer wegen dem Wehrdienst die Entlassung nur dann verweigern, wenn du einen Beruf hast bzw. eine Qualifikation besitzt, die dringend in Armenien gebraucht wird.

Für eine EB unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit müsste ein minderjähriges Kind da sein, für das du das Sorgerecht hast. Sonst ist hier nichts möglich.

Ansonsten habe ich schon mal mit dem armenischen Konsulat in Berlin gesprochen und dort die Entlassung klären können. Manchmal hilft ein sachliches Gespräch mit dem Konsul weiter.

Wegen dem Pass müsste vielleicht noch der Pass vorhanden sein, in dem du mal als Kind eingetragen gewesen bist. Ansonsten könnte auch die deutsche Botschaft in Armenien Hilfestellung geben, damit ein Pass ausgestellt wird. Vielleicht hast du aber auch Verwandte in Armenien, die dir helfen könnten.

Wichtig ist, dass nachgewiesen ist, dass alle möglichen Wege beschritten sind, die zum Pass führen. Sonst könnte plötzlich die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zur Disposition stehen.

Ich wünsch dir Glück

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