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Praktikum nach dem Studium (Gelesen: 2.525 mal)
kasia2
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28.02.2008 um 08:47:02
 
Hallo zusammen,
 
Ich war früher unter anderen Nickname "kasia" registriert, habe aber mein Passwort vergessen Smiley, habe es zurückgesetzt und es gab anscheinend technische Probleme, da dieses mir seit mehreren Tagen nicht zugeschickt wurde.
Jetzt kurz zu meiner Situation, die ich bereits in anderen Foren beschrieben habe. Also:
1.      Ich habe russische Staatsbürgerschaft.  Anfang Juni werde ich mit meinem Studium an der Uni fertig (Zeugnis kriege ich dann auch sofort).
2.      Ab Juli habe ich bereits einen festen Job (studiumbezogen).
3.      Da ich und mein Arbeitgeber uns nicht sicher sind, dass die Arbeitsgenehmigung rechtzeitig erteilt wird, hat er mir vorgeschlagen den Arbeitsbeginn auf den 1.08 zu verschieben und  entweder einen Monat lang das Praktikum bei denen zu machen oder direkt offiziell einzusteigen, da ich zu diesem Zeitpunkt noch 60 freie Arbeitstage hätte.
Die Frage ist, DARF man das? Dann wäre das Studium bereits abgeschlossen und die Aufenthaltsgenehmigung entsprechend geändert. Es geht um den Zeitraum, wenn ich auf mein Arbeitserlaubnis warte. Wenn ja, bitte nenne Sie mir eine genaue Gesetzgrundlage.
Danke!!!!
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SigSag
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Antwort #1 - 28.02.2008 um 09:11:07
 
Hi,

wenn du jetzt schon eine Zusage hast, dann gehe mit deinem Arbeitsvertrag zu deiner ABH und beantrage die Arbeitserlaubnis jetzt schon. Hilfreich wäre auch eine Studienprognose, die dir bescheinigt, dass du im Juli fertig sein wirst.
Sollte die ABH eine Vorabzustimmung ablehnen, dann beantragst du nach deinem Studium einen AE zur Arbeitssuche. Mit dieser kannst du dann auch 90 Tage (respektive 180 halbe) arbeiten. Zeitnah musst du dann auch eine Arbeitserlaubnis für deinen künftigen Job beantragen. Damit überbrückst du dann die Zeit bis zur Zustimmung.
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kasia2
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Antwort #2 - 28.02.2008 um 09:19:25
 
Hey,

ich habe bereits versucht, die Arbeitgenehmigung zu beantragen. Dies wurde aber abgelehnt, mit der Begründung, dass das endgültige Zeugnis von der Uni vorliegen muss.

Ich bekomme mein Zeugnis erst Anfang-Mitte Juni. Kann sein, dass mit der Einstellung am 1.07 nicht klappt, aber dann am 1.08. So wie ich Dich verstanden habe, kann ich also in dieser Zeit (wenn meine Unterlagen bearbeitet werden) offiziell Praktikum machen? Muss der Arbeitgeber ein Erlaubnis bei der Arbeitsagentur oder dem Ausländeramt beantragen, um das zu ermöglichen?
Kann ich dann auch schon offiziell arbeiten?
Danke!

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Steckdose
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Antwort #3 - 28.02.2008 um 14:49:06
 
Wenn es ein angemessener Arbeitsplatz (Du schreibst ja "studienbezogen") ist, dann kann die Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung angewendet werden (muss aber fallbezogen geprüft werden) und die Prüfung des Arbeitsmarktes entfällt. Es werden lediglich die Arbeitsbedingungen geprüft und das sollte innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der kompletten Unterlagen geprüft werden. Also wenn das auf Deinen Fall zutrifft, dann geht es wirklich fix.
Vielleicht versuchst Du es einfach Mitte/Ende Mai noch mal bei der ABH und reichst dort ein Schriftstück der Uni ein, dass Du Deinen Abschluss hast und das offizielle Diplom Mitte Juni erhältst. (Das Diplom möchten unsere ABH´s dann bei der Erteilung sehen.)

Praktikum müsstest Du gar nicht machen, denn wie SigSag geschrieben hat, kannst Du mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §16 (4) AufenthG tatsächlich noch die 90 Tage (respektive 180 halbe)-Regelung nutzen, um die Zeit zu überbrücken. Beantragen muss der AG dann nichts, aber Du müsstest halt den passenden Titel in Deinem Pass stehen haben.
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kasia2
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Antwort #4 - 28.02.2008 um 15:02:35
 
Die Ausländerbehörde lässt sich auf keine Diskussionen ein. Sogar die Mitarbeiter aus dem Prüfungsamt haben da bereits angerufen und gefragt, ob eine vorübergehende Bescheinigung, dass ich alle Klausuren ergolgreich bestanden habe, reichen würde. Alle Bitten wurden aber abgelehnt.

Mein richtiges Zeugnis bekomme ich dann halt später. Deswegen wollte ich die Zeit mit dem Praktikum überbrücken. Ich glaube, ich verstehe nicht ganz, was ihr meint. Sorry Smiley Also, ich kann in der Zeit, wenn ich auf meine Arbeitsgenehmigung warte, mit meinem offiziellen Vertrag ganz offiziel als NICHT-Praktikantin anfangen?
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salute
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Antwort #5 - 28.02.2008 um 15:09:47
 
Schau in den § 16 AufenthG:

Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt
90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur
Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts
zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen
in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um
bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessen Arbeitsplatzes,
sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern besetzt
werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung

So lange du einen Aufenthalt nach § 16 hast kannst du 90/180 Tage arbeiten und damit kannst du de Zeit bis zur AE überbrücken

Grüße salute
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kasia2
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Antwort #6 - 28.02.2008 um 15:22:20
 
Danke für eure Hilfe!

Mich wundert nur, dass als ich bei meiner Ausländerbehörde war, mir gesagt wurde, dass die jegliche Ausübung der Arbeitstätigkeit nach dem Studium eine "Schwarzarbeit" wäre....

Und ich habe echt nicht gedacht, dass ich dann schon mit meinen "freien" Arbeitstagen direkt in der Firma anfangen kann...
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SigSag
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Antwort #7 - 28.02.2008 um 17:29:37
 
kasia2 schrieb am 28.02.2008 um 15:22:20:
Danke für eure Hilfe!

Mich wundert nur, dass als ich bei meiner Ausländerbehörde war, mir gesagt wurde, dass die jegliche Ausübung der Arbeitstätigkeit nach dem Studium eine "Schwarzarbeit" wäre....

Und ich habe echt nicht gedacht, dass ich dann schon mit meinen "freien" Arbeitstagen direkt in der Firma anfangen kann...


Die ABH hat mit der Schwarzarbeit insofern recht, weil nach deinem Studium dein Aufenthalt zu Studienzwecke erlicht. Deswegen beantragst du ja eine AE zur Arbeitssuche. Mit dieser AE ist dir dann wieder eine Tätigkeit im Rahmen der 90/180 Regelung gestattet.
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kasia2
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Antwort #8 - 29.02.2008 um 08:02:36
 
Ich war gestern beim Prüfungsmat und os wie es aussieht, bekomme ich mein endgültiges doch später und zwar erst am 16.07. Ich kann bis dahin AE zur Arbeitssuche nicht beantragen.

Wie sieht es denn in diesem Fall aus? Kann ich dann doch am 1.07 in der Firma anfangen? Wenn ich das richtig verstehe, muss der AG den Vetrag schon ändern, z.B. von unbefristet auf befristet. Oder wie geht man da vor?
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Antwort #9 - 29.02.2008 um 08:55:43
 
kasia2 schrieb am 29.02.2008 um 08:02:36:
Kann ich dann doch am 1.07 in der Firma anfangen?  

Im Rahmen der 90/180 Tage Regelung könntest du schon am 01.07. zu arbeiten beginnen. Solange die keine weitere AE bekommen hast, dürftest du die Arbeit nur bis zum Studiumsende ausüben. M. M. nach ist eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht notwendig, weil es letztendlich auf die tatsächlich gearbeiteten Tage ankommt und nicht auf das, was im Vertrag steht.

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Antwort #10 - 29.02.2008 um 09:28:14
 
kasia2 schrieb am 29.02.2008 um 08:02:36:
Wenn ich das richtig verstehe, muss der AG den Vetrag schon ändern, z.B. von unbefristet auf befristet. Oder wie geht man da vor?


Fang am 01.07. an und mach rechtzeitig einen Termin bei der ABH, um ab dem 16.07. deine AE zu ändern. Die Befristung oder Nicht-Befristung ist nur eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Und hat mit deiner AE nichts zu tun. Deswegen würde ich da keine Änderung vornehmen lassen, denn unbefristet ist immer ein Vorteil für dich Zwinkernd
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