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Antrag auf rücknahme der Ausw. wegen Rechtwidrigkeit (Gelesen: 7.670 mal)
recozzz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.02.2008 um 23:28:08
 
Wie hoch sind die chancen einen Antrag auf Rücknahme der Ausweisung zu stellen wegen Rechtwidrigkeit?Hat jemdan schon so einen antrag von euch abgelehnt oder beantragt?Nehmen wir mal an der Antrag wird abgelehnt vond der Auslbehörde  und eine einmonatige wiederrufsfrist wird nicht genutz seiten antragsteller antrag ist daher bestandskraeftig gibt es noch eine andere möglich keit gegen die damals ergangene Rechtwidrige Abschiebung vorzugehen.Vielen Dank Bitte nur Antworten wenn ihr genaueres Dazu sagen könnt.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 26.02.2008 um 06:16:08
 
Zitat:
Wie hoch sind die chancen einen Antrag auf Rücknahme der Ausweisung zu stellen wegen Rechtwidrigkeit?


Hallo,

wer hat den festgestellt, dass die Ausweisung rechtswidrig war, wenn sie bereits bestandskräftig ist.?

Was ist denn nun erfolgt:

- vorgeblich rechtswidrige Abschiebung ?

- vorgeblich rechtswidrige Ausweisung ?

schau mal oben in den FAQ , da ist der Unterschied erläutert.

Ansonsten, wenn die Begriffe Wiedereinsetzng in den vorigen Stand , Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. wesentliche Änderung der Sach- und/ oder Rechtsage nicht geläufig sind, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt die einzig sinnvolle Antwort.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.02.2008 um 09:33:42
 
Du weisst, dass du 3 x abgeschoben wurdest ?
Weshalb wurdest du ausgewiesen ?
Wurden Rechtsmittel gegen die Ausweisung eingelegt ?
Selbst aus einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren AW kann vollzogen werden.

Du solltest vielleicht mal ein klein wenig Info zu deinem Fall bekanntgeben.

proll
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recozzz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.02.2008 um 16:01:41
 
ronny schrieb am 26.02.2008 um 06:16:08:

wer hat den festgestellt, dass die Ausweisung rechtswidrig war, wenn sie bereits bestandskräftig ist.?

Laut meinem damaligem Anwalt
zitat:Mandant erfüllt entgegen der vermutung der ABH als eingeborenes Kind Eines Türkischen Arbeitnehmers Die Voraussetzungen Gemaess Art. 7 satz 1 des beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrats Ewg-türkei.Die Rechte gehen nur durch dauerhafte Ausreise oder durch Ausweisung unter,nicht aber durch Verlassen oder Nichtbetreten des Arbeitsmarkts(Eugh,U.v.1111.2004-rs.C-467/02-,İnfAuslR 2005,13;)Die Rechtsprechung wurde nicht geaendert sondern unter dem Druck der Rechtsprechung de Europaeischen Gerichtshofs Korrigiert.Schon aus diesem Grund ist die Rechtswidrige Entscheidung zurückzunehmen und erneut ordnungsgemaess  Ermessen Auszuüben
Der Umstand einer gerichtlichen Bestaetigung entlastet Sie nicht
Vgl.EuGH,u.v.13.1.2004-Rs.C-453/00-;İnfAuslR 2004,139(kühne&Heitz NV)
Auch die nunmehrige Ermessenserwaegung sind volkommen unzureichend und ersichtlich nur vom Gedanken Getragen ,eine Negative Sozialprognose Genüge zur Rechtsfertigung einer Ausweisung.Dies Gilt im Gemeinschafstrecht und damit
nach Art.14 Abs.1 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Gerade ncht.

ronny schrieb am 26.02.2008 um 06:16:08:
 Was ist denn nun erfolgt:

- vorgeblich rechtswidrige Abschiebung ?

- vorgeblich rechtswidrige Ausweisung ?

 


Es Handelt sich um eine Rechtswidrig ergangene AusWverfügung und durch die erfolgte Abschiebung.

Besteht den nun eine möglichkeit nochmals klage zu erheben gegen den Bescheid der ABH , mit dem die Rücknahme der Rechtswidrigen Ausweisung vom ******* abgelehnt wurde?
oder waere so etwas aussichtlos weil ja der bescheid Bestandkraeftig İst.

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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 27.02.2008 um 11:27:06
 
Zitat:
Laut meinem damaligem Anwalt
zitat:


Hallo,

will Dich keiner Illusion berauben, aber wenn alles rechtswidrig wäre was von Anwälten schon als rechtswidrig bezeichnet worden ist...

Einem bestandskräftigen AusweisungsVA eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinterherzujagen, nur weil mal ein Rechtsanwalt in der Klageschrift (offensichtich erfolglos) behauptet hat, die Ausweisung wäre rechtswidrig, soll machen werwill.

M.E. wäre Deine Energie eher darauf zu richten, durch einen Befristungsantrag, die Wirkungen der Asweisung für die Zukunft zeitlich zu befristen.
Aber wenn Du zuviel Zeit und Geld hast, kannst Du natürlich auch noch gegen den bestandskräftigen Bescheid vorgehen, allerdings wären da mit Sicherheit juristische Kenntnisse und eine genaue Kenntnis des Aktenstandes erforderlich.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.02.2008 um 15:38:51
 
ronny schrieb am 27.02.2008 um 11:27:06:
M.E. wäre Deine Energie eher darauf zu richten, durch einen Befristungsantrag, die Wirkungen der Asweisung für die Zukunft zeitlich zu befristen.


Oder bei einem Visumsantrag darzulegen, daß die Ausweisung wegen vorrangigen Europarechts nicht zum Nachteil des Antragstellers gewertet werden dürfe. Den Rest der Beratung macht der RA seines Vertrauens, hoffentlich richtig.

Gruß, ULF
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Speedball
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Antwort #6 - 27.02.2008 um 22:42:41
 
ulf schrieb am 27.02.2008 um 15:38:51:
Oder bei einem Visumsantrag darzulegen, daß die Ausweisung wegen vorrangigen Europarechts nicht zum Nachteil des Antragstellers gewertet werden dürfe. Den Rest der Beratung macht der RA seines Vertrauens, hoffentlich richtig. 


Wann würde ein Visa-Antrag auf der deutschen Botschaft den bei einem Ausgewiesen Ausländer positiv ergehen?

Ein Visa-Antrag bei einem anderen europäischen Staat, und ein darauffolgende Einreise nach Deutschland. (ggf. bist du nur national ausgeschrieben) währe nur der Beweis deines vorsätzlichen Handelns. Strafbar gem. §§ 95 (2) Nr. 1a und Nr. 1b AufenthG

Die entscheidende Frage warum du Ausgewiesen wurdest, als Verurteilungen z.B. in der Vorm des § 53 AufenthG oder ähnliches.

Zitat:
muss alles vorher bezahlt werden bis die abschiebung befristet wird denn ich bin schon 3 mal abgschoben worden das müssten ja so 20.000 euro sein woher soll ich das denn finden was gibt es noch für lösungen.ich möchte ja nicht nach deutschland? 
danke im voraus nochmals 

Offensichtlichtlich wurde die Abschiebung schon drei Mal vollzogen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass du dies nicht gerichtlich überprüfen lassen hast.

Aber irgend wann, so ist das im Leben ist nun mal das Ende der Fahndenstange erreicht. Ausgewiesen am ... unanfechtbar seit, sofort vollziehbar.

Was soll ich da noch sagen.

Mit freundlichen Grüßen
Speedball

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Muleta
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Antwort #7 - 27.02.2008 um 23:14:23
 
Zitat:
...


also, Du bist Türke?

Wurdest Du ausgewiesen (bitte zum Begriff die FAQ lesen)?
Wenn ja: wann und in welchem Bundesland?

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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recozzz
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Antwort #8 - 28.02.2008 um 10:33:43
 
Muleta schrieb am 27.02.2008 um 23:14:23:
also, Du bist Türke?

İch bin Türke
Muleta schrieb am 27.02.2008 um 23:14:23:
Wurdest Du ausgewiesen (bitte zum Begriff die FAQ lesen)?
Wenn ja: wann und in welchem Bundesland?
Muleta

İch wurde 1995  zu einer Jugendstrafe von 4 jahren veruteilt nach verbüssung 28 monater wurde ich entlassen und verliess Deutschland kurz darauf wegen der ausweissungsverfügung Der ABH von selbst.Danach kehrte ich 3 mal zurück was zur folge hatte das ich spaetr zu 5 jahren verurteilt wurde mit einbeziehung der jugendstrafe und fast  meine ganze strafe absitzen musste und wieder abgeschoben wurde.Habe noch eine 3 monatige reststrafe und ich wurde aus dem Bundesland Baden-Württemberg Ausgewiesen
Spielt das den Eine Rolle?





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ronny
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Antwort #9 - 28.02.2008 um 10:56:38
 
Zitat:
İch wurde 1995  zu einer Jugendstrafe von 4 jahren veruteilt


Was kein Pappenstiel gewesen sein dürfte..und auch für eine spezialpräventive Ausweisung gelangt haben dürfte. Was wurde denn abgeurteilt ?

Zitat:
Danach kehrte ich 3 mal zurück was zur folge hatte das ich spaetr zu 5 jahren verurteilt wurde mit einbeziehung der jugendstrafe und fast  meine ganze strafe absitzen musste und wieder abgeschoben wurde.


Was auf eine geringe Einsichtsfähigkeit schließen lässt....

Wenn jetzt auf der Haben - Seite keine wirklich positiven Knaller kommen, sehe ich eher weniger Chancen und wiederhole meinen Rat aus dem Post Nr. 4:
ronny schrieb am 27.02.2008 um 11:27:06:
M.E. wäre Deine Energie eher darauf zu richten, durch einen Befristungsantrag, die Wirkungen der Asweisung für die Zukunft zeitlich zu befristen.


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Antwort #10 - 28.02.2008 um 11:19:49
 
Dann denke ich mal setz ich meine ganze energie darauf Eine Befristung zu erlangen.
Vielen Dank Und schöne grüsse
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Antwort #11 - 28.02.2008 um 11:26:54
 
ronny schrieb am 28.02.2008 um 10:56:38:
Was auf eine geringe Einsichtsfähigkeit schließen lässt....

Wenn jetzt auf der Haben - Seite keine wirklich positiven Knaller kommen, sehe ich eher weniger Chancen und wiederhole meinen Rat aus dem Post Nr. 4:


Wobei auch für einen Antrag auf Befristung trifftige Gründe vorliegen sollten und wieso Deutschland bei dem Hintergrund später ein Visum erteilen sollte, ist mir auch schleierhaft.

Positive Aspekte habe ich ebenfalls noch nicht entdecken können.
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Antwort #12 - 28.02.2008 um 11:44:07
 
Zkai schrieb am 28.02.2008 um 11:26:54:
und wieso Deutschland bei dem Hintergrund später ein Visum erteilen sollte, ist mir auch schleierhaft.

Positive Aspekte habe ich ebenfalls noch nicht entdecken können.

Es Geht mir nicht darum nach Deutschland einzureisen ich möchte Zu meiner Frau Nach Holland Mit der ich schon seit langem im Ausland lebe.Und ich möchte meine taten nicht verschönern oder so ich weiss ich selbst trage verantwortung für das was ich getan habe.troztdem denke ich habe ich für meine tat meine Strafe verbüsst in meinem Fall komme ich mir doppeltbestraft vor.İch weiss das ihr das nicht verstehen werdet da ja manche von euch das gesetz repraesentieren.
Trotzdem Vielen Dank Werde euch weiter informieren über mein fall Hoffe das ich hier bald berichten kann das ich es geschafft habe.Mit freundlichen grüssen
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ronny
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Antwort #13 - 28.02.2008 um 11:48:40
 
Zitat:
ich möchte Zu meiner Frau Nach Holland  


Hallo,

das wäre zumindest ein Grund für einen Befristungsantrag, aber hast Du schon mal bei den Holländern ein Visum beantragt ?

Das müßte doch dann über Konsultation laufen wenn ich nicht irre...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #14 - 28.02.2008 um 12:13:11
 
ronny schrieb am 28.02.2008 um 11:48:40:




aber hast Du schon mal bei den Holländern ein Visum beantragt ?

Ronny Zwinkernd

Nein ich denke warte erst mal ab bis befristet wurde oder sollte ich vorher einen Antrag stellen?
ronny schrieb am 28.02.2008 um 11:48:40:
Das müßte doch dann über Konsultation laufen wenn ich nicht irre...
Ronny Zwinkernd

Sowas Habe ich auch gehört aber Keine İdee Muss ich das selber in die wege leiten
oder ein anwalt Holandischer oder Deutscher? oder wird das automatisch von der hollandischen Botschaft getaetigt bei einer visumanfrage wegen FZF.
Die ABH wird wohl auch bei einer anfrage wegen Konsultation nicht positiv über mich Urteilen.Oder erst das abklaeren mit der ABH Was soll ich den nu machen?İrgendeiner nen Guten Ratschlag Bitte
Das ist eine teufelsküche  Ärgerlich
Gruss an alle
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