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Internationale Adoption (Gelesen: 6.086 mal)
omwana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #15 - 03.10.2008 um 10:58:49
 
Hallo mal wieder,
nachdem wir nun das ganze umfangreiche (in der Haager Übereinkunft vorgeschriebene) Prozedere hinter uns gebracht haben und weitere 7 Monate ins Land gezogen sind, haben wir die Befürwortung des deutschen JA zur Adoption unseres Pflegesohn bekommen (Großes Lob an die Jugendamtmitarbeiter).
Noch diesen Monat werden wir alle von Kenia geforderten Dokumente beisammen haben und sie gehen dann zum Übersetzer und zur kenianischen Botschaft zur Endlegalisation.
Leider sieht es mit der Kooperation der entsprechenden Stellen in Kenia katastrophal  weinend aus und wir befürchten deshalb, daß wir es vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht schaffen werden können.
Ich habe nun gelesen, daß es für den Fall der Vollendung des 18. Lebensjahres die Möglichkeit einer Adoption mit Auswirkungen einer Minderjährigenadoption gibt.
Dafür ist aber das Datum, in dem der Antrag auf Adoption gestellt wird, maßgeblich. Ist es richtig, daß dieser Antrag in Kenia gestellt werden UND AUCH OFFIZIELL ANGENOMMEN WERDEN MUß, weil es ja der kenianische Staat ist, der die Adoption ausspricht?
Können wir über einen kenianischen Anwalt VORSORGLICH einen Antrag auf Adoption dieses bestimmten Kindes beim kenianischen Gericht beantragen, anstatt abzuwarten, bis es vielleicht zu spät ist?

Vielen Dank für eure Antworten!

Gruß
omwana
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 04.10.2008 um 11:26:25
 
ronny schrieb am 28.02.2008 um 07:30:29:
Die A. in Deutschland setzt ein zeitlich vorhergehendes Adoptionspflegeverhältnis voraus, was angesichts des Lebensalters kaum noch realisierbar sein dürfte.


Ein einfaches Pflegeverhältnis hat langjährig bestanden. Wie lange müßte ein anschließendes Adoptionspflegeverhältnis dauern? Siehst Du keine Chancen, den deutschen und aussichtsreichen Adoptionsantrag vor Volljärigkeit des Kindes mit der Folge zu stellen, daß ihm bei späterem Ausspruch der Adoption die Staatsangehörigkeit zuerkannt wird?

Bei Antragstellung nach Erlangung der Volljährigkeit werden bei Ausspruch der Wirkungen der Minderjährigernadoption die staatsangehörigkeitsrechtlichen Wirkungen nicht umfaßt.

Gruß, ULF
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omwana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 07.10.2008 um 23:56:38
 
Hallo nochmal,
kann uns denn niemand von den Experten weiterhelfen?

Gruß
omwana
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