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Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?! (Gelesen: 11.403 mal)
Danka
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21.02.2008 um 09:24:39
 
Eine ganz große Bitte an alle Spezialisten hier vor Allem aus den Ausländerbehörden!!!!

Hallo zusammen,

ich habe einen Antrag auf NE gestellt und heute eine noch nicht verbindliche Antwort bekommen, dass ich sie noch nicht erhalten kann. Der Grund, ich muss 5 Jahre im Besitz einer Aufenthaltsrelaubnis zum Zweck der Arbeit sein.

Meine Situation habe ich vor einigen Monaten hier geschildert aber ich mache es noch mal kurz:
Studium: 5 Jahre von 2000 bis 2005
Arbeit: 2,5 Jahre von 2005 bis jetzt
Arbeitsvertrag: unbefristet (Manager)
Arbeitserlaubnis: unbefristet (seit Kurzem)
Wohnung und Unterhalt: gut gesichert
Deutsch: sehr gut

Also, mir wurde gerade gesagt, dass ich die Voraussetzungen für eine NE erst im Jahre 2010 erfühlen werde. Das bedeutet also, 5 Jahre mit Arbeitsaufenthalt. Die Studiumzeiten können nich angerechnet werden, weil es "stehe in Anwendungshinweisen zum Gesetz"

Zitat:
§9b Anrechnung der Aufenthaltszeiten für eine NE im Punkt 4 besagt:
"4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte."

Wie können irgendwelche Anwendungshinweise das Gesetz widerlegen? Wenn im Gesetz steht, dass die Studiumzeit zur Hälfte Angerechnet werden kann???
Natürlich bekommt man die misteriösen Anwendungshinweise nie zur Gesicht!!!

Aber vielleicht könnten mir die Insider die Frage beantworten und weiter helfen?

Ich habe meine Sachbearbeiterin noch mal gebeten zu prüfen, wie es sein könnte. Sie sagte - OK. Aber ich glaube nicht, dass sie von ihrer heutigen Antwort abweichen wird.

Bitte, gibt es diese Anwedungshinweise?
Steht es dort wirklich, dass die Studiumzeiten überhaupt nicht angerechnet werden?

Ich bin seit fast 9 Jahren in Deutschland. Seit 2,5 Jahren berufstätig und habe immer noch kein Recht, mich in Deutschland nieder zu lassen!!!

Ich beruhige mich jetzt rest mal und bedanke mich ganz herzlich für eure Antworte in Voraus.

Grüße
Danka

P.S. ich bin nicht-EU-Bürgerin
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Danka
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Antwort #1 - 21.02.2008 um 09:31:05
 
Ich möchte mich gerade noch schnell korrigieren.

Im § 9 für die NE die Studienzeiten stehen im Punkt (4) 3:
"
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte."

Noch mal allen vielen Dank
Danka
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Antwort #2 - 21.02.2008 um 09:39:45
 
Hi,

hier sind Anwendungshinweise aus Berlin. Im Grunde muss es sie aber für jedes Bundensland geben und einsehbar sein.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

Gruß
SigSag
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wolbe
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Antwort #3 - 21.02.2008 um 09:55:03
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 09:24:39:
Die Studiumzeiten können nich angerechnet werden, weil es "stehe in Anwendungshinweisen zum Gesetz" 

Ich denke mal im Zweifelsfall geht das Gesetz den Anwendungshinweisen vor  Zwinkernd
Das Gericht wird sicherlich zunächst den Gesetzetext prüfen. Erst wenn dieser Raum für Auslegungen lässt, können die Anwendunshinweise herangezogen werden.

Die Anrechenbarkeit von Studienzeiten ist IMHO eindeutig in § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG geregelt.

Zitat:
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

Nr. 3 die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Auch die Anwendungshiweise von Berlin sagen dazu folgendes:
Zitat:
9.4.3. Gemäß dem mit dem 2. ÄndG in Kraft getretenen § 9 Abs. 4 Nr. 3 sind auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder einer Berufsausbildung nur noch zur Hälfte anzurechnen.
Der Begriff des Studiums bezieht sich auf Aufenthaltserlaubnisse gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6. Die sonstigen Aufenthaltserlaubnisse des § 16 kommen hier voll zur Anwendung, da der Gesetzgeber anders als in § 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 Titel, die nur einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck dienen, nicht ausgenommen hat.
Aus der Neuregelung folgt auch, dass anders als nach der vor dem 2. ÄndG geltenden Rechtslage Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung vor dem 01.01.2005 allerdings ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen sind. Das Gesetz stellt hier nur auf den „rechtmäßigen“ Aufenthalt zum Studium ab. Dem entsprechend werden auch Zeiten des Aufenthalts eines zu Studienzwecken erteilten Visums angerechnet.
Solange der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 ist, findet § 9 weiterhin keine Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 17 Satz 3). Dies gilt allerdings nicht für die Fälle des § 16 Abs. 1 a.


Gruß Wolfgang
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Antwort #4 - 21.02.2008 um 11:01:34
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 09:24:39:
ich habe einen Antrag auf NE gestellt und heute eine noch nicht verbindliche Antwort bekommen, dass ich sie noch nicht erhalten kann. Der Grund, ich muss 5 Jahre im Besitz einer Aufenthaltsrelaubnis zum Zweck der Arbeit sein.


Ich denke, hier wird ggf. einiges miteinander verwechselt oder ist nicht ganz richtig verstanden worden.

Das Problem wird wohl weniger bei den geforderten anrechenbaren Voraufenthaltszeiten liegen als vielmehr darin, dass für die Erteilung einer NE regelmäßig 60 Monate (5 Jahre !!!! - Aufenthalt während dem man versicherungspflichtig gearbeitet hat ...) Rentenversicherungsbeiträge nachzuweisen sind.

Wenn das das Problem ist, wäre zu schauen, ob dann nicht "alternativ" zur NE erfolgreich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG (dem "Charakter" nach auch eine NE ) zu beantragen wäre, weil dafür die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nicht nachzuweisen sind. - Dafür wären die Vorschriften der §§ 9a - c AufenthG einschlägig.

Du, Danka, hattest in Deinem Eingangspost sogar schon aus dem § 9b zitiert - der steht aber gar nicht in Zusammenhang mit der NE - Erteilung sondern mit dem Daueraufenthalt/EG (auch deshalb vermute ich, dass hier einiges durcheinander geht) - Die Anrechenbarkeit der Studienzeiten unterscheidet sich allerdings nicht, wohl aber, wie oben gesagt, die Frage nach den bereits nachweisbaren Rentenversicherungsbeiträgen. Und das ergibt sich dann tatsächlich erst bei einem Blick in die Anwendungshinweise des BMI ! - ich zitiere:

Zitat:
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer
Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung,
sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine
angemessene Altersversorgung verfügt.
Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften
inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt
werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden
kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG (-60 Monate Rentenversicherungsbeiträge - =schw.-=) beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.


Für die erfolgreiche Beantragung eines Daueraufenthalts/EG (der im übrigen nur wegen der zugrunde liegenden EU -Richtlinie so heißt - den aber gerade Nicht-EU-Bürger bei Vorliegen der Voraussetzungen bekommen können!) wäre allerdings nicht unerheblich, welche AE, Du, Danka, gegenwärtig hast - mit einigen (siehe v.a. § 9a Abs. 3 AufenthG ) ist eine erfolgreiche Beantragung dieses Titels nicht möglich.

Schau also nochmal genau nach, dann würde man klarer sehen.

=schweitzer=

Änderung:
Habe gerade noch einmal ein wenig "geforscht" und gesehen, dass wir Dir in einem älteren thread schon mal sehr einzelfallbezogen geraten haben - siehe insbesondere diese
Antwort von Sondra
(blaues bitte anklicken) Du solltest  den Antrag so wie dort vorgeschlagen ggf. schriftlich bei Deiner ABH stellen. Dann kann man weitersehen ...
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« Zuletzt geändert: 21.02.2008 um 11:14:36 von schweitzer »  

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Antwort #5 - 21.02.2008 um 13:52:29
 
Hallo lieber Schweitzer,
Hallo alle,

vielen Dank für die ersten Antworten.

Ich möchte gleich die Frage vom Schweitzer beantworten. Ich habe bereits mehr als 60 Rentebeiträge eingezahlt und habe eine entsprechende Auskunft von der Rentenversicherung bekommen und meiner ABH mit anderen Unterlagene abgegeben. Die vielen Rentenbeiträge haben sich dadurch gesammelt, dass ich im Studium die ganze Zeit als Werkstudentin (und übrigens vom Beruf) gearbeitet habe.

Zu dem §9b möchte ich nur erwähnen, dass ich die Dueraufenthalt EG nicht beantragt habe, sondern NE (9a).

In berliner Anwendungshinweisen steht es also klar, dass die Studiumzeiten zur Hälfte angerechnet werden. Ich bin in Hessen gemeldet. Könnte es sein, dass im Hessen sie genau das Gegenteil berichten? Und für mich ist es auch unvorstellbar, dass die Anwendungshinweise das Gesetz quasi überdecken.  Ich bauche wirklich jetzt genaue §§ und Aussagen, wie ich meine Sachbearbeiterin überzeugen kann.

Vielen Dank euch für eure Unterstützung
Ich hoffe, ich komme in der Sache weiter.

Grüße

Danka

wolbe schrieb am 21.02.2008 um 09:55:03:
Ich denke mal im Zweifelsfall geht das Gesetz den Anwendungshinweisen vorZwinkernd
Das Gericht wird sicherlich zunächst den Gesetzetext prüfen. Erst wenn dieser Raum für Auslegungen lässt, können die Anwendunshinweise herangezogen werden. 


Hallo Wolfgang,

vielen Dank. Ich werde diesen Ausschnitt mal ausdrucken und nehme ihn zum Gespräch mit. Velleicht gibt das die Grundlage zur Diskussion. Vor Gericht wegen der Sache gehen, will ich nicht wirklich. Am liebsten würde ich die Sachbearbeiterin jetzt irgendwie überzeugen, dass es auch anders gehen kann.

Gruß
Danka
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Antwort #6 - 21.02.2008 um 13:59:52
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 13:52:29:
Zu dem §9b möchte ich nur erwähnen, dass ich die Dueraufenthalt EG nicht beantragt habe, sondern NE (9a).   


Hi,

bei 9a handelt es sich aber um Daueraufenthalt/EU.

Danka schrieb am 21.02.2008 um 13:52:29:
Ich bauche wirklich jetzt genaue §§ und Aussagen, wie ich meine Sachbearbeiterin überzeugen kann. 

Noch genauer?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #7 - 21.02.2008 um 14:19:49
 
Mick schrieb am 21.02.2008 um 13:59:52:


Hi,

bei 9a handelt es sich aber um Daueraufenthalt/EU.


Noch genauer?


Ich vermute mal, dass du die NE nach § 9 AufenthG meinst.
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Antwort #8 - 21.02.2008 um 14:25:42
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 13:52:29:
In berliner Anwendungshinweisen steht es also klar, dass die Studiumzeiten zur Hälfte angerechnet werden. Ich bin in Hessen gemeldet. Könnte es sein, dass im Hessen sie genau das Gegenteil berichten?


Nein Danka,

dass die Studienzeiten nur zur Hälfte angerechnet werden können, steht im Gesetz und gilt sowohl für die Erteilung der NE als auch für die Erteilung des Daueraufethaltsrechts/EG.

Für die NE steht das im § 9 (4) Nr. 3 AufenthG:

Zitat:
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,

3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Für den Daueraufenthalt/EG steht das im § 9b Nr. 4 AufenthG:

Zitat:
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:

...
4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Das ist also in beiden Fällen per Gesetz so, und das gilt bundesweit einheitlich!!!

IMHO müssten aber die Voraufenthaltszeiten für Dich in beiden Fällen ausreichend sein - 2 1/2 Jahre Studium  + weitere 2 1/2 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sind 5 Jahre ...

=schweitzer=

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Antwort #9 - 21.02.2008 um 18:20:14
 
Lieber Schweitzer,

warum bist du nicht mein Sachbearbeiter bei der ABH?

Ich habe meiner SB heute auch gesagt, dass es so im Gesetz steht. Sie meinte aber, dass die Auslegung bzw. die Anwendungshinweise es anders interprätieren und demnach muss ich bis 2010 warten, dann habe ich die Voraussetzungen, um die NE zu bekommen. Jetzt bin ich sehr gespannt auf die nächste Woche. Denn sie wollte mir nächste Woche die endgültige Antwort geben. Bis dahin will sie das Gesetz und die misteriösen Anwendungshinweise nochmal durchgehen.

Ich war mir eben aus den Erfahrungen hier im Forum so sicher, dass ich jetzt berechtigt bin, die NE zu bekommen, dass ihre Antwort mich vollkommen durcheinander gebracht hat.

Hat also jemand diese hessischen Anwendungshinweise gesehen?
Was könnte der Grund sein, warum sie mich auf die nächsten 2,5 Jahre verströstelt hat?

Ich bin echt sehr aufgebracht. Es kann doch echt nicht wahr sein: ich bin seit fast 9 Jahren in De, habe hier studiert (sehr zügig), arbeite...leite übrigens eine Abteilung in einem sehr innovativen Unternehmen, habe eine Wohnung... und aber immer noch kein Recht, eine NE in Deutschland zu bekommen. Bzw. ich habe sogar dieses Recht, es wird mir aber von meiner Sachbearbeiterin offensichtlich verweigert (und dass, ohne es bös zu meinen. Sie ist nähmlich eine sehr nette Person).

Wenn sie also doch negativ entscheidet, werde ich einen Wiederspruch setzen. Wie sollte ich ihn vormulieren? Einfach nur auf den § 9 verweisen?

Danke und liebe Grüße

Danka
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Antwort #10 - 21.02.2008 um 18:30:43
 
Mick schrieb am 21.02.2008 um 13:59:52:
Noch genauer?


Hallo Mick,

du arbeitest ja in einer ABH. Was würdest du mir empfehlen? Was wäre von meiner Seite zu tun?
Auf das Gesetz und den § 9 habe ich sie hingewiesen, bzw. ihr erwähnt. Die von ihr angesprochenen Anwendungshinweise habe ich nicht gesehen und vermute, dass sie sie mir auch nicht zeigen wird. Zumal sie erwähnt hat, dass es zwei dicke Ordner seien...
Was passiert da gerade? Hat sie es schlicht fallsch interprätiert? Ist sie vielleicht nicht ausreichend informiert? Oder hat sie Recht mit den benötigten 5 Jahren auf dem Arbeitsaufenthalt, um die NE zu bekommen?

Ich danke dir für die Unterstützung.
Es ist so unglaublich wertvoll, dass ich eure Seite enteckt habe und mich hier informieren kann und zudem noch eine starke Unterstützung bekomme.

Ohne euch hätte ich bestimmt nie erfahren, dass ich jetzt schon Recht haben die NE zu beantragen. Nur muss ich jetzt meine Sachbearbeiterin auch davon überzeugen Traurig

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Antwort #11 - 21.02.2008 um 18:35:54
 
wolbe schrieb am 21.02.2008 um 14:19:49:
Ich vermute mal, dass du die NE nach § 9 AufenthG meinst. 


Hallo Wolfgang,

du hast Recht. Ich meinte §9 und die NE, nicht den Daueraufentahl-EG.
Ich habe die §§ etwas durcheinander gebracht.

Danke für die Korrektur.

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Antwort #12 - 21.02.2008 um 18:50:42
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 18:35:54:
du hast Recht. Ich meinte §9 und die NE, nicht den Daueraufentahl-EG.


Stelle bei der ABH (schriftlich, Brief mitnehmen und dort abgeben) klar, dass Du eine DA-EG (§ 9a) und hilfsweise eine NE § 9 haben willst.

Egal was die freundlichen Mitarbeiter dann sagen, antwortest Du: "ich will einen Bescheid darüber haben." und ggf. "nein, ich nehme meinen Antrag nicht zurück."

Ich gehe davon aus, dass Du dann nach der üblichen Bearbeitungszeit (ca. 6 Monate) Deine DA-EG erhältst. Falls nicht -> Anwalt.

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Antwort #13 - 21.02.2008 um 19:09:08
 
Muleta schrieb am 21.02.2008 um 18:50:42:
dass Du dann nach der üblichen Bearbeitungszeit (ca. 6 Monate) Deine DA-EG erhältst. 


6 Monate?!!!! Meine jetzige Aufenthaltserlaubnis läuft Anfangmärz aus.... ich muss dann nicht wirklich ein halbes Jahr mit eine Fiktionsbescheinigung rumlaufen?! Durchgedreht

Na ja, ebenfalls hoffe ich, dass ich eine Antwort etwas früher bekomme. Die Frage ist, welche.
Sie hat mir nicht gesagt, dass ich meinen Antrag zurück ziehen soll. Sie will schon darauf antworten. Nur heute würde ihre Antwort negativ ausfallen.

Wie läuft die Prozedere genau?
Nächste Woche bekomme ich eine Antwort (gehe davon aus- negativ)
Wie viel Zeit habe ich um einen Wiederspruch zu legen?
Was soll dort genau stehen?

Gruß
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Antwort #14 - 21.02.2008 um 19:24:48
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 19:09:08:
6 Monate?!!!! Meine jetzige Aufenthaltserlaubnis läuft Anfangmärz aus.... ich muss dann nicht wirklich ein halbes Jahr mit eine Fiktionsbescheinigung rumlaufen?! Durchgedreht


ja, in Hessen dauert das häufig so lange.

Zitat:
Sie hat mir nicht gesagt, dass ich meinen Antrag zurück ziehen soll. Sie will schon darauf antworten. Nur heute würde ihre Antwort negativ ausfallen.


dann sagst Du, sie solle entscheiden - wenn der Fall so klar und einfach liegt, hätte sie das ja bestimmt schnell fertig.

Zitat:
Wie läuft die Prozedere genau?
Nächste Woche bekomme ich eine Antwort (gehe davon aus- negativ)
Wie viel Zeit habe ich um einen Wiederspruch zu legen?


Wir reden über Hessen, oder? Da gibt's keinen Widerspruch. Du hast einen Monat Zeit für eine Klage.

Zitat:
Was soll dort genau stehen?


in Anbetracht Deines Berufes, wirst Du Dir dafür wohl einen Anwalt leisten. Ansonsten zum Gericht gehen und den Rechtspfleger fragen - der hilft bei der Formulierung.

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