HB schrieb am 04.03.2008 um 13:28:22:Wie ist die Regelung über den Verlust der armenischen Staatsangehörigkeit, geschieht es automatisch oder auf Antrag?
Auf Antrag. Dazu erteilt die Behörde, wenn die sonstigen
Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einbürgerungszusicherung.
Erst wenn diese vorliegt, kann die Entlassung beantragt
werden.
HB schrieb am 04.03.2008 um 13:28:22:Und eins steht fest, Armenien wird mich NICHT entlassen, da ich meinen Wehrdienst nicht abgeleiset habe.
Das bleibt ja erst mal abzuwarten.
Ansonsten:
Zitat:12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte,
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.