quelle schrieb am 28.02.2008 um 15:07:45:Ich besitze seit 10 Jahren Aufhaltsberechtigung
Hi,
nein, Du besitzt keine Berechtigung, sondern seit dem
1.1.2005 eine Niederlassungserlaubnis. Siehe § 101
AufenthG.
Demnach ist es müßig, sich über...
Zitat:Ich habe gehört, die Aufhaltsberechtigungstitel für Ausländer ist besser als die Niederlassungserlaubnisstitel.
...zu unterhalten.
quelle schrieb am 28.02.2008 um 15:07:45:kann man nach ein paar Jahren in dritten Länder leben und wieder nach Deutschland zurück darf, aber man mit dem Titel von Niederlassungserlaubnis nicht mehr zurück darf, ist es wahr?
Zunächst mal könntest Du versuchen, einen Daueraufenthalt/EG
nach § 9a
AufenthG zu bekommen. Damit wäre dann unter be-
stimmten Bedingungen auch eine Wohnsitznahme im EU-Ausland
möglich. Im Falle des Auslandsaufenthaltes erlischt ein Dauer-
aufenthalt/EG unter den in § 51 Abs. 9
AufenthG genannten
Gründen.
Sofern im EU-Ausland ein Daueraufenthaltsrecht/EU erworben wird,
käme eine Einreise nach D. unter den in § 38a
AufenthG genannten
Voraussetzungen in Betracht.
So, nun viel Spaß beim Nachlesen!