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Ist Fiktionsbescheinigung§81Abs.4- für Einbürgerg.behörde unakzeptabel? (Gelesen: 3.521 mal)
laciaf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist Fiktionsbescheinigung§81Abs.4- für Einbürgerg.behörde unakzeptabel?
22.02.2008 um 01:40:40
 
Hallo,
ich habe ein Problem und einen Ratschlag wäre mir sehr wichtig, bitte!

Ich habe die Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland, und als ich den Antrag bei der Einbürgerungsbehörde gestellt habe, war der Besitz einer Fiktionbescheingung (§ 81 Abs.4 AufenthG.) von 02-2008 bis zum 05-2008 unakzeptabel, deshalb haben sie mir gesagt :  ich muss entweder Aufenthalterlaubnis oder  Niederlassungserlaubnis schnell nachreichen. Dann bin zur Ausländerbehörde gegangen und als ich mit dennen darüber gesprochen habe, haben Sie mir gesagt dass Sie nichts ändern können, und Sie können mir außer die Fiktionsbescheinigung nicht etwas anderes ausstellen,weil ich gerade  einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen muss, und wenn ich den Antrag stelle dann brauchen Sie sowieso mindestens 4 Wochen oder mehr um das ganze zu bearbeiten.

Jetzt stehe Ich zwischen die beiden Behörden und ich weiß nicht was ich tun soll, und ich bin auch  nicht daran schuld.


P.S:Meine Aufenthaltserlaubnis endet sich am 03-2008 und dann ist die Fiktionsbescheinigung gültig.

Danke

MfG
   
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.02.2008 um 09:25:04
 
Du könntest die Verlängerung Deiner AE beantragen und den Antrag auf NE weiterlaufen lassen. Dann würde sich das mit der FB erübrigen. Die AE würde verlängert und dürfte grundsätzlich ausreichen, um die Einbürgerung zu betreiben. (Welche AE hast Du - und wird eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG oder eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG angestrebt? Und weshalb beantragst Du, wenn eine Einbürgerung auf der Grundlage Deiner AE möglich ist, noch die NE?)

Die Entscheidung über die Verlängerung Deiner AE sollte IMHO schneller vonstatten gehen als die über die NE - Erteilung.

Ich habe im Übrigen nochmal recherchiert und weder im StAG noch in den Anwendungshinweisen des BMI dazu einen Hinweis darauf gefunden, dass auf der Grundlage einer FB eine Einbürgerung betrieben werden kann. Es gibt lediglich einen Hinweis darauf, dass Zeiten einer FB auf die geforderten Voraufenthaltzeiten angerechnet werden können ...

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laciaf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.02.2008 um 13:08:21
 
1)   Welche AE hast Du?

Art des Aufenthaltstitel: Aufenthaltserlaubnis(§ 7 i.V.m. § 28 Abs. 1 AufenthG)  >>>> als Ehegatten von Deutschen
1 te mal: von 01-2005 bis 01-2006
2 te mal: von 02-2006 bis 03-2008
3 te mal: FB von 02-2008 bis zum 05-2008


2)    wird eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG oder eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG angestrebt?

Ich denke , es wird eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG angestrebt, denn ich bin seit 7 Jahren und 6 Monaten in Deutschland. (von 2001 bis 2005 Student, u von  2005 bis jetzt Fammielienzusammenführung)

3)   Und weshalb beantragst Du, wenn eine Einbürgerung auf der Grundlage Deiner AE möglich ist, noch die NE?

Ich habe gedacht dass ich NE besser  beantrage als AE, denn mit AE muss ich wieder immer hin in den nächsten Jahren zur Ausländerbehörde AE verlängern .
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Ralf
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Antwort #3 - 22.02.2008 um 13:39:57
 
laciaf schrieb am 22.02.2008 um 13:08:21:
Ehegatten von Deutschen 

... und weniger als 8 Jahre Aufenthalt. Dann ist es
wohl eher § 9. Die derzeitige AE reicht dazu voll-
kommen aus, also verlängern lassen und gut.
NE ist nicht erforderlich.

laciaf schrieb am 22.02.2008 um 13:08:21:
denn mit AE muss ich wieder immer hin in den nächsten Jahren zur Ausländerbehörde AE verlängern . 

Nach der EInbürgerung jedenfalls nicht mehr. Zwinkernd
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laciaf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.02.2008 um 21:26:10
 
Danke ,also ich gehe zur Ausländerbehörde und beantrage eine Verlängerung von meiner AE und keine NE?
was ist aber wenn ich AE nicht in dem selben Tag bekomme, bzw  dass ich ein paar Wochen warten muss? wäre das richtig,obwohl der Einbürgerungsamt schnell eine AE braucht? bitte was machen Sie bitte an meiner Stelle? ich habe keinen Plan!
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Antwort #5 - 22.02.2008 um 21:33:30
 
laciaf schrieb am 22.02.2008 um 21:26:10:
was ist aber wenn ich AE nicht in dem selben Tag bekomme, bzw  dass ich ein paar Wochen warten muss

Das ist sogar sehr wahrscheinlich. In den wenigsten Fälle wird die AE gleich fertig gemacht werden. Wenn du die AE nicht gleich bekommst, frage doch mal nach, wie lange das noch etwa dauern wird und sage, warum du die AE dringend benötigst.

Ich sehe hier aber kein Problem. Sag der EBH doch einfach bescheid, dass die ABH die AE noch nicht fertig machen konnte und dass die noch ca. X Tage benötigt. Die werden dann sicherlich deinen Antrag nicht deswegen ablehnen. Es kann sich dadurch lediglich die Einbürgerung etwas verzögern. Der Sachbearbeiter der EBH könnte dann ja auch mal bei der ABH anrufen und nachfragen (würde ich auf jeden Fall machen).

Gruß
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laciaf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 23.02.2008 um 15:26:37
 
Vielen Dank für Eure Antwort.Vg
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Antwort #7 - 23.02.2008 um 17:19:42
 
wolbe schrieb am 22.02.2008 um 21:33:30:
Das ist sogar sehr wahrscheinlich. In den wenigsten Fälle wird die AE gleich fertig gemacht werden. Wenn du die AE nicht gleich bekommst, frage doch mal nach, wie lange das noch etwa dauern wird und sage, warum du die AE dringend benötigst. 

Wieso ist eine Erneuerung/Verlängerung der AE, Erteilung der NE oder Übertragung des Titels in einen neuen Pass heutzutage immer mit diesen langen Wartezeiten verbunden ?
Bei meiner Ehefrau war das immer eine Sache von wenigen Minuten. In den seltensten Fällen war sie überhaupt dabei und ich habe das für sie so im Vorbeigehen bei der ABH erledigt.
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Antwort #8 - 23.02.2008 um 21:26:45
 
Solange für eine Verlängerung verschiedene Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, was dann erst geprüft werden muss,
dauert es halt.

Aber hier soll es ja nur um die Einbürgerung gehen, also

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laciaf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ist Fiktionsbescheinigung§81Abs.4- für Einbürgerg.behörde unakzeptabel?
Antwort #9 - 29.02.2008 um 21:58:35
 
Salud an alle, die mir Ratschläge gegeben haben, ich habe genauso gemacht was ihr mir gesagt habt, und es sollte kein Problem sein wenn ich noch etwa 1 Monat Fiktionsbescheinigung habe, aber dann muss ich AE beantragen und dann muss ich eine Kopie von AE bei EBH abgeben.
Grund dass ich keine AE bekommen habe war dass ich eine Sicherheitabfrage ausfüllen musste und ABH brauchen Zeit um zu wissen ob ich sauber bin oder nicht, einerseits freue ich mich darauf dass es so viel Kontrolle gibt, aber andererseits musste ich viel Zeit verschwinden...hin und her u warten ..usw.. Na ja so ist es manchmal...
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