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Deutsch durch Abstammung (Gelesen: 2.652 mal)
michael_2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Polnisch
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03.03.2008 um 18:41:37
 
Hallo,

Ich heisse Michael und bin von ein paar monaten nach Deutschland gekommen. Meine Familie waren Deutsche und baben vor dem Krieg im Schlesien gewohnt. Alle Familienmitglieder sind im 1945 nach Deutschland umgezogen, bis zu meinen Großvater, der im Schlesien (jetzt Polen) geblieben ist.

Da ich meine Zukunft mit Deutschland verbinde und beabsichtige hier zu bleiben, werde ich die Deutsche Staatsangehörigkeit prüfen lassen. Meine Frage ist welche Dokumente brauche ich um meine Abstammung zu begründen? Ich habe nur die Volksliste meines Großvaters gefunden, das ist die Volksliste 4.

Laut der Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
§ 1 d) Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in
den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in
der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 51),
sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.

Reicht die Volksliste 4 oder brauche ich noch andere Dokumente? Welche?

Es wäre prima, wenn mir jemand helfen könnte!

Vielen Dank

Michael

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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 04.03.2008 um 08:12:51
 
Hallo Michael,

haben dein Großvater und/oder dein Vater eigentlich die polnische Staatsangehörigkeit? Wenn ja, wie wurde diese erworben? Ich glaube dass das nur durch einen Antrag möglich war.

Welche Unterlagen du aber genau benötigst ist schwer vorher zu sagen. Wahrscheinlich brauchst du aber noch die Heiratsurkunde deines Großvaters, die Geburts- und Heiratsurkunde deiner Eltern und deine Geburtsurkunde.

Gruß Wolfgang
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.03.2008 um 09:04:05
 
Hallo,

nach der mir vorliegenden Version der "Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 "  und dem dazu ergangenen Runderlass des RMdI vom 13.03.1941 war für die Angehörigen der Volksliste Abteilung 4 zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Einzeleinbürgerung erforderlich.

Neben der Eintragung in Abteilung 4 wäre also noch die Einbürgerungsurkunde des RMdI vorzuweisen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Blaise
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 04.03.2008 um 12:44:02
 
Hallo,

mir ist auch noch in Erinnerung, dass ein Ausweis der Volksliste 4 nicht ausreicht, um einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Selbst die Inhaber eines Ausweises der Abteilung 3 mussten weitere Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit vorlegen!

Bin leider nicht im Dienst, habe deshalb zur Zeit keine Möglichkeit weitere Quellen etc. anzugeben.

Grüße,

Blaise
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 04.03.2008 um 13:03:27
 
Blaise schrieb am 04.03.2008 um 12:44:02:
Selbst die Inhaber eines Ausweises der Abteilung 3 mussten weitere Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit vorlegen! 


Afaik mußte da zum Bekenntniszeitpunkt (um den 08.08.1945 rum) die deutsche Volkszugehörigkeit feststellbar sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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michael_2007
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Antwort #5 - 04.03.2008 um 21:22:36
 
Was ist am 8.8.1945 passiert? Warum muss die deutsche Volkszugehörigkeit feststellbar sein?
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Ralf
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Antwort #6 - 05.03.2008 um 00:02:27
 
michael_2007 schrieb am 04.03.2008 um 21:22:36:
Was ist am 8.8.1945 passiert?

Gemeint war wohl der 8.5.1945.

Kleiner Hinweis auf die jüngere Gechichte:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Weltkrieg#Das_Kriegsende_in_Europa_1945
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 05.03.2008 um 09:38:02
 
Ralf schrieb am 05.03.2008 um 00:02:27:
Gemeint war wohl der 8.5.1945.


Stimmt, war ein Schreibfehler, sorry Zwinkernd

michael_2007 schrieb am 04.03.2008 um 21:22:36:
Warum muss die deutsche Volkszugehörigkeit feststellbar sein?  


Weil in die Abteilung 3 der DVL sowohl deutsche als auch polnische Volkszugehörige und auch sog. Mschfälle eingetragen wurden.

Der (von Dir nur unvollständig zitierte) massgebliche § 1 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) vom 22.02.1955 bestimmt aber vollständig :

Zitat:
Absatz 1:

Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund folgender Bestimmungen verliehen worden ist:
...
...
...

d) Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in
den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in
der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 51),
sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.


Im Umkehrschluß bedeutet das, nur in der Volksliste eingetragene Volksdeutsche sind (auch für die Bundesrepublik Deutschland bindend ) deutsche Staatsangehörige geworden. Polnische Volkszugehörige eben nur dann, wenn sie auch eine Einbürgerungsurkunde vorweisen können.

Wer deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach dem BVFG.

Zitat:
Der massgebende § 6 Absatz 1 sagt:

Deutscher Volkszugehöriger ist nur wer sich in seiner Hemat zum deutschen Volkstum bekannt hat (subjektives Merkmal) soweit dieses Bekenntnis durch bestimmte (objektive) Merkmale wie Abstammung, Sprache , Erziehung oder Kultur bestätigt wird. Kursivschrift von mir


Massgebender Zeitpunkt für das Bekenntnis ist der  Zeitpunkt des Kriegsendes (genauer sagt die Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Endes der deutschen Besetzung)  d.h. wer sich damals ausdrücklich zum deutschen Volk bekannte, ist Volksdeutscher .

Das nur zur Erläuterug. Denn:

Da Dein Großvater  nicht in die Abteilung 3 eingetragen wurde, sondern in die Abteilung 4 ist das mit dem Bekenntns irrelevant.

Er hätte um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit glaubhaft machen zu können eine Einzeleinbürgerungsurkunde vorlegen müssen.
Grüße
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