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Studentenvisum - Nebentätigkeit auf Honorarbasis? (Gelesen: 2.384 mal)
Alex_1234
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02.03.2008 um 19:02:31
 
Hallo,

meine Bekannte, Studentin, Nicht-EU Ausländerin könnte in einer Schule als Kursleiterin arbeiten. Die Schule bietet ihr einen Honorarvertrag an.

Im Aufenthaltstitel steht, dass sie 90 Tage/180 halbe Tage arbeiten darf. Allerdings steht auch drin, dass "selbstständige Arbeit" nicht erlaubt ist.

Darf sie diesen Job ausüben oder liegt hier eine nicht erlaubte selbstständige Tätigkeit vor?
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Mick
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Antwort #1 - 02.03.2008 um 19:19:58
 
Hi,
es dürfte drauf ankommen, wie das Arbeits-
verhältnis insgesamt ausgestaltet ist. Mit den
Angabe von Dir, wird man die Frage nicht be-
antworten können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 02.03.2008 um 19:40:56
 
1. eine Beschäftigung ist es, wenn der Arbeitnehmer Weisungen des Auftraggebers unterliegt, in dessen Arbeitsorganisation eingebunden ist und es als 400 € Job auf Minijobbasis läuft oder aber sozialversicherungspflichtig ist, siehe § 7 SGB IV

2. ansonsten ist es ein selbständige Tätigkeit - möglicherweise unter illegaler Umgehung der Sozialversicherungspflicht auch scheinselbständig, http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbstst%C3%A4ndigkeit
was bedauerlicherweise gerade bei öffentlichen Auftraggebern im Sozial-, Bildungs- und Jugendhilfebereich vielfach üblich ist.
Die gesetzlichen Krankenkassen interessieren sich für sowas, vielleicht sollte man da mal ne Betriebsprüfung machen lassen...



"Honorarvertrag" spricht m.E. für die zweite Variante.

Das bedeutet, dass für den Job einzelfallbezogen eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist:

Siehe dazu die Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Rn 124:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf

"Studierenden mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG darf eine Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit nur erteilt werden, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird. Da die gesetzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 AufenthG nicht eingeschränkt werden können, kommt die Erlaubnis zu einer darüber hinausgehenden selbständigen Tätigkeit in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich um Tätigkeiten in geringem zeitlichem Umfang handelt, wie z. B. bei Dolmetschertätigkeiten."

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Alex_1234
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.03.2008 um 20:11:57
 
@GC,

vielen Dank für die Antwort.

Die zeitliche Beansprachung läge weit unter den nicht genehmigungspflichtigen 90/180. Es geht um die Durchführung eines Sprachkurses (1x4h/Woche). Es läge kein BEschäftigungsverhältnis vor: "Freiberuflich".

1) Ist dies also genehemigungspflichtig?
2) Falls ja, wie stehen die Chancen auf eine Genehmigung?
3) Wie lange würde das GEnehmigungsverfahren dauern?
4) Was passiert, wenn die Genehmigung nicht eingeholt werden würde?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 02.03.2008 um 21:03:25
 
...also ist es keine Beschäftigung und damit wie erläutert trotz des geringen Umfangs als "selbständige Tätigkeit" genehmigungspflichtig. Maßgeblich ist, dass das Studium im Vordergrund der Aktivitäten hier bliebt.

Ohne Genehmigung kann die Tätigkeit - wenn sie der Ausländerbehörde bekannt wird - zum Widerruf der AE führen, § 52 Abs. 3 AufenthG.

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Alex_1234
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Antwort #5 - 02.03.2008 um 21:10:26
 
Danke,

wie steht es mit folgenden Fragen:

1) Falls ja, wie stehen die Chancen auf eine Genehmigung?
2) Wie lange würde das Genehmigungsverfahren dauern?
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