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Ausweitung/Verlängerung der Arbeitsgenehmigung für Studenten (Gelesen: 2.508 mal)
O85
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27.02.2008 um 20:43:47
 
Hallo,
ich habe eine Frage wegen der Arbeitserlaubnis für ein Praktikum während dem Studium. Als Studentin aus einem nicht-EU-Staat darf ich nicht mehr als 90/180 Tage arbeiten. Laut meines Studienprogrammes muss ich ein 8-Wochiges Fachpraktikum absolvieren, aber die Unternehmen bieten in der Regel 6-Monatige Praktika an. Dies führt dazu, dass ich keine Stelle für das Praktikum finden kann und das Studium nicht absolvieren kann. Gibt es  irgendwelche Möglichkeiten die Arbeitserlaubnis für ein Praktikum zu verlängern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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SigSag
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Antwort #1 - 27.02.2008 um 21:11:24
 
Hallo,

grundsätzlich berühren Pflichtpraktika die 90/180 Tage Regelung nicht. Da bei dir aber nur 8 Wochen pflicht sind, benötigst du für die restliche Zeit eine Arbeitsgenehmigung, die du bei der ABH beantragen musst.

Kleiner Tipp: guck mal hier rein

-->  http://daad-kaliningrad.de/texte/arbeitgn.pdf
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O85
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Antwort #2 - 27.02.2008 um 22:23:59
 
Vielen Dank, das war ein sehr hilfreicher link!

Ich muss dann zuerst eine konkrete Stelle finden und dann dafür die Arbeitserlaubnis erteilen lassen wenn "kein geeigneter Deutscher oder ein diesem rechtlich gleichgestellter
Bewerber aus einem EU- oder EWR-Staat zur Verfügung steht". Ist es auch praktisch möglich oder werden die Firmen meine Bewerbungen gar nicht betrachten (haben sie vielleicht damit Erfahrungen  gemacht?) Danke!
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katerinka
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Antwort #3 - 27.02.2008 um 22:58:06
 
O85 schrieb am 27.02.2008 um 20:43:47:
Hallo,
ich habe eine Frage wegen der Arbeitserlaubnis für ein Praktikum während dem Studium. Als Studentin aus einem nicht-EU-Staat darf ich nicht mehr als 90/180 Tage arbeiten. Laut meines Studienprogrammes muss ich ein 8-Wochiges Fachpraktikum absolvieren, aber die Unternehmen bieten in der Regel 6-Monatige Praktika an. Dies führt dazu, dass ich keine Stelle für das Praktikum finden kann und das Studium nicht absolvieren kann. Gibt es  irgendwelche Möglichkeiten die Arbeitserlaubnis für ein Praktikum zu verlängern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.




Hatte das gleiche Problem - heutzutage macht man nun mal eben lange Praktika Griesgrämig

Mein Vorschlag:

Als Studentin darfst Du nicht nur 90 Tage (180 Halbtage) arbeiten - sondern seit 1.1.2005 auch ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeit ausüben - s. § 16.3. des AufenthG .

Mit studentischer Nebentätigkeit ist gemeint: die Tätigkeit, die nicht dem Verdienen von Lebensunterhalt kommt (also z.B. Kellnern oder Zeitarbeit als Lagerfachkraft) sondern die Tätigkeit, die hauptsächlich für Dein Studium nützlich ist. Also meines Erachtens auch fachbezogenes Praktikum.

Es ist allerdings - wie immer - ein bisschen Interpretationssache Deiner ABH.

Grundsätzlich darfst Du nicht diskriminiert werden im Vergleich zu deutschen Studenten, was die Möglichkeit anbetrifft, die relevanten ersten beruflichen Erfahrungen zu sammeln (deswegen auch dieser Punkt im Gesetz). Das heisst, Du darfst grundsätzlich die Tätigkeiten annehmen, die nur für Studenten gedacht sind und die nützlich für Deinen Studium sind. Du musst es schaffen, die ABH davon zu überzeugen. Oder Alternativvorschlag: Du musst davon nur Deinen Arbeitgeber überzeugen, denn eigentlich brauchst Du keine Zustimmung der ABH, um eine studentische Nebentätigkeit ausüben zu können.

Und noch ein Punkt: die ABH Mitarbeiter beziehen sich oft zuerst darauf, dass es sich bei studentischer Nebentätigkeit nur um die Stelle als HiWi am Lehrstuhl handelt. Das stimmt nicht - HiWi am Lehrstuhl ist nur Beispiel, der in Anwendungshinweisen erwähnt wird.

Wie ich das von mir und meinen dritt-land-ausländischen Kommilitonen kenne, gab es noch kein Mal, wo das nicht funktuioniert hat. Wenn man die ABH überzeugt, dass man tatsächlich ein Praktikum macht , und nicht ein "Kettenpraktikum" über mehrere Jahre - ist es überhaupt kein Problem.

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SigSag
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Antwort #4 - 28.02.2008 um 07:00:00
 
katerinka schrieb am 27.02.2008 um 22:58:06:
Als Studentin darfst Du nicht nur 90 Tage (180 Halbtage) arbeiten - sondern seit 1.1.2005 auch ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeit ausüben - s. § 16.3. des AufenthG .


Momentmal!! Als Stundent/in mit Aufenthalt zu Studienzwecken aus Nicht-EU-Ländern darfst du die 90 Tage (respektive 180 halbe) nicht ohne Erlaubnis der ABH überschreiten. Solltest du jedoch eine wissenschaftliche Stelle über oder an der Hochschule ausüben, dann und nur dann gilt diese Begrenzung nicht. D.h., dass du bei diesen Stellen die 90/180 überschreiten darfst. Allerdings auch nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, sonst verlierst du versicherungstechnisch deinen Studierendenstatus.
Für Praktika, die über dein Pflichpraktikum hinaus gehen brauchst du -selbst wenn diese nicht bezahlt sind- auf jeden Fall eine Zustimmung der ABH und der Arbeitsagentur.

SigSag
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« Zuletzt geändert: 28.02.2008 um 07:11:36 von SigSag »  

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Antwort #5 - 28.02.2008 um 07:32:21
 
katerinka schrieb am 27.02.2008 um 22:58:06:
Hatte das gleiche Problem - heutzutage macht man nun mal eben lange Praktika Griesgrämig

Mein Vorschlag:

Als Studentin darfst Du nicht nur 90 Tage (180 Halbtage) arbeiten - sondern seit 1.1.2005 auch ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeit ausüben - s. § 16.3. des AufenthG .

Mit studentischer Nebentätigkeit ist gemeint: die Tätigkeit, die nicht dem Verdienen von Lebensunterhalt kommt (also z.B. Kellnern oder Zeitarbeit als Lagerfachkraft) sondern die Tätigkeit, die hauptsächlich für Dein Studium nützlich ist. Also meines Erachtens auch fachbezogenes Praktikum.


Und noch ein Punkt: die ABH Mitarbeiter beziehen sich oft zuerst darauf, dass es sich bei studentischer Nebentätigkeit nur um die Stelle als HiWi am Lehrstuhl handelt. Das stimmt nicht - HiWi am Lehrstuhl ist nur Beispiel, der in Anwendungshinweisen erwähnt wird.




Wie hast du dann dieses Problem selbst gelöst? Hast du zuerst eine Praktikumsstelle bekommen und bist erst dann zur ABH gegangen und hast die relevante Arbeitserlaubnis baentragt? Oder hast du zuerst versucht die ABH zu "überzeugen" und zu beweisen, dass du ein längeres Praktikum machen musst und erst dann mit der Erlaubnis der ABH hast du die Bewerbungen geschrieben? Danke!
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Antwort #6 - 28.02.2008 um 15:23:16
 
katerinka schrieb am 27.02.2008 um 22:58:06:
Als Studentin darfst Du nicht nur 90 Tage (180 Halbtage) arbeiten - sondern seit 1.1.2005 auch ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeit ausüben - s. § 16.3. des AufenthG .  


Wo holst du das denn her ?

§ 16 (3) AufenthG sagt:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt
90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen
sind ohne zeitliche Begrenzung möglich. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (z.B. in Wohnheimen des Deutschen Studentenwerks und in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Allgemeinen Studierendenausschüsse -Asten- und der World University Service) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten sollten die Hochschulen beteiligt werden.

Zitat:
Und noch ein Punkt: die ABH Mitarbeiter beziehen sich oft zuerst darauf, dass es sich bei studentischer Nebentätigkeit nur um die Stelle als HiWi am Lehrstuhl handelt. Das stimmt nicht - HiWi am Lehrstuhl ist nur Beispiel, der in Anwendungshinweisen erwähnt wird.

Das ist, wie ich finde auch völlig in Ordnung so, denn so will es der Gesetzgeber ja (s. oben)

Nur wenn es sich um ein Praktikum handelt, welches "integrativer Bestandteil" des Studiums ist, ist dafür weder die gesonderte Zustimmung der ABH noch der Agentur für Arbeit notwendig. Wenn das in der Studienordnung vorgeschriebene Praktikum eine Maximaldauer von 8 Wochen hat, dann benötigst du auch für genau diese 8 Wochen keine Zustimmung. Sobald dieser Zeitraum überschritten wird, ist ein Antrag bei der ABH unumgänglich und auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit.
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(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

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(Paul Claudel 1868-1955)
 
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