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Praktika drittstaatsangehöriger Schüler und Studenten (Gelesen: 1.774 mal)
Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.02.2008 um 16:24:52
 
Gibt es allgemeine Regelungen, ob zumindest unbezahlte Praktika in D/in schenenzugehörigen EU-Staaten mit einfacher SDÜ-Einreise durchgeführt werden dürfen oder an vorherige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gekoppelt sind?

Gruß, ULF
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Antwort #1 - 22.02.2008 um 16:39:53
 
Hallo,

zumindest für DE dürfte klar sein, dass auch eine unbezahlte Beschäftigung der Erlaubnispflicht unterliegt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 22.02.2008 um 16:56:37
 
Hier mal ein paar Quellen:

§ 16 BeschV
§ 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

§ 2 BeschV
§ 2 Aus- und Weiterbildungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum

1. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,
2. im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms,
3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit oder
4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten).

§ 10 BeschV
§ 10 Ferienbeschäftigungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.




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Antwort #3 - 22.02.2008 um 16:59:32
 
Hier mal ein interessantes Merkblatt der Agentur für Arbeit
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