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Einbürgerung - doppelte Staatsangehörigkeit (Gelesen: 3.057 mal)
valamala
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25.02.2008 um 15:16:22
 
Folgende Konsteallation:
- Familie aus dem Kosovo eingebürgert,
- der Mann konnte die alte YU-Staatsangehörigkeit nicht abgeben (verschiedene Probleme) ---> Einbürgerung erfolgte unter der Hinname der Mehrstaatlichkeit
- seitdem hat Er und die Famillienmitglieder 2 Staatsangehörigkeiten (DE + YU bzw. Serbische) ohne formel eine Genehemignug zur beibehaltung der dt. St. zu haben!
- jetzt ist das Kosovo unabhängig, wurde vom Deu. als souveränes Staat annerkant ---> wird die Familie die doppelte Staatsang.-Status verlieren bzw. wann und wie werden sie die deutsche Staatsangehörigeit verlieren?
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Ralf
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Antwort #1 - 25.02.2008 um 15:33:33
 
valamala schrieb am 25.02.2008 um 15:16:22:
wann und wie werden sie die deutsche Staatsangehörigeit verlieren? 

Siehe § 25 StAG:

Wer freiwillig, also auf eigenen Antrag, eine fremde
Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert dadurch die
deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er
ist im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung.

Es kommt also darauf an, ob der Betroffene die
zukünftige Staatsangehörigkeit des Kosovo
(bisher gibt es ja dort noch kein eigenes Staats-
angehörigkeitsgesetz) automatisch erwirbt oder
ob da in irgendeiner Form ein Antrag erforderlich
ist. Bei Personen, die außerhalb des Kosovo leben,
dürfte eher letzteres wahrscheinlich sein.
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« Zuletzt geändert: 07.03.2008 um 23:12:20 von Ralf »  

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valamala
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Antwort #2 - 25.02.2008 um 15:42:22
 
- ich weiss es aber nicht ob hier das dt. StaG irgendwie an die Grenze kommt!
- die Familie lebet tatsächlich in DE, hate aber auch engere Kontakte zur Heimatland ---> besitzt dort Huas, Land usw... und auch Dokumente wie z.B. UNMIK-Ausweis und UNMIK-Reisepass.
- d.h. die Familie wird wahrscheinlich automtisch die neue kosovarische Staatsbürgerschaft bekommen (ist so inm neuen Verfassungsentwurf vorgesehen, noch nicht aber beschlossen!) bzw. es wird ein Antrag nötig!
- hier denke ich ist das Problem - bei dem Antrag, da nimand und nirgendwo bekommte etwas automatisch zugestllt, ohne einen Antrag zu stellen!

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Muleta
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Antwort #3 - 25.02.2008 um 15:56:28
 
valamala schrieb am 25.02.2008 um 15:42:22:
- hier denke ich ist das Problem - bei dem Antrag, da nimand und nirgendwo bekommte etwas automatisch zugestllt, ohne einen Antrag zu stellen!


ja und?

wenn ein Antrag nötig ist, dann verliert er eben seine fremde Staatsangehörigkeit (was bisher wohl nicht möglich war).

Sollte es gute Gründe geben, die Staatsangehörigkeit des Kosovo zu beantragen, wäre vorher eine Beibehaltungsgenehmigung aus Deutschland einzuholen.

Das sind aber alles ungefangene Fische, da die Fragen einer Kosovo-Staatsangehörigkeit in keinster Weise geklärt sind.

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #4 - 25.02.2008 um 16:03:59
 
valamala schrieb am 25.02.2008 um 15:42:22:
- ich weiss es aber nicht ob hier das dt. StaG irgendwie an die Grenze kommt!  


Nein , wieso ?
Der Fall ist doch eindeutig geregelt:
Wer ohne Beibehaltungsgenehmigung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche.

Zitat:
- die Familie lebet tatsächlich in DE, hate aber auch engere Kontakte zur Heimatland ---> besitzt dort Huas, Land usw... und auch Dokumente wie z.B. UNMIK-Ausweis und UNMIK-Reisepass.


Falls das Kosovo eine eigene StAng bekommt, wären die UNMIK-Pässe Makulatur.

Die übrigen Gründe könnten ggf. bei der Frage Beibehaltungsgenehmigung ja/ nein relevant werden.

Zitat:
- d.h. die Familie wird wahrscheinlich automtisch die neue kosovarische Staatsbürgerschaft bekommen (ist so inm neuen Verfassungsentwurf vorgesehen, noch nicht aber beschlossen!) bzw. es wird ein Antrag nötig!


Bei automatischer Verleihung der Staatsangehörigkeit dürfte es kein Problem werden. Bei einem (wie auch immer gearteten) Antrag (Achtung: auch eine bloße Registrerung, mit der die Staatsangehörigkeit erworben würde, gilt als Antrag) ist evtl. die deutsche Staatsangehörigkeit gefährdet bzw. futsch.

Zitat:
- hier denke ich ist das Problem - bei dem Antrag, da nimand und nirgendwo bekommte etwas automatisch zugestllt, ohne einen Antrag zu stellen!


Richtig erkannt, da liegt as Problem.

Sollte bspw. eine Registrierung zum Erwerb nötig sein, wäre bereits die Eintragungin das Register als Antragserwerb ansehbar.

Ich kann mich da an die südafrikanische Referendum-Geschichte vor Jahren erinnern..

Noch ein Tip:

Bevor irgendeiner Versprechung des Staates Kosovo Glauben geschenkt wrd, sollte der deutsche Staatsangehörige vor einem Antrag den deutschen Staat fragen (das Thema Doppelpass und Türkei mal als warnendes Beispiel hier erwähnt).

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 25.02.2008 um 16:15:00
 
Nebenbei: Die Tatsache, dass die Betroffenen bei ihrer
Einbürgerung die damalige jugoslawische bzw. serbische
Staatsangehörigkeit behalten durften, beruhte ja nicht
auf reiner Menschenfreundlichkeit, sondern einzig auf
der Tatsache, dass die damalige Staatsangehörigkeit
nur schwer oder gar nicht aufgegeben werden konnte
oder im Einzelfall von unzumutbaren Bedingungen wie
z.B. überhöhten Kosten abhängig gemacht wurde.

Auf keinen Fall ist das als Freibrief zu verstehen, dass
man nun weitere Staatsangehörigkeiten erwerben kann.

Denn nach wie vor ist Mehrstaatigkeit aus deutscher
Sicht bei Einbürgerungen grundsätzlich unerwünscht.
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valamala
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Antwort #6 - 25.02.2008 um 16:50:38
 
- also, es geht hier eindeutig nicht um den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit als die die man schon hat!
- die zweite (damalige jugoslawische, später die Serbische als Nachfolgestaat des Ex-YU) bestand schon vor der Beantragung der dt. Staatsangehörigkeit und wurde auch die Mehrstaatigkeit hingenommen (einige Gründe sind schon oben erwähnt) --- d.h. es wurde die dt. Staatsangehörigkeit erteilt
- also es geht jetzt gier um die einfache Frage:
unter welcher Voraussetzungen geht die dt. Staatsangehörigkeit verloren:
a). wenn man einen Antrag stellt für die erneute kosovarische Staatsbürgerschaft (Aufgrund eines Verfahrens, Gesetzes usw...) der auch u.U. abgelehnt werden kann
b). wenn man einen Antrag stellt um lediglich die persöhnlichen Dokumente wie UNMIK-Ausweis, UNMIK-Reisepass usw. zu erneuern bzw. neue kosovarische zu bekommen
c). wenn man einen Antrag stellt um die frühere Staatsbürgerschaft "umzuschreoben" auf die neuere kosovarische Staatsbürgerschaft die Aufgrund eines Erlasses bzw. Gesetzes zusteht!
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Antwort #7 - 25.02.2008 um 17:24:49
 
valamala schrieb am 25.02.2008 um 16:50:38:
- also, es geht hier eindeutig nicht um den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit als die die man schon hat! 

Eben doch. Bisher existierte keine kosovarische
Staatsangehörigkeit, folglich kann man diese
nicht bereits besitzen.

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valamala
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Antwort #8 - 25.02.2008 um 17:31:26
 
- sorry, aber ich denke diese Frage kann hier überhaupt nicht geklärt werden, da viel Kenntnisse aus den Sttastbürgerschaftsrecht und anderen intern. Zusammenhängen nötig sind.
- Kosovo bestand vorher nicht als Staat,, wurden aber die UNMIK-Passe als nationale Pässe anerkannt und hier auch weiterhin benutzt / parallel zu denen aus Serbien!!!
- wie werden dann alle ehemaligen Staatsbürger der Yugoslawien behandelt, die heute Slovenische (EU-Mitglied), Kroatische, Mazedoniesche oder auch Montenegrinische Staatsbürgerschaft besassen (auch die deustce auch)  nach der Zerfall der YU?
- weil die Situation ist wenn nicht gleich = ähnlich!
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Antwort #9 - 25.02.2008 um 22:38:42
 
Da Ihr Euch hier wunderbar im Kreis dreht, versuch ich's auch mal:

Als Kosovare (wenn ich das mal so bezeichnen darf) hast Du bisher die SERBISCHE StA besessen.
Nimmst Du nun die kosovarische an, wenn es die denn irgendwann einmal geben wird, dann ist die deutsche flöten - es sei denn, der Kosovo tritt vorher der EU bei  Zwinkernd

Vergiss bitte nicht, dass Du die serbische StA nur hast behalten dürfen, weil es Dir nicht möglich war, sie aufzugeben. Du hast damit kein Recht erworben, eine andere StA anzunehmen.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #10 - 08.03.2008 um 13:29:17
 
Ralf schrieb am 25.02.2008 um 17:24:49:
Eben doch. Bisher existierte keine kosovarische
Staatsangehörigkeit, folglich kann man diese
nicht bereits besitzen.


Du meinst, vor der Anerkennung des Staates existierte keine Staatsbürgerschaft? Mit der Anerkennung sollten aber auch die Regeln über die Staatsbürgerschaft akzeptiert sein, denn ein Staat hat neben einem Staatsgebiet und einer halbwegs effektiven Verwltung desselben auch ein Staatsvolk.

Wer wählt z.B. die politischen Institutionen?

Ich fand allerdings nur ein nicht näher beschriebenes Regelwerk, das u.a. den Inhalt des künftogen Staatsangehörigkeitsrechts wie folgt definiert:

1.6 Provide for the right of all citizens of the former Federal Republic of Yugoslavia habitually residing in Kosovo on 1 January 1998 and their direct descendants to obtain Kosovo citizenship regardless of their current residence and of any other citizenship they may hold.

http://www.dorispack.de/downloads/kosovo_dokument_020207.pdf


Gruß, ULF
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Antwort #11 - 08.03.2008 um 14:40:06
 
ulf schrieb am 08.03.2008 um 13:29:17:
Provide for the right of all citizens of the former Federal Republic of Yugoslavia habitually residing in Kosovo on 1 January 1998 and their direct descendants to obtain Kosovo citizenship regardless of their current residence and of any other citizenship they may hold. 

Dies bedeutet, dass der beschriebene Personenkreis das Recht haben soll, die Staatsbürgerschaft (nicht: Staatsangehörigkeit - nationality) zu bekommen, sie jedoch nicht automatisch erwirbt. Es soll ja auch Leute geben, deren Vorfahren schon seit Jahrhunderten in diesem Gebiet lebten, und die kein Interesse an einer 'Kosovo citizenship' haben.

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