O85 schrieb am 27.02.2008 um 20:43:47:Hallo,
ich habe eine Frage wegen der Arbeitserlaubnis für ein Praktikum während dem Studium. Als Studentin aus einem nicht-EU-Staat darf ich nicht mehr als 90/180 Tage arbeiten. Laut meines Studienprogrammes muss ich ein 8-Wochiges Fachpraktikum absolvieren, aber die Unternehmen bieten in der Regel 6-Monatige Praktika an. Dies führt dazu, dass ich keine Stelle für das Praktikum finden kann und das Studium nicht absolvieren kann. Gibt es irgendwelche Möglichkeiten die Arbeitserlaubnis für ein Praktikum zu verlängern?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hatte das gleiche Problem - heutzutage macht man nun mal eben lange Praktika
Mein Vorschlag:
Als Studentin darfst Du nicht nur 90 Tage (180 Halbtage) arbeiten - sondern seit 1.1.2005 auch ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeit ausüben - s. § 16.3. des
AufenthG .
Mit studentischer Nebentätigkeit ist gemeint: die Tätigkeit, die nicht dem Verdienen von Lebensunterhalt kommt (also z.B. Kellnern oder Zeitarbeit als Lagerfachkraft) sondern die Tätigkeit, die hauptsächlich für Dein Studium nützlich ist. Also meines Erachtens auch
fachbezogenes Praktikum.
Es ist allerdings - wie immer - ein bisschen Interpretationssache Deiner
ABH.
Grundsätzlich darfst Du nicht diskriminiert werden im Vergleich zu deutschen Studenten, was die Möglichkeit anbetrifft, die relevanten ersten beruflichen Erfahrungen zu sammeln (deswegen auch dieser Punkt im Gesetz). Das heisst, Du darfst grundsätzlich die Tätigkeiten annehmen, die nur für Studenten gedacht sind und die nützlich für Deinen Studium sind. Du musst es schaffen, die
ABH davon zu überzeugen. Oder Alternativvorschlag: Du musst davon nur Deinen Arbeitgeber überzeugen, denn eigentlich brauchst Du keine Zustimmung der
ABH, um eine studentische Nebentätigkeit ausüben zu können.
Und noch ein Punkt: die
ABH Mitarbeiter beziehen sich oft zuerst darauf, dass es sich bei studentischer Nebentätigkeit nur um die Stelle als HiWi am Lehrstuhl handelt. Das stimmt nicht - HiWi am Lehrstuhl ist nur Beispiel, der in Anwendungshinweisen erwähnt wird.
Wie ich das von mir und meinen dritt-land-ausländischen Kommilitonen kenne, gab es noch kein Mal, wo das nicht funktuioniert hat. Wenn man die
ABH überzeugt, dass man tatsächlich ein Praktikum macht , und nicht ein "Kettenpraktikum" über mehrere Jahre - ist es überhaupt kein Problem.