ronny schrieb am 26.02.2008 um 06:16:08:
wer hat den festgestellt, dass die Ausweisung rechtswidrig war, wenn sie bereits bestandskräftig ist.?
Laut meinem damaligem Anwalt
zitat:Mandant erfüllt entgegen der vermutung der
ABH als eingeborenes Kind Eines Türkischen Arbeitnehmers Die Voraussetzungen Gemaess Art. 7 satz 1 des beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrats Ewg-türkei.Die Rechte gehen nur durch dauerhafte Ausreise oder durch Ausweisung unter,nicht aber durch Verlassen oder Nichtbetreten des Arbeitsmarkts(Eugh,U.v.1111.2004-rs.C-467/02-,İnfAuslR 2005,13;)Die Rechtsprechung wurde nicht geaendert sondern unter dem Druck der Rechtsprechung de Europaeischen Gerichtshofs Korrigiert.Schon aus diesem Grund ist die Rechtswidrige Entscheidung zurückzunehmen und erneut ordnungsgemaess Ermessen Auszuüben
Der Umstand einer gerichtlichen Bestaetigung entlastet Sie nicht
Vgl.EuGH,u.v.13.1.2004-Rs.C-453/00-;İnfAuslR 2004,139(kühne&Heitz NV)
Auch die nunmehrige Ermessenserwaegung sind volkommen unzureichend und ersichtlich nur vom Gedanken Getragen ,eine Negative Sozialprognose Genüge zur Rechtsfertigung einer Ausweisung.Dies Gilt im Gemeinschafstrecht und damit
nach Art.14 Abs.1 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Gerade ncht.
ronny schrieb am 26.02.2008 um 06:16:08: Was ist denn nun erfolgt:
- vorgeblich rechtswidrige Abschiebung ?
- vorgeblich rechtswidrige Ausweisung ?
Es Handelt sich um eine Rechtswidrig ergangene AusWverfügung und durch die erfolgte Abschiebung.
Besteht den nun eine möglichkeit nochmals klage zu erheben gegen den Bescheid der
ABH , mit dem die Rücknahme der Rechtswidrigen Ausweisung vom ******* abgelehnt wurde?
oder waere so etwas aussichtlos weil ja der bescheid Bestandkraeftig İst.