trixie schrieb am 04.03.2008 um 16:17:59:Meistens machen kleinere Jugendämter selber keine Eignungsprüfung, sondern verweisen auf die Landesjugendämter. Da sind i.d.R. mehrere - kostenpflichtige - Schulungen, bzw. Tests notwendig, bevor ein Bericht erstellt wird.
trixie
Ich habe mich heute mit einer Kollegin unterhalten, die und deren Mann eine internationale Adoption vor 3 Jahren deshalb aufgegeben haben, weil es beruflich einfach nicht drin war, all' diese Termine wahrzunehmen (und sich dann z.B. sofort aufzumachen, um das Kind im Ausland in Empfang zu nehmen).
Hier ging es allerdings um keinen Jugendlichen wie bei uns und ich denke doch, daß das einen Unterschied macht (machen sollte?). Er ist doch wirklich alt genug, um diese Entscheidung selbst zu treffen, ob wir als seine Eltern geeignet sind oder nicht.
Ich befürchte, wenn wir hier erst alle Eignungsprüfungen durchmachen müssen (wir sind beide berufstätig) um eine internationale Adoption von hier aus einzuleiten, dann werden wir das in der uns verbleibenden Zeit nie schaffen! Denn sie schreiben auch, daß dieser Eignungsbeschluß des Jugendamtes (social study) vor dem 18. Lebensjahr erfolgen muß.
Ich hab' nun das Folgende über dieses Adoptionswirkungsgesetz gelesen:
Wurde eine Adoption in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ausgesprochen, wird diese in allen anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist.
Darüber hinaus empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Antrag nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) auf Anerkennung einer ausländischen (Minderjährigen-)Adoption zu stellen. Beantragt werden kann nach dem AdWirkG
die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen der ausländischen Entscheidung (§ 2 Abs.1 AdWirkG) oder
deren Umwandlung dahingehend, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach dem deutschen Recht angenommenen Kindes erhält (§ 3 Abs.1 AdWirkG).
Die gerichtliche Anerkennung führt zu einer umfassenden Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Adoption und ihrer Wirkungen. Die Anträge nach dem AdWirkG können gestellt werden unabhängig davon, ob der Minderjährige in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat adoptiert wurde und wann diese Adoption erfolgt ist.Kenia ist im Sept. 07 diesem Haager Abkommen beigetreten. Wenn wir uns ziemlich sicher sind, daß wir alle Voraussetzungen erfüllen, wäre es dann nicht besser (schneller und sicherer im Hinblick auf sein Alter) wenn wir die deutschen Behörden erst mal außen vor lassen und sie dann vor vollendete Tatsachen stellen.
Ich WEISS
, daß man das nicht tun soll, aber ich kann z.B. die zuständige Sachbearbeiterin sowieso erst in 3 Wochen sprechen. Sie kommt erst in zwei Wochen nach längerer Abwesenheit zurück.
Wir haben schon so viel Zeit verloren, weil er keine Papiere hatte und wir müssen diese Dinge möglichst in den Schulferien erledigen.
Änderung: ProfDrDenis schrieb am 04.03.2008 um 16:56:08:Ich habe einige Kontakte die Adoptionen in Kenia selbst bzw. begleitet haben. Dazu kanst Du mir gerne eine PM schreiben. Allerdings waren die Kinder alle wesentlich jünger. Als Anlaufstelle zur weiteren Information kannst Du ja mal hier schauen:
http://www.attorney-general.go.ke/adoptions.htm Danke für dein Angebot. Ich hab' dir eine PN geschickt.