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Ab WANN ist man deutscher Staatsbürger? (Gelesen: 2.453 mal)
GermanyForever
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.02.2008 um 14:16:18
 
Hallo liebe Forumgemeinde,

zuerst einmal möchte ich mich für die tolle Seite von info4alien bedanken.

Also ich habe eine folgende Fragestellung:

Ich habe letzte Woche die deutsche Einbürgerungsurkunde erhalten. Anschließend habe ich die türkische Ausbürgerungsurkunde bei meiner zuständigen EBH abgegeben.
Also bin ich jetzt deutscher Staatsbürger in vollen Rechten und Pflichten ODER bin ich erst nach Erhalt meines deutschen Personalausweises deutscher Staatsbürger?

Vielmals sorry, falls ich eine zu "doofe" Frage gestellt haben sollte. Jedoch bin ich echt nicht informiert ab wann ich deutscher bin?  Smiley

Ich bedanke mich vielmals für die Antwort(en) schon im Voraus.

Lieben Gruß,
GermanyForever

P.S: Da ich Bewährungshelfer bin muss ich immer im Gericht meine Staatsangehörigkeit kundgeben...aufgrund dessen diese Frage...
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Ralf
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Antwort #1 - 27.02.2008 um 14:21:11
 
GermanyForever schrieb am 27.02.2008 um 14:16:18:
Also bin ich jetzt deutscher Staatsbürger in vollen Rechten und Pflichten


Guck mal was auf der EInbürgerungsurkunde steht:

(Name) hat mit der Aushändigung dieser Urkunde
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Nachlesen kann man das auch in § 16 StAG:

Zitat:
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde.
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Krolik
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Antwort #2 - 06.03.2008 um 01:11:11
 
Ralf schrieb am 27.02.2008 um 14:21:11:
Guck mal was auf der EInbürgerungsurkunde steht:

(Name) hat mit der Aushändigung dieser Urkunde
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Nachlesen kann man das auch in § 16 StAG: <...>

-- Und was ändert sich bitte, wenn die Einbürgerung aufgrund des Urteiles eines Verwaltungsgerichtes zugesprochen wird? (Z.B. in einem Verwaltungsstreit zwischen der zuständigen Stadt und dem ausländischen Bewerber.) Oder ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes nur, die zuständige Verwaltungsbehörde zur Aushändigung der (noch nicht) ausgefertigten Einbürgerungsurkunde zu zwingen?  Smiley
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Einbeck
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Antwort #3 - 06.03.2008 um 01:29:04
 
Krolik schrieb am 06.03.2008 um 01:11:11:
Oder ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes nur, die zuständige Verwaltungsbehörde zur Aushändigung der (noch nicht) ausgefertigten Einbürgerungsurkunde zu zwingen? 


Genau, das Gericht weist per Gerichtsurteil  die Verwaltungsbehörde an, den Kläger einzubürgern
mehr nicht. Gewaltenteilung, Gericht ist keine Staatsangehörigkeitsbehörde, kann daher auch nicht selbst einbürgern.
Mit dem Moment der Empfangnahme der Einbürgerungsurkunde ist man dann Deutsch.
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Krolik
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Antwort #4 - 06.03.2008 um 14:23:35
 
Einbeck schrieb am 06.03.2008 um 01:29:04:
Genau, das Gericht weist per Gerichtsurteil die Verwaltungsbehörde an, den Kläger einzubürgern mehr nicht.

-- Und das geschiet dann schon unter sorgfältiger Wahrung der 3 Monate Frist, richtig?  Zwinkernd
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Muleta
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Antwort #5 - 06.03.2008 um 14:31:47
 
Krolik schrieb am 06.03.2008 um 14:23:35:
-- Und das geschiet dann schon unter sorgfältiger Wahrung der 3 Monate Frist, richtig?  Zwinkernd


ich verstehe nicht ganz, wo bei einem Gerichtsurteil eine 3-Monatsfrist herkommen soll?!?

Muleta
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.03.2008 um 15:22:16
 
Muleta schrieb am 06.03.2008 um 14:31:47:
ich verstehe nicht ganz, wo bei einem Gerichtsurteil eine 3-Monatsfrist herkommen soll?!?


"Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern."

Wie lange hat die EBH nach Rechtskraft? Selbst ein Vierteljahr hielte ich hier im Regelfall für etwas lang.

Gruß, ULF
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Krolik
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Antwort #7 - 06.03.2008 um 21:26:06
 
ulf schrieb am 06.03.2008 um 15:22:16:
Wie lange hat die EBH nach Rechtskraft? Selbst ein Vierteljahr hielte ich hier im Regelfall für etwas lang.

-- Na, ja... Besonders, wenn man es bedenkt, dass der arme Kläger im Regelfall 1,5 bis 2 Jahre im Verwaltungsgerichtsverfahren stecken muss, bevor es dort zur Hauptverhandlung überhaupt kommt. Die Untätigkeit des Gerichtes lässt sich allerdings nicht verklagen Laut lachend und hängt wieder nur von jeweiligem Ort ab.  weinend
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Muleta
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Antwort #8 - 06.03.2008 um 21:30:19
 
ulf schrieb am 06.03.2008 um 15:22:16:
"Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern."

Wie lange hat die EBH nach Rechtskraft? Selbst ein Vierteljahr hielte ich hier im Regelfall für etwas lang.


mit Rechtskraft könnte die Zwangsvollstreckung gegen die Behörde beantragt werden. Soweit sollte es die Behörde eigentlich nicht kommen lassen...

Muleta
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