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Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?! (Gelesen: 11.395 mal)
minifan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #30 - 25.02.2008 um 10:15:04
 
Guten Morgen Danke, ich lese Deine Geschichte schon seit Tagen und finde sie traurig.

Ich verstehe Dich ganz gut. Du hast Dein Bestes gegeben und kommst nun nicht weiter, weil Dein Schicksal nun in anderen Händen liegt.

Ich würde nochmals zur Ausländerbehörde fahren, mit Ausdruck aller Gesetze und Anwendungshinweise, die für die Anrechnung der Studienzeiten sprechen. Sage der Sachbearbeiterin, dass Du nicht mit ihr sprechen möchtest, weil die Diskussion nichts weiter bringt (aber höflich). Du möchtest mit ihrem Chef sprechen und die Sache schnell und gerecht erledigt haben. Es wäre total schwachsinn und ungerecht für Dich, ein halbes Jahr auf eine Ablehnung warten zu müssen.

Rufe die Behörde für Ausländergelegenheiten in Wiesbaden (Innenministerium?) an. Frage einen Zuständigen dort, wie er die Sache sieht. Falls er für Dich sprechn kann, notiere den Namen und frage ihn, ob er Dir weiterhelfen kann. Wenn Du die Telefonnummer nicht hast, rufe das Innenministerium in Berlin an (030-186810). Spreche mit der Abteilung für Ausländer und Asyl und frage dort nach einen Ansprechpartner in Hessen.

Ich würde alles versuchen, weiter kämpfen, denn die Hälfte Deines Schicksals liegt doch in Deiner Hand.

Viel Glück und Erfolg!

minifan
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Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: nicht EU
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Antwort #31 - 25.02.2008 um 10:52:28
 
Hallo minifan,

vielen Dank für deine Unterstützung. Deine Idee mit Innenministerium finde ich sehr gut. Ich rufe dort gleich an.

Am kommenden Donnerstag gehe zu meiner ABH, ich werde dort wirklich mit der Abteilungsleiterin sprechen wollen.

Gelten denn diese veralteten Anwendugshinweise Möglicherweise doch noch? Vielleicht nur in Hessen?

Es ist schon sehr doof, sie sagt nur über "ihres" Gesetz und hat dort kein Punkt (4), sondern liest nur im Punkten (1 und 2).- Blöd ist alles sehr aber ich will nicht aufgeben. Es ergärt mich einfach, dass es alles so verwickelt ist und unverständlich und dass man von irgendwas abhängig ist, was man nicht kennt...
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schweitzer
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Antwort #32 - 25.02.2008 um 15:27:42
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 18:20:14:
Lieber Schweitzer,

warum bist du nicht mein Sachbearbeiter bei der ABH?  
Oh, Danke für soviel: :lob:  - Tja Danka, ich hab zwar allerhand "tickets", das aber gerade nicht  ...

Deine Sachbearbeiterin ist scheint allerdings wirklich nicht auf dem neuesten Stand zu sein - das mag man ja vorübergehend noch entschuldigen können -dass sie das aber so beharrlich verteidigt ist schon ein ganz schön starkes Stück. (Sie hat nicht einmal Recht, wenn sie behauptet im früheren § 9 hätte es gar keinen Absatz 4 gegeben, der hatte allerdings einen völlig anderen Wortlaut als der jetzige und bezog sich auf straffällige Ausländer - aber es gab ihn!!! - Doch das nur am Rande.)

Noch einmal ganz klar: Der § 9 AufenthG ist vom Wortlaut und von einigen seiner Intesionen her mit dem 28.08.2007 erheblich geändert worden. Insoweit sind die Vorläufigen Anwendungshinweise, die Du hier zitiert hast, genauso veraltet wie der frühere Gesetzestext. - Leider hat es bezogen auf den §§ 9 mit dem Inkrafttreten des 2. ZuwGÄG keine neuen Anwendungshinweise gegeben - das heißt aber nicht, dass die alten noch richtig sind! -

Zu den §§ 9a - c (Daueraufenthalt/EG) gibt es neue Anwebndungshinweise und die für Deinen Fall maßgebliche Passage lautet (fast) unmissverständlich:

Zitat:
Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt Artikel 4 der Daueraufenthalt-Richtlinie um,
der vorsieht, dass sich ein Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig
in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben muss. Zeiten des Besitzes eines nationalen
Visums werden nach § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angerechnet. Zur Bestimmung der
erforderlichen Aufenthaltsdauer muss auch die Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten
nach § 9c AufenthG beachtet werden.


"fast" - weil statt § 9c in der letzten Zeile ohne Zweifel § 9b stehen müsste, denn dort geht es um die Regelung der Anrechnung von Aufenthaltszeiten (im 9c geht es um den Lebensunterhalt) - insoweit dürfte es sich da nur um einen Schreibfehler handeln.

Man kann und muss sich also auch hier an den eindeutigen Gesetzestext halten, der sagt - Studenzeiten werden zur Hälfte angerechnet!

Es gibt insoweit weder für den Daueraufenthalt/EG noch für die NE keine Unterscheidung von Studienzeiten vor dem 01.01.2005 und danach mehr!

Ich schreibe das alles, um Dir noch einmal Mut zu machen - wenn alles so ist, wie Du es hier schreibst, hast Du das geltende Recht auf Deiner Seite.

Gibt es in Deiner Nähe nicht eine gute Migrationsberatungsstelle oder auch einen Ausländerbeauftragten, der Dich unterstützen könnte - Eine derartige und fortgesetzte Gesetzesfehlinterpretation wie hier in Deinem Falle kann und darf bei allem Respekt für die Arbeitsbelastung behördlicher Stellen nicht hingenommen und muss auch für die Zukunft augeschlossen werden (deshalb mein Hinweis mit dem Ausländerbeauftragten).

Dir wünsche ich von Herzen Erfolg - ich halte es auch für völlig gerechtfertigt, jetzt, vor möglicher Ablehnung und damit einhergehender Verzögerung und juristischem Aufwand, um einen direkten Termin beim Vorgesetzen der Sachbearbeiterin zu bitten!

=schweitzer=


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Muleta
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Antwort #33 - 25.02.2008 um 16:03:47
 
schweitzer schrieb am 25.02.2008 um 15:27:42:
Gibt es in Deiner Nähe nicht eine gute Migrationsberatungsstelle oder auch einen Ausländerbeauftragten, der Dich unterstützen könnte


z.B. durch die Spende eines neuen Gesetzestextes... ? (naja, dürfte wohl nicht angenommen werden).

Mal im Ernst: Veraltete Gesetzestexte kann es einfach nicht mehr in den zuständigen Behörden geben - jedenfalls nicht an den Arbeitsplätzen, an denen das Tagesgeschäft abläuft. Also muss man dort leider an fehlende fachliche Kompetenz oder Schlimmeres denken, so dass auch ein Anwalt ggf. keine schlechte Idee wäre.

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schweitzer
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Antwort #34 - 25.02.2008 um 16:34:24
 
Muleta schrieb am 25.02.2008 um 16:03:47:
z.B. durch die Spende eines neuen Gesetzestextes... ?


So ein Quatsch, witzig finde ich solche Sprüche jedenfalls nicht!  Ärgerlich -

Ein Ausländerbeauftragter könnte sehr wohl einzelfallbezogen als auch grundsätzlich bei einer Sache mit genereller Bedeutung (und davon kann man hier sicher ausgehen) Unterstützung geben, wenn berechtigte Interessen eines Migranten durch eine Behörde nicht angemessen gewürdigt oder beachtet werden. Ich kenne nicht bloß einen, der das auch engagiert so tut ... - Ein Anwalt muss zunächst mal immer bezahlt werden - ich mag deshalb, so es denn sinnvoll erscheint, immer erst den Rat geben, sich anderweitig Hilfe zu holen.


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Danka
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Antwort #35 - 25.02.2008 um 18:07:00
 
Ich danke euch vielmals für eure Unterstützung!

Ich habe heute bei einer Rechtberatung bei einer anderen Ausländerbehörde angefragt. Morgen wird mir eine Antwort dazu gegeben. Ich bin jetzt sehr gespannt. Es ist auch eine Hessische ABH und dürfte also die gleichen Regeln und "Gesetze" haben.

Ich schreibe hier morgen wieder.

Und Schweitze, du hast natürlich Recht: so etwas darf nicht einfach unbeachtet bleiben, da die anderen Ausländern dort dann gleich falsch behandelt werden. Ich versuche es. Aber so viel Mut und Kraft habe ich auch nicht, um dort nor vor Gericht zu gehen. Ich habe meine Arbeit und haben dort viel Stress und sehr wenig Zeit... aber ich werde es versuchen und so weit gehen, wie es nun geht.

Schönen Abend
Danka
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Antwort #36 - 25.02.2008 um 19:05:36
 
schweitzer schrieb am 25.02.2008 um 16:34:24:
So ein Quatsch, witzig finde ich solche Sprüche jedenfalls nicht!  Ärgerlich -

Ein Ausländerbeauftragter könnte sehr wohl einzelfallbezogen als auch grundsätzlich bei einer Sache mit genereller Bedeutung (und davon kann man hier sicher ausgehen) Unterstützung geben,


Hallo schweitzer,

es ging mir nicht darum, die Möglichkeiten von Migrationsberatungen oder Ausländerbeauftragten klein zu reden. Sondern darum aufzuzeigen, dass bei der konkreten Ausländerbehörde (bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin) offensichtlich sehr tiefgreifende Probleme vorliegen, die gerade nicht auf veraltete Gesetzestexte zurück zu führen sind.

Bei wem sich ein Betroffener dann Hilfe holen möchte, bleibt ihm selbst überlassen.

Zitat:
Ein Anwalt muss zunächst mal immer bezahlt werden - ich mag deshalb, so es denn sinnvoll erscheint, immer erst den Rat geben, sich anderweitig Hilfe zu holen.


ein Anwalt hat aber auch den Vorteil, dass er klipp und klar für seinen Auftraggeber arbeitet, ausschließlich dessen Interessen vertritt und seinem Manadanten, sofern nötig, auch in einem Klageverfahren noch zur Seite steht. In Anbetracht von ...

Danka schrieb am 21.02.2008 um 09:24:39:
Arbeitsvertrag: unbefristet (Manager)
Wohnung und Unterhalt: gut gesichert


...fällt die individuelle Abwägung zwischen
- "ich beauftrage einen Profi, der mein Recht durchsetzt, mir den ganzen Stress abnimmt und den ich dafür auch entsprechend bezahle" und
- "mir ist besonders wichtig, dass es kostenlos ist"
möglicherweise anders aus, als bei engen finanziellen Verhältnissen - selbst wenn das Resultat am Ende identisch sein sollte.

Muleta
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Antwort #37 - 26.02.2008 um 11:51:05
 
Hallo,

ich habe einige neue und positive Nachrichten.

Erstens, hat mit der Rechtsberater bei einer zu dem Fall angefragten ABH eine positive Antwort gegeben. Er hat mit dem zuständigen Bereichsleiter gesprochen und die Antwort war, dass die Studiumzeit zur Hälfte angerechnet wird.

Darafhin habe ich bei meiner ABH angerufen und mit dortiger Bereichsleiterin gesprochen. Sie wird sich der Fall genau anschauen und sagt mir nächste Woche Bescheid.
Um ehrlich zu sagen, es wird auch Zeit. Denn meine AE im Pass läuft nächste Woche aus.

Ich hoffe jetzt sehr auf die positive Entscheidung. Auf jeden Fall hat sie gesagt, dass ich den halben Jahr nicht warten muss. Sie wird sich diese Woche entscheiden und ich bekomme ein Bescheid. Zu diesem Bescheid darf ich mich innerhalb von einer Woche äußern. Also, wenn es negativ wird, darf ich eine Stellung beziehen und eine Wiederaufnahme oder ähnliches ansprechen, bzw. den Antrag auf die NE zurückziehen. Ich muss also nicht den halben Jahr warten, bis auch die Sicherheitsbehörde die Prüfung durchgeführt hat. Wenn ich den Antrag zurückziehe, bekomme ich einfach eine befrisstete AE verlängert und muss nicht mit einer Fiktionsbescheinigung rum laufen (damit kann man nicht wirklich reisen).

Jetzt muss ich nur noch eine Woche warten. Es ist zwar eine Zitterpartie, aber eine Hoffnung auf jeden Fall.

Ich danke euch allen ganz herzlich für die wertvollen Ideen und Unterstützung.

Ich schreibe hier natürlich, wie es entschieden wird.

LG
Danka
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Antwort #38 - 29.02.2008 um 17:57:21
 
Liebe Experten,
lieber Schweitzer,
liebe Tippi,

vielen Dank euch für die großartige und hilfreiche Unterstützung.
Ich war jetzt am Donnerstag bei meiner ABH. Die Sachbearbeiterin hat ihren Fehler eingestanden. Sie hatte im alten Gesetz nachgeschaut. Jetzt bekomme ich meine NE und zwar sehr zügig. Ich muss nur die Prüfung beim Kriminalamt abwarten. Sie läuft dort bereits. Bis Juni kommt eine Antwort.

Mir ist wirklich ein Stein vom Herzen gefallen.
Und Schweitzer, du hast Recht, ab jetzt passiert es keinem Ausländer dort mehr, denn die Kollegin wird jetzt in der aktuellen Gesetz-Ausgabe nachschauen Cool

Ich weiß echt nicht, wie ich mich bei euch noch bedanken kann.
Kann man bei euch hier irgedwie spenden? Ich würde es sehr gerne machen, um diesen wertvollen Portal zu unterstützen.

Danke
und ganz liebe Grüße
Danka
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Antwort #39 - 29.02.2008 um 18:25:56
 

Zum Ersten - Glückwunsch.

Zum Zweiten - hier gehts zu unserem ...

Gruß

Tippi
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