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Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern (Gelesen: 2.553 mal)
V_B
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27.02.2008 um 11:07:45
 
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27343/1.html

Stimmt das, was dort beschrieben ist?

Daß ich mir meinen Pass als EU-Bürger nach der Einbürgerung problemlos wiederholen kann?

Das ist ja merkwürdig.
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maki
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Antwort #1 - 27.02.2008 um 11:19:23
 
V_B schrieb am 27.02.2008 um 11:07:45:
Daß ich mir meinen Pass als EU-Bürger nach der Einbürgerung problemlos wiederholen kann? 

Wieso wiederholen?
Musst doch deine alte Sta. seit der letzten Änderung 2007 des StAG nicht mehr abgeben.

Ps: Gut zu sehen das Leute TP lesen Smiley
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V_B
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Antwort #2 - 27.02.2008 um 11:22:03
 
maki schrieb am 27.02.2008 um 11:19:23:

Wieso wiederholen?
Musst doch deine alte Sta. seit der letzten Änderung 2007 des StAG nicht mehr abgeben.

Ps: Gut zu sehen das Leute TP lesen Smiley


Ich muß sie schon aufgeben wegen Ermessenseinbürgerung in Bayern. Steht aber alles genau im Artikel.
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maki
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Antwort #3 - 27.02.2008 um 11:26:03
 
Solltest dein Profil aktualisieren, da es deinen Aussagen widerspricht.

Wann hast du dich denn Einbürgern lassen/Antrag gestellt und welche (EU) Sta. hast du denn?
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V_B
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Antwort #4 - 27.02.2008 um 11:30:55
 
Ich habe noch keinen Antrag gestellt! Ich nur angefragt und mich informiert. Ich bin Bulgare.
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Antwort #5 - 27.02.2008 um 11:32:06
 
Hallo V_B,

wenn du für die Einbürgerung deine bisherige StA aufgeben musst und du diese nun wieder erwerben willst, gilt für dich § 25 Abs. 1 StAG.

Nach der seit August 2007 geltenden Fassung heißt es dort

Der Verlust nach Satz 1 (Anmerkung: durch Einbürgerung in einem anderen Staat) tritt nicht ein, wenn ein Deutscher (also du nach der Einbürgerung) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Eropäischen Union (also deine frühere EU-StA) erwirbt.

Das bedeutet also, dass du dich in einem anderen EU-Staat (Wieder)Einbürgern lassen kannst, ohne die Deutsche StA automatisch zu verlieren. Weitere Formalitäten zur Beibehaltung der deutschen StA (Beibehaltungsgenehmigung) sind hierfür auch nicht erforderlich.



Gruß Wolfgang
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V_B
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Antwort #6 - 27.02.2008 um 11:37:55
 
Vielen Dank.  Smiley

Daß ich die bulgarische Staatsangehörigkeit erst aufgeben muß aber wieder kriege, ist merkwürdig. Einfach nur mehr Papier und Kosten.  unentschlossen
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Antwort #7 - 27.02.2008 um 11:38:21
 
V_B schrieb am 27.02.2008 um 11:30:55:
Ich bin Bulgare.

Bulgarien erlaubt doch keine Meerstaatigkeit, d.h. du verlierst deine bulgarische Sta. automatisch mit erhalt der Deutschen.
Ob die Bulgaren verlangen dass du du die deutsche Aufgibst bevor du wieder die bulgarische Sta. bekommen kannst, weiss ich nicht.

Ansonsten habe ich dass jeetzt allerdings auch so verstanden wie im Artikel beschrieben:
Ermesseneinbürgerung (§8) -> zuerst verlust der alten Sta., auch bei EU Bürgern
Anspruchseinbürgerung (§10) -> kein Verlust notwendig, zumindest von deutscher Seite
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Antwort #8 - 27.02.2008 um 14:19:05
 
Hallo,

nur mal zur Info, die folgenden Auszüge aus den VAH zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
Zitat:
Nr. 8.1.2.6.3
Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Nr. 8.1.2.3.6.8
Wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz oder eines Staates besitzt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

Mir ist aber nicht bekannt, ob diese Regelung in Bayern angwendet wird.

Blaise
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Antwort #9 - 27.02.2008 um 14:43:49
 
maki schrieb am 27.02.2008 um 11:38:21:
Bulgarien erlaubt doch keine Meerstaatigkeit, 

Das sei jetzt mal dahingestellt.

maki schrieb am 27.02.2008 um 11:38:21:
d.h. du verlierst deine bulgarische Sta. automatisch

Das wiederum hat mit der Frage, ob der andere Staat
Mehrstaatigkeit erlaubt oder nicht, gar nichts zu tun.
Bulgarische Staatsangehörige verlieren jedenfalls
die BG-StA definitiv nicht automatisch mit dem
Erwerb einer anderen StA. Hier wäre ein Entlassungs-
antrag erforderlich.

Blaise schrieb am 27.02.2008 um 14:19:05:
Mir ist aber nicht bekannt, ob diese Regelung in Bayern angwendet wird. 

Vermutlich nicht, sonst gäbe es ja einige Probleme
weniger. Zwinkernd

Jedenfalls gibt es keinen sachlichen Grund, bei der
Frage der Mehrstaatigkeit von EU-Bürgern im Rahmen
von § 8 anders zu entscheiden als bei § 10.

Im Falle einer Ablehnung entsprechender Anträge
sehe ich also durchaus gute Chancen, auf dem
Rechtswege das gewünschte Ziel zu erreichen.

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