Du könntest die Verlängerung Deiner
AE beantragen und den Antrag auf
NE weiterlaufen lassen. Dann würde sich das mit der
FB erübrigen. Die
AE würde verlängert und dürfte grundsätzlich ausreichen, um die Einbürgerung zu betreiben. (Welche
AE hast Du - und wird eine Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG oder eine Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG angestrebt? Und weshalb beantragst Du, wenn eine Einbürgerung auf der Grundlage Deiner
AE möglich ist, noch die
NE?)
Die Entscheidung über die Verlängerung Deiner
AE sollte
IMHO schneller vonstatten gehen als die über die
NE - Erteilung.
Ich habe im Übrigen nochmal recherchiert und weder im
StAG noch in den Anwendungshinweisen des BMI dazu einen Hinweis darauf gefunden, dass auf der Grundlage einer
FB eine Einbürgerung betrieben werden kann. Es gibt lediglich einen Hinweis darauf, dass Zeiten einer
FB auf die geforderten Voraufenthaltzeiten angerechnet werden können ...
=schweitzer=