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Einbürgerung 2x Post von Ausländerbehörde (Gelesen: 3.477 mal)
annette1971
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03.03.2008 um 10:21:58
 
Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage, da ich etwas verwirrt bin. Mein Mann (Nigerianer) hat Ende Januar Post von der Ausländerbehörde bekommen, wo ihm mitgeteilt wurde, dass seinem Antrag auf Einbürgerung zugestimmt wird. Er wurde aufgefordert, in seiner Botschaft die nötigen Schritte einzuleiten. Da wir aber erst noch etwas Geld sparen mussten, hat er dies noch nciht in Angriff genommen.

Nun hat er Ende letzter Woche erneut Post von der Ausländerbehörde bekommen und wird eingeladen, seine Einbürgerungsurkunde in Empfang zu nehmen. Von einer Bestätigung, dass er seine nigeriansche Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, wird in diesem Schreiben aber nichts erwähnt. Lediglich wird er aufgefordert, aktuelle Lohnbescheinigungen (von ihm und mir) sowie 127,50 Euro mitzubringen.

Bekommt er dieses Schreiben, weil man davon ausgeht, dass er bereits bei der Botschaft war. Und gehen die davon aus, dass er die entsprechende Bescheinigung vorlegt? Oder gibt es automatische doppelte Staatsbürgerschaft für Nigerianer, von der ich nichts wusste??

Bin etwas verwirrt und weiß nicht, was wir tun müssen.

Ich hoffe, dass mir jemand hier etwas Klarheit verschaffen kann.

Danke sehr!
Annette
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Antwort #1 - 03.03.2008 um 12:18:27
 
Hallo Annette,

wir hier in Rheinland-Pfalz haben am 08.02.08 von unserem Innnministerium ein Schreiben erhalten, dass ab sofort bei Nigeria Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG hingenommen werden kann. Noch anhängige Einbürgerungsfälle sind entsprechend dieser neuen Lage neu zu entscheiden.

Ich kann mir daher nur vorstellen, dass das zweite Schreiben der EBH damit zusammenhängt. Hast du mal bei der EBH nachgefragt?

Gruß Wolfgang
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Antwort #2 - 03.03.2008 um 13:00:06
 
Hallo Wolfgang,

nein, gefragt habe ich noch nicht. Bin noch nicht dazu gekommen. Wir kommen aus NRW. Ich werde mal versuchen, das übers Internet herauszufinden.

Würde denn die Mehrstaatigkeit einfach so hingenommen oder müsste man vorher einen Antrag auf Mehrstaatigkeit gestellt haben? Bin immer noch total verunsichert.

Er hat einen "ganz normalen" Antrag auf Einbürgerung gestellt.

Liebe Grüße!
Annette
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Antwort #3 - 03.03.2008 um 13:19:07
 
annette1971 schrieb am 03.03.2008 um 13:00:06:
Würde denn die Mehrstaatigkeit einfach so hingenommen oder müsste man vorher einen Antrag auf Mehrstaatigkeit gestellt haben?


Bei uns wird die Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG von Amts wegen automatisch berücksichtigt. Ein eigener Antrag ist bei uns hierfür nicht notwendig.

Ich vermute mal, dass das bei deinem Mann auch so ist.

annette1971 schrieb am 03.03.2008 um 13:00:06:
Ich werde mal versuchen, das übers Internet herauszufinden. 

Einfacher und sicherer wird es sicherlich sein, wenn du mal bei der EBH anrufst.

Gruß Wolfgang
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Ralf
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Antwort #4 - 03.03.2008 um 13:20:40
 
annette1971 schrieb am 03.03.2008 um 13:00:06:
Würde denn die Mehrstaatigkeit einfach so hingenommen

Ja. Nähere Informationen dazu sollten sich aber
eigentlich aus dem erwähnten Schreiben ergeben.

annette1971 schrieb am 03.03.2008 um 13:00:06:
Er hat einen "ganz normalen" Antrag auf Einbürgerung gestellt.

Was auch sonst?
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annette1971
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Antwort #5 - 03.03.2008 um 13:22:59
 
Hi,

nur noch mal zum Verständnis...
Das bedeutet also, dass bei Euch jeder Nigerianer, der sich Einbürger lassen möchte, automatisch eine doppelte Staatsbürgerschaft erhält (sofern seinem Antrag stattgegeben wird)?
Möchte das einfach nur richtig verstehen.

Lieben Dank für Deine tolle Hilfe und einen schönen Tag noch!
Annette
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Antwort #6 - 03.03.2008 um 13:25:48
 
annette1971 schrieb am 03.03.2008 um 13:22:59:
... automatisch eine doppelte Staatsbürgerschaft erhält... 

Eigentlich erhält er ja nur die deutsche, die andere
hat er ja schon. Zwinkernd
Ansonsten: Ja, das ist ein ganz normaler Vorgang bei
Einbürgerungsbewerbern aus Ländern, deren Bürger
ihre alte Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können.
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annette1971
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Antwort #7 - 03.03.2008 um 13:33:18
 
@Ralf:
Leider steht halt in der Einladung so gar nichts drin. Halt nur, dass er zu dem genannten Termin persönlich kommen soll, das Geld und die Lohnbescheinigungen mitbringen muss. Es gab in dem Brief noch etwas, was nicht angekreuzt war, da stand etwas von Verzichtserklärungen. Aber da das nicht angekreuzt war, ist das ja auch nicht erforderlich.

Zu dem anderen Kommentar von Dir, ich wollte damit sagen, dass er keinen besonderen Antrag wg. Mehrstaatigkeit oder so gestellt hatte.

LG
Annette
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Antwort #8 - 03.03.2008 um 13:57:40
 
Ein rechtswirksamer Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist derzeit nicht möglich, daher erfolgt bis auf weiteres Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Ganz so, wie Ralf schreibt- einen Antrag auf Mehrstaatigkeit muss man also nicht stellen. Grundsätzlich ist Mehrstaatigkeit nicht erwünscht, doch soll niemand "bestraft" werden, weil sein Heimatstaat ihn nicht entlässt- deshalb in solchen Fällen automatisch eben die Mehrstaatigkeit, wenn der Heimatstaat die Entlassung nicht vorsieht.

Das persönliche Erscheinen ist grundsätzlich zwingend notwendig, da es sich um einen höchstpersönlichen Akt handelt.
Geld (Einbürgerungsgebühr) und Lohnbescheinigung (aktuellste) sind üblich.
Der Weg zum nigerianischen Konsulat ist entsprechend obsolet  Zwinkernd
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annette1971
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Antwort #9 - 03.03.2008 um 14:11:04
 
Hallo Amalfi,

gilt das überall? Leider kenne ich Dich nicht, weiß also nicht, woher Du kommst. Wir sind, wie gesagt aus NRW. Und warum ist ein rechtsgültiger Austritt derzeit nciht möglich? Seit wann denn nicht? Ende Januar, wie erwähnt, hatte man ihn hierzu ja aufgefordert.
LG Annette
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Amalfi
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Antwort #10 - 03.03.2008 um 14:23:36
 
Es handelt sich um einen aktuellen Erlass des IM NRW: Rd.Erl. vom 01.02.08 (R004/08).

Diese Dinge ändern sich manchmal, je nach politischer Lage oder entsprechenden Erfahrungen, sehr rasch.

Also- wir in NRW handhaben das so und die meisten Nigerianer freuen sich, da es zunächst einmal ja erfreulich ist, die Wege des Entlassungsverfahrens nicht gehen zu müssen.
Vermutlich werdet Ihr die Einbürgerungszusicherung, wenn sie noch gültig ist, im Original zur Einbürgerung mitbringen müssen.
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annette1971
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Antwort #11 - 03.03.2008 um 15:12:18
 
Hallo Amalfi,

das sind doch mal richtig gute Nachrichten!!!

Nur noch eine Frage...wenn sich diese Lage wieder ändert, könnte die Behörde dann hingehen und die Rückgabe des nigerianschen Passes nachträglich noch verlagen? (So nach dem Motto: Wenn sie ihre nigerianische Staatsangehörigkeit nciht noch ablegen, nehmen wir ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder weg?)

LG Annette
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Antwort #12 - 03.03.2008 um 15:38:01
 
Nein, Annette. - Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nur auf diesen Wegen verloren werden:

Zitat:
§ 17 StAG

Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),

3. durch Verzicht (§ 26),

4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),

5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder

6. durch Erklärung (§ 29).


Die Aufgabe einer einmal hingenommenen Mehrstaatigkeit ist im Gesetz nicht als möglicher Grund für einen späteren Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit genannt.

Du darfst Dich also wirklich zurücklehnen und entspannen ...  Smiley

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