Danka schrieb am 21.02.2008 um 18:20:14:Lieber Schweitzer,
warum bist du nicht mein Sachbearbeiter bei der
ABH?
Oh, Danke für soviel: :lob: - Tja Danka, ich hab zwar allerhand "tickets", das aber gerade nicht ...
Deine Sachbearbeiterin ist scheint allerdings wirklich nicht auf dem neuesten Stand zu sein - das mag man ja vorübergehend noch entschuldigen können -dass sie das aber so beharrlich verteidigt ist schon ein ganz schön starkes Stück. (Sie hat nicht einmal Recht, wenn sie behauptet im früheren § 9 hätte es gar keinen Absatz 4 gegeben, der hatte allerdings einen völlig anderen Wortlaut als der jetzige und bezog sich auf straffällige Ausländer - aber es gab ihn!!! - Doch das nur am Rande.)
Noch einmal ganz klar: Der § 9
AufenthG ist vom Wortlaut und von einigen seiner Intesionen her mit dem 28.08.2007 erheblich geändert worden. Insoweit sind die Vorläufigen Anwendungshinweise, die Du hier zitiert hast, genauso veraltet wie der frühere Gesetzestext. - Leider hat es bezogen auf den §§ 9 mit dem Inkrafttreten des 2. ZuwGÄG keine neuen Anwendungshinweise gegeben - das heißt aber nicht, dass die alten noch richtig sind! -
Zu den §§ 9a - c (Daueraufenthalt/EG) gibt es neue Anwebndungshinweise und die für Deinen Fall maßgebliche Passage lautet (fast) unmissverständlich:
Zitat:Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG setzt Artikel 4 der Daueraufenthalt-Richtlinie um,
der vorsieht, dass sich ein Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig
in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben muss. Zeiten des Besitzes eines nationalen
Visums werden nach § 6 Abs. 4 Satz 3
AufenthG angerechnet. Zur Bestimmung der
erforderlichen Aufenthaltsdauer muss auch die Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten
nach § 9c
AufenthG beachtet werden.
"fast" - weil statt § 9c in der letzten Zeile ohne Zweifel § 9b stehen müsste, denn dort geht es um die Regelung der Anrechnung von Aufenthaltszeiten (im 9c geht es um den Lebensunterhalt) - insoweit dürfte es sich da nur um einen Schreibfehler handeln.
Man kann und muss sich also auch hier an den eindeutigen Gesetzestext halten, der sagt - Studenzeiten werden zur Hälfte angerechnet!
Es gibt insoweit weder für den Daueraufenthalt/EG noch für die
NE keine Unterscheidung von Studienzeiten vor dem 01.01.2005 und danach mehr!
Ich schreibe das alles, um Dir noch einmal Mut zu machen - wenn alles so ist, wie Du es hier schreibst, hast Du das geltende Recht auf Deiner Seite.
Gibt es in Deiner Nähe nicht eine gute Migrationsberatungsstelle oder auch einen Ausländerbeauftragten, der Dich unterstützen könnte - Eine derartige und fortgesetzte Gesetzesfehlinterpretation wie hier in Deinem Falle kann und darf bei allem Respekt für die Arbeitsbelastung behördlicher Stellen nicht hingenommen und muss auch für die Zukunft augeschlossen werden (deshalb mein Hinweis mit dem Ausländerbeauftragten).
Dir wünsche ich von Herzen Erfolg - ich halte es auch für völlig gerechtfertigt, jetzt, vor möglicher Ablehnung und damit einhergehender Verzögerung und juristischem Aufwand, um einen direkten Termin beim Vorgesetzen der Sachbearbeiterin zu bitten!
=schweitzer=