1. eine
Beschäftigung ist es, wenn der Arbeitnehmer Weisungen des Auftraggebers unterliegt, in dessen Arbeitsorganisation eingebunden ist und es als 400 € Job auf Minijobbasis läuft oder aber sozialversicherungspflichtig ist, siehe § 7 SGB IV
2. ansonsten ist es ein
selbständige Tätigkeit - möglicherweise unter illegaler Umgehung der Sozialversicherungspflicht auch scheinselbständig,
http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbstst%C3%A4ndigkeit was bedauerlicherweise gerade bei öffentlichen Auftraggebern im Sozial-, Bildungs- und Jugendhilfebereich vielfach üblich ist.
Die gesetzlichen Krankenkassen interessieren sich für sowas, vielleicht sollte man da mal ne Betriebsprüfung machen lassen..."
Honorarvertrag" spricht m.E. für die zweite Variante.
Das bedeutet, dass für den Job
einzelfallbezogen eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist:
Siehe dazu die Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Rn 124:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf "Studierenden mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1
AufenthG darf eine Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit nur erteilt werden, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird. Da die gesetzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3
AufenthG nicht eingeschränkt werden können, kommt die Erlaubnis zu einer darüber hinausgehenden selbständigen Tätigkeit in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich um Tätigkeiten in geringem zeitlichem Umfang handelt, wie z. B. bei Dolmetschertätigkeiten."
gc