Hallo Susanna,
aufgrund des eindeutigen Wortlautes in § 10
StAG ist nur und ausschließlich der Bezug von öffentliche Leistungen nach dem
SGB II oder
SGB XII schädlich. Andere öffentliche Mittel bleiben hier unberücksichtigt.
Der Zuschuß für die Ich-AG wurde im Rahmen der Hartz-Regelungen beschlossen. Es wäre bei dir nun genau zu prüfen, welche Leistungen, nach welcher Rechtsgrundlage ihr genau erhalten. Dies steht i.d.R. im Bewilligungsbescheid.
Der Existenzgründerzuschuß und das Übergangsgeld für die Ich-AG ist meines Wissens in SGB III geregelt und würde daher die Einbürgerung nicht verhindern.
Es könnte aber durchaus sein, dass euer Einkommen so gering ist, dass ihr noch aufstockende ALG II Leistungen erhaltet. Da die ALG II Leistungen nach dem
SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) gewährt werden, würden diese aufstockenden Leistungen die Einbürgerung nach § 10
StAG verhindern.
Ausnahme wäre hier nur möglich, wenn Ihr den Bezug des ALG II nicht zu vertreten hättet.
Seit wann hat den dein Mann eine Aufenthaltserlaubnis und welche Aufenthaltserlaubnis hat er derzeit (Rechtsgrundlage)? Vielleicht ist der Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass die Einbürgerung nach § 8 oder § 9
StAG erfolgen soll. In diesem Fall wäre an das Einkommen andere Voraussetzungen geknüpft.
Gruß Wolfgang