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Daueraufenthalt für tschechischen Staatsbürger (Gelesen: 1.083 mal)
PabloHH
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Beiträge: 1
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthalt für tschechischen Staatsbürger
22.02.2008 um 14:48:36
 
Hallo,
mein Freund ist tschechischer Staatsbürger und ist seit gestern (21.02.2008) bei mir gemeldet.
Er hat geringe Deutschkenntnisse und will erstmal Deutsch lernen, um gegebenenfalls später hier einen Arbeitsplatz zu finden. Allerdings hat er in Tschechien keine Berufsausbildung abgeschlossen.
Ich habe schon viel über das Thema EU-Freizügigkeit und Arbeitserlaubnis gelesen, habe aber dennoch ein paar Fragen:

1. Die Mitarbeiterin des Einwohnermeldeamtes hat uns gestern erklärt, dass er die EU-Freizügigkeitsbescheinigung automatisch nach 4 - 6 Wochen vom Einwohnermeldeamt zugeschickt bekommt. Bisher habe ich angenommen, dass er als Tscheche die Freizügigkeitsbescheinigung nur dann bekommt, wenn er einen Arbeitsplatz findet und dann vom Arbeitsamt für diesen Arbeitsplatz nach vorheriger Prüfung eine Arbeitserlaubnis bekommt. Für die Deutsch Integrationskurse benötigt man in der Regel eine Freizügigkeitsbescheinigung. Deshalb meine Frage: Was ist denn nun richtig? Bekommt er die Bescheinigung automatisch oder doch erst, wenn eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde (meines Wissens nach für jemanden ohne Ausbildung so gut wie unmöglich)?

2. Wie ich aus anderen Beiträgen schon herausgelesen habe, muss er aber hier krankenversichert sein. Solange er nicht erwerbstätig ist, werde ich ihn wohl privat versichern müssen. Ist das richtig? Und kann er dann diese Freizügigkeitsbescheinigung auch als Erwerbsloser bekommen?

3. Müssen wir noch bei einer anderen Behörde als dem Einwohnermeldeamt sozusagen das Daueraufenthaltsrecht beantragen? Oder reicht das Einwohnermeldeamt?

Dummerweise erhält man auch bei den Behörden oft widersprüchliche Aussagen darüber, deshalb meine Anfrage hier im Forum.

Vielen Dank!

PabloHH
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Speedball
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Beiträge: 54
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.02.2008 um 15:53:01
 
PabloHH schrieb am 22.02.2008 um 14:48:36:
Bekommt er die Bescheinigung automatisch 


Ja diese Bescheinigung hat deklaratorischen Karrhakteer, denn die Freund geniest Freizügigkeit. Was bedeutet er darf sich hier aufhalten solange er will und seinen Freizügigkeit nicht gem. § 6 (1) oder 3 FreizügG/EU aberkannt wurde oder seine Ausreisepflicht gem. § 5 (5) FreizügG/EU festgestellt wurde.

Was jedoch nicht bedeutet, dass er hier einfach so arbeiten kann. Er darf sich hier Aufhalten.

PabloHH schrieb am 22.02.2008 um 14:48:36:
2. Wie ich aus anderen Beiträgen schon herausgelesen habe, muss er aber hier krankenversichert sein. Solange er nicht erwerbstätig ist, werde ich ihn wohl privat versichern müssen. Ist das richtig


Richtig eine Fehlende Krankenversicherung kann einen Grund zur Feststellung der Ausreisepflicht gem. § 5 (5) FreizügG/EU darstellen.

PabloHH schrieb am 22.02.2008 um 14:48:36:
werde ich ihn wohl privat versichern müssen


Richtig oder er sich.

PabloHH schrieb am 22.02.2008 um 14:48:36:
3. Müssen wir noch bei einer anderen Behörde als dem Einwohnermeldeamt sozusagen das Daueraufenthaltsrecht beantragen?


Nein für den Aufenthalt nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Speedball
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