Ralf schrieb am 05.03.2008 um 00:02:27:Gemeint war wohl der 8.5.1945.
Stimmt, war ein Schreibfehler, sorry
michael_2007 schrieb am 04.03.2008 um 21:22:36:Warum muss die deutsche Volkszugehörigkeit feststellbar sein?
Weil in die Abteilung 3 der DVL sowohl deutsche als auch polnische Volkszugehörige und auch sog. Mschfälle eingetragen wurden.
Der (
von Dir nur unvollständig zitierte) massgebliche
§ 1 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) vom 22.02.1955 bestimmt aber vollständig :
Zitat:Absatz 1:
Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund folgender Bestimmungen verliehen worden ist:
...
...
...
d) Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in
den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in
der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 51),
sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.
Im Umkehrschluß bedeutet das, nur in der Volksliste eingetragene Volksdeutsche sind (auch für die Bundesrepublik Deutschland bindend ) deutsche Staatsangehörige geworden. Polnische Volkszugehörige eben nur dann, wenn sie auch eine Einbürgerungsurkunde vorweisen können.
Wer deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach dem
BVFG.
Zitat:Der massgebende § 6 Absatz 1 sagt:
Deutscher Volkszugehöriger ist nur wer sich in seiner Hemat zum deutschen Volkstum bekannt hat (subjektives Merkmal) soweit dieses Bekenntnis durch bestimmte (objektive) Merkmale wie Abstammung, Sprache , Erziehung oder Kultur bestätigt wird. Kursivschrift von mir
Massgebender Zeitpunkt für das Bekenntnis ist der Zeitpunkt des Kriegsendes (genauer sagt die Rechtsprechung
zum Zeitpunkt des Endes der deutschen Besetzung) d.h. wer sich damals ausdrücklich zum deutschen Volk bekannte, ist Volksdeutscher .
Das nur zur Erläuterug. Denn:
Da Dein Großvater nicht in die Abteilung 3 eingetragen wurde, sondern in die Abteilung 4 ist das mit dem Bekenntns irrelevant.Er hätte um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit glaubhaft machen zu können eine
Einzeleinbürgerungsurkunde vorlegen müssen.
Grüße
Ronny