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Visum für 16jährigen Schüler für Abitur? (Gelesen: 845 mal)
Lunia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Sambianerin
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visum für 16jährigen Schüler für Abitur?
01.03.2008 um 23:28:28
 
hallo,
ich habe eine frage die mich sehr überfordert hat, weil ich ich von der problematik nicht annähernd was gehört habe. meine schwester möchte ihren 15 jährigen sohn der aktuell die 9 neunte klasse in afrika besucht nach deutschland auf eine schule schicken. nächstes jahr wäre er 16 und würde hier die 10 klasse anfangen. wohlgemerkt würde er nicht auf eine staatliche schule kommen, sondern auf eine private englischsprachige schule. meine schwester und ihr mann sind vermögend und können sich das problemlos leisten. ob er auf ein internat kommt oder eine tagesschule kommt (dann könnte er z.b. mit uns leben) ist völlig offen.

gib es visa für schüler auch wenn die eltern selbst nicht hier her ziehen? ich weiß, dass es das z.b. in england gibt aber in deutschland habe ich noch nie was davon gehört.

ich freue mich über jede art von anregung zu diesem thema.

danke im vorraus.

lun.

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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #1 - 02.03.2008 um 00:00:28
 
Allgemein gilt:
Regelungen im § 16 AufenthG und in 16.5.2 ff Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG
Dies bedeutet allgemein und für den Regelfall:
Alleine übersiedeln zum Schulbesuch, um in D Abitur zu machen, nein dafür gibt es kein Visa oder AE, dies ist im AufenthG nicht vorgesehen.

Einzige Ausnahme: max. 1 Jahr im Rahmen offiziellen Schüleraustausches (mit Ausnahmen).

Wenn Du die Suchfunktion nutzt wirst Du das Thema und die Antworten öfter finden.

Ausnahmen kommen nur für Schüler bestimmter Staaten in Betracht,
einige Staaten mit bekannten Problemen bei der Rückkehrbereitschaft fallen sogar ganz, d.h. auch für Schüleraustausch aus.


Weitere Ausnahmen sind möglich wenn: laut vorl. Anwendungshinweisen zum AufenthG
(Achtung nicht bindend , für alle Bundesländer verschieden, Auslegungsanregungungen,
Entscheidung trifft ABH selbst)
16.5.2.2.3  -wenn es sich bei der Schule um eine staatliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt oder
16.5.2.2.4 - wenn es sich um eine Schule handelt, die ganz oder überwiegend nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer
Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet und insbesondere bei Internatsschulen
eine Zusammensetzung mit Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet
und
16.5.2.3 Ausnahmen nach den Nummern 16.5.2.2.3 und 16.5.2.2.4 kommen nicht in Betracht bei
Staatsangehörigen von Staaten, bei denen die Rückführung eigener Staatsangehöriger auf
Schwierigkeiten stößt.

16.5.2.4 Schulen im Sinne der Nummer 16.5.2.2.3 sind insbesondere staatliche öffentliche Schulen
oder staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die bilinguale Bildungsgänge
oder Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbieten.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt in der Regel nur für die Teilnahme an
der Sekundarstufe 2 in Betracht.


16.5.2.5 Zu den Schulen im Sinne der Nummer 16.5.2.2.4 zählen die in verschiedenen Formen ausgestalteten
Ergänzungsschulen, die auf die staatliche Nichtschülerprüfung vorbereiten oder
z.B. zum Erwerb des „international General Certificate of Secondary Education“ (IGCSE),
von High-School-Diplomen (AP-Prüfung) oder des International Baccalaureat führen. Die
Schulen müssen grundsätzlich eine Zusammensetzung mit Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten
gewährleisten. Ausnahmen kommen bei den sogenannten Botschaftsschulen
in Betracht. Da die Ergänzungsschulen keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen, die zu
einer internationalen Schülerschaft verpflichten könnte, kann eine Steuerung nur über die
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen.


Hier der Rest von 16.5.2 vorl. anwendungshinweise des BMI zum AufenthG

16.5.2 Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch

16.5.2.1 Im Allgemeinen können Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch (z.B. allgemeinbildende
Schulen) nicht erteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Einreise zum Zweck des
Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers, sondern
nur andere Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus
einem anderen Rechtsgrund ergibt. Die Teilnahme am Schulunterricht begründet kein Aufenthaltsrecht.


16.5.2.2 Nach Absatz 5 kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch nur in Ausnahmefällen
erteilt werden. Wenn der Lebensunterhalt und entstehende Ausbildungskosten
des ausländischen Schülers z.B. durch Zahlungen der Eltern gesichert ist und die Rückkehrbereitschaft
im Anschluss an die Schulausbildung sichergestellt ist, können Ausnahmen nur
in Betracht kommen

16.5.2.2.1 - wenn es sich um Schüler handelt, die die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien,
Israel, Japan, Kanada, Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz oder der
Vereinigten Staaten von Amerika besitzen oder die als deutsche Volkszugehörige einen
Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebengesetz besitzen und wenn eine Aufnahmezusage
der Schule vorliegt oder

16.5.2.2.2 - im Rahmen eines zeitlich begrenzten Schüleraustausches, wenn der Austausch mit einer
deutschen Schule oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Zusammenarbeit mit einer
öffentlichen Stelle in einem anderen Staat oder einer in Deutschland anerkannten Schüleraustauschorganisation
vereinbart worden ist oder
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