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Einbürgerung trotz  bezug vom Arbeitslosengeld I (Gelesen: 3.407 mal)
Susanna
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27.02.2008 um 13:20:24
 
Hallo,
ich habe gerade mit unsere Ausländerbehörde gesprochen und wollte Infos zur Einbürgerung meines Manns erfahren.

Er ist Kosovo - Albaner offizieller Staatsbürger Serbiens
rechtmäßiger Aufenthalt seit 8 Jahren
gute Deutschkenntnisse in Wort ( ausreichend in Schrift )
eigentlich alles für § 10StAG

AUSSER : er bezieht im 2 Jahr den ICH - AG Zuschuss vom Arbeitsamt und ich
              beziehe seit Februar 2008 Arbeitslosengeld I.

Nun meinte der Mann von der AB, da wäre es unmöglich eingebürgert zu werden.

Ist dies richtig? Ich dachte nur wenn man Harz IV oder Sozialgeld bezieht ?
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wolbe
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Antwort #1 - 27.02.2008 um 13:59:56
 
Hallo Susanna,

aufgrund des eindeutigen Wortlautes in § 10 StAG ist nur und ausschließlich der Bezug von öffentliche Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII schädlich. Andere öffentliche Mittel bleiben hier unberücksichtigt.

Der Zuschuß für die Ich-AG wurde im Rahmen der Hartz-Regelungen beschlossen. Es wäre bei dir nun genau zu prüfen, welche Leistungen, nach welcher Rechtsgrundlage ihr genau erhalten. Dies steht i.d.R. im Bewilligungsbescheid.

Der Existenzgründerzuschuß und das Übergangsgeld für die Ich-AG ist meines Wissens in SGB III geregelt und würde daher die Einbürgerung nicht verhindern.

Es könnte aber durchaus sein, dass euer Einkommen so gering ist, dass ihr noch aufstockende ALG II Leistungen erhaltet. Da die ALG II Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) gewährt werden, würden diese aufstockenden Leistungen die Einbürgerung nach § 10 StAG verhindern.
Ausnahme wäre hier nur möglich, wenn Ihr den Bezug des ALG II nicht zu vertreten hättet.

Seit wann hat den dein Mann eine Aufenthaltserlaubnis und welche Aufenthaltserlaubnis hat er derzeit (Rechtsgrundlage)? Vielleicht ist der Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass die Einbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG erfolgen soll. In diesem Fall wäre an das Einkommen andere Voraussetzungen geknüpft.

Gruß Wolfgang
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Susanna
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Antwort #2 - 27.02.2008 um 14:40:27
 
Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Antwort.
Also:

Wir haben am 20.01.2000 geheiratet

seiner  1. Aufenthaltstitel vom 21.02.2000 für 1. Jahr ( Aufenthaltserlaubnis)
          2.                       vom 22.02.2001 bis 09.02.20003
          3.                        ab 10.02.2003   unbefristet

Zum ICH AG Zuschuss  meines Manns ; im Bewilligungsbescheid steht hierzu
       - Existenzgründungszuschuss
         - Die Entscheidung beruht auf § 421  I Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes             Buch - Arbeitsförderung ( SGB III ).

Zu meinem Arbeitslosengeld I ; im Bewilligungsbescheid steht : Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III.

Schlecht oder gut für uns ?
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Susanna
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Antwort #3 - 01.03.2008 um 09:08:58
 
Hallo an Alle,

so viel haben es bis jetzt gelesen.

Ist denn keiner unter euch der mir  schreiben kann wie unsere Chancen
so stehen ? hä?
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Ralf
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Antwort #4 - 01.03.2008 um 10:19:27
 
Susanna schrieb am 01.03.2008 um 09:08:58:
Ist denn keiner unter euch der mirschreiben kann wie unsere Chancen
so stehen ?


Moment, ich gehe mal die Glaskugel suchen ......

Wahrsagerin


Die Kugel sagt: Wenn keine Mittel nach SGB II oder
SGB XII bezogen werden, stehen die Chancen auf
Einbürgerung nach § 10 sehr gut, denn:

Susanna schrieb am 27.02.2008 um 13:20:24:
Nun meinte der Mann von der AB, da wäre es unmöglich eingebürgert zu werden. 
 
Der Mann irrt. Siehe die Begründung von Wolfgang
weiter oben.

Dabei setze ich voraus, dass die weiteren Bedingungen
wie z.B. Deutschkenntnisse und Straffreiheit erfüllt
werden.
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wolbe
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Antwort #5 - 02.03.2008 um 00:52:53
 
Susanna schrieb am 27.02.2008 um 14:40:27:
Zum ICH AG Zuschuss  meines Manns ; im Bewilligungsbescheid steht hierzu  
      - Existenzgründungszuschuss
        - Die Entscheidung beruht auf § 421  I Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes             Buch - Arbeitsförderung ( SGB III ).

Zu meinem Arbeitslosengeld I ; im Bewilligungsbescheid steht : Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III.
 


Hallo Susanna,

nach dem was du hier schreibst, wird die Einbürgerung nicht an eurem Einkommen scheitern, da Ihr keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XI bekommt, sind diese Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.

Zitat:
gute Deutschkenntnisse in Wort ( ausreichend in Schrift )

Beachte bitte dass Deutschkenntnisse nach B1 vorhanden sein müssen.

Gruß Wolfgang
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