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Vorbestraft - Einbürgerungsrecht? (Gelesen: 1.612 mal)
Hajdar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Vorbestraft - Einbürgerungsrecht?
29.02.2008 um 21:31:01
 
Hallo! Ich bin Neu hier und bin 15 Jahre alt und gehe auf ein Gymnasium
Ich habe mal eine Frage..

Heute wurde ich zum 2. Mal bei einem Ladendiebstahl erwischt. weinend

Ich werde im Sommer 16.

Ich bin noch in meiner Mutter ihren pass, sie hat einen kasachischen pass!

Sie arbeitet imoment sehr hart, damit sie ohne jegliche Hilfe vom Staat ablehen kann!

Ich wollte mit 16 dann einen Deutschen Personalausweis!

Werde ich den noch bekommen??
Der Polizist meinte, das ich es noch bekommen kann!

Danke für die Hilfe! Traurig

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 29.02.2008 um 21:46:03
 
Hallo Hajdar,

Ausgeschlossen ist eine Einbürgerung wenn ein Ausweisungsgrund nach §  § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG vorliegt - das dürfte bei zwei Ladendiebstälen nicht "erfüllt sein.

Ansonsten gilt:

§ 12a StAG:

( Zitat:
1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese zusammen zu zählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe
oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach Satz 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder Nr. 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.


Auch diesbezüglich solltest Du (noch) nichts zu befürchten haben.

Für Deine Mutter und in Deinem eigenen Interesse, würde ich aber künftig gesetzestreue Wege gehen ...


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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #2 - 01.03.2008 um 00:47:50
 
Hajdar schrieb am 29.02.2008 um 21:31:01:
Ich wollte mit 16 dann einen Deutschen Personalausweis!

Daraus wird wohl trotzdem so schnell nichts.
Mit 16 kannst du die Einbürgerung beantragen,
dieses Verfahren dauert aber eine Weile, vor allem
weil auch zuerst der Verlust der bisherigen Staats-
angehörigkeit herbeigeführt werden muss. Es ist
fraglich, ob der Entlassungsantrag mit 16 gestellt
werden kann.
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Hajdar
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Antwort #3 - 01.03.2008 um 07:59:57
 
Im Sommer sind wir dann 12 jahre in Deutschland.

Also hab ich nichts zu befürchten? Traurig

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schweitzer
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Antwort #4 - 01.03.2008 um 17:45:05
 
Hajdar schrieb am 01.03.2008 um 07:59:57:
Also hab ich nichts zu befürchten?


Noch einmal: Wegen der Ladendiebstähle musst Du hinsichtlich einer beabsichtigten Einbürgerung nichts befürchten! - Bleib jetzt auf einem geraden Weg, dann hast Du alle Chancen!

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Antwort #5 - 02.03.2008 um 10:07:00
 
Okay, Danke für die Hilfe! Ich bin jetzt echt froh...werde mich in Zukunft am Riemen reißen Traurig
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