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Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?! (Gelesen: 11.394 mal)
wolbe
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Antwort #15 - 21.02.2008 um 20:52:42
 
Nachdem was uns hier bekannt ist, kann ich dichnur ermutigen, das zu machen was muleta geschrieben hat. Bestehe auf einen schriftlichen Bescheid in dieser Angelegenheit.

Sollte dann dort tatsächlich eine Ablehnung rauskommen, mit der Begründung, Studienzeiten werden nicht angerechnet, würde ich den Rechtsweg beschreiten.

Wenn du nicht weis, was du da machen sollst, empfehle ich dir unbedingt einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Gruß Wolfgang

P.S. Halt uns doch bitte auf dem Laufenden, was mit deinem Antrag geschehen ist.
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Danka
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Antwort #16 - 21.02.2008 um 20:55:56
 
Muleta schrieb am 21.02.2008 um 19:24:48:
Wir reden über Hessen, oder? Da gibt's keinen Widerspruch. Du hast einen Monat Zeit für eine Klage.  

Wie gibt es in Hessen keinen Widerspruch? Echt?
Also das ändert doch die ganze Sache. Klagen will ich eigentlich nicht gern...

Ich werde mir zwar einen Anwalt wohl leisten können aber ich finde die Situation schon etwas merkwürdig: ich klage beim deutschen Statt den deutschen Staat...

Ich habe da eine andere Idee. Momentan bin ich in einer Stadt gemeldet, wo ich Hauptwohnsitz habe. Wegen meinem Job habe ich noch eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt (wo ich arbeite). Ich pendle zwischen den beiden Wohnungen. Wenn mir die ABH jetzt absagen soll, könnte ich mich in die andere Stadt mit dem Hauptwohnsitz ummelden und dort also die NE nochmal beantragen?! Oder werden die Kollegen es genauso machen, wie? Es geht nähmlich immer noch um Hessen... nur 100km westlicher...

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi

...

Danka schrieb am 21.02.2008 um 20:55:56:
P.S. Halt uns doch bitte auf dem Laufenden, was mit deinem Antrag geschehen ist.

Hallo Wolfgang,

das werde ich auf jeden Fall tun. Ob ich allerdings den Rechtsweg gehe... ich hoffe, es wird doch nicht nötig sein. Es ist sehr kostespielig, zeit- und nervenraubend. Aber vielleicht sollte ich es tun... schließlich geht es um mein Leben, meine Sicherheit und das Recht, das man hat aber erst bekommen muss Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 21.02.2008 um 21:07:19 von Tippi »  

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SigSag
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Antwort #17 - 21.02.2008 um 21:04:25
 
Naja, du musst dich ummelden. Dann muss die neue ABH deine Akte aus Hessen anfordern. Das kann auch dauern.
Im Übrigen hast du gegen jeden Bescheid eine Widerspruchsfrist von 2-4 Wochen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Hessen das anders macht oder machen darf als andere Bundesländer.....nur weil derzeit Koch und Ypsilanti um den Ministerposten streiten Zwinkernd
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Antwort #18 - 21.02.2008 um 21:04:34
 
Danka schrieb am 21.02.2008 um 19:09:08:
6 Monate?!!!! Meine jetzige Aufenthaltserlaubnis läuft Anfangmärz aus.... ich muss dann nicht wirklich ein halbes Jahr mit eine Fiktionsbescheinigung rumlaufen?!


Nein, das musst du nicht.

Eine Möglichkeit wäre doch auch, die Verlängerung
der AE zu beantragen, erteilt zu bekommen und so-
fort nach Verlängerung der AE die NE beantragen.
(Am gleichen Tag  Cool)

Gruß

Tippi

SigSag schrieb am 21.02.2008 um 21:04:25:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Hessen das anders macht oder machen darf als andere Bundesländer


Ob du dir das vorstellen kannst, spielt keine Rolle.

In Hessen ist das Widerspruchsverfahren weggefallen.
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Antwort #19 - 21.02.2008 um 21:52:19
 
Tippi schrieb am 21.02.2008 um 21:04:34:
Eine Möglichkeit wäre doch auch, die Verlängerung
der AE zu beantragen, erteilt zu bekommen und so-
fort nach Verlängerung der AE die NE beantragen.
(Am gleichen TagCool) 


Hallo Tippi,

ich habe die NE bereits beantragt. Und ich gehe davon aus, dass, wenn sie nicht erteilt wird, ich meine AE (§18) einfach für die weiteren 2 Jahren verlängert bekomme. Wie ich sagte, bekomme ich nächste Woche eine Antwort auf meinen Antrag auf die NE. Ich weiß nicht, macht es Sinn nach der Ablehnung die NE noch mal zu beantragen. Ich meine, wenn sie den Antrag ablehnen? Wenn der Widerspruchsverfahren tatsächlich weggefallen ist, bleibt mir dann nur die Klage. So sehe ich es auch. Und die Frage ist, wenn also die eine ABH jetzt ablehnt (warum auch immer Schockiert/Erstaunt), ob die andere nach der Ummeldung und vielleicht einer sorgfälltigeren Prüfung mir die NE erteilt? Oder schauen die Kollegen, dass die NE bereits von den anderen abgelehnt wurde und machen das Gleiche?
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Antwort #20 - 21.02.2008 um 22:09:18
 
Danka,
du kannst auch eine AE beantragen, das macht oft bei
Geschäftsleuten Sinn, die beruflich viel unterwegs sind.

Aber auch bei "Normalos" muss nicht unbedingt eine FB
erteilt werden.

Gehe rechtzeitig vor Ablauf deiner AE - ca. 4 Wochen -
zu deiner ABH und stelle den Verlängerungsantrag.

Lass dir die AE verlängern und der Antrag auf NE läuft
weiter. Das dürfte keine Probleme geben.

Die ABH soll einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bzgl.
der NE zustellen.

Dann gehst du in deinen Fred, schreibst uns die Gründe
und wir schauen dann weiter.

Ich sehe eigentlich nicht, dass die Zeiten des Studiums
unberücksichtigt bleiben können. Und darum geht es ja
wohl in der Hauptsache.

Wenn du umziehst, heisst es nicht, dass die neue ABH
alles anders macht.

Wie diese dann entscheidet -  Wahrsagerin

Gruß

Tippi

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Antwort #21 - 22.02.2008 um 10:36:25
 
Tippi schrieb am 21.02.2008 um 22:09:18:
Lass dir die AE verlängern und der Antrag auf NE läuft
weiter. Das dürfte keine Probleme geben. 

HAllo Tippi,

deine Idee fand ich sehr gut und habe gleich bei meiner ABH angerufen. Sie meinten, dass sie es ungern machen würden, bzw. dass es überhaupt nicht geht. Entweder stelle ich den Antrag auf NE (habe ich bereits gemacht) oder auf Verlängerung meiner befristeten AE. Sie wollen ungern sich die doppelte Arbeit machen. Den Antrag auf NE habe ich also vor 2 Wochen gestellt. Anfangmärz läuft meine jetztige AE aus. Die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass wenn die NE abgelehnt wird, bekomme ich meine AE quasi automatisch verlängert. Das kann ich auch gut nachvollziehen. Nur sie meinte auch, dass für die Entscheidung für eine NE muss auch eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden gemacht werden und das dauert in der Regel lange. Sie hat nicht gesagt wie lange. Es läuft alles auf eine Fiktionsbescheinigung aus, die ich wohl für eine längere Zeit bekommen werde. Tja im Sommer möchte in Urlaub ins Ausland...
Wir haben jetzt ausgemacht, dass ich am Montag anrufe und wir die Sache dann entgültig klären. Sie wollte es also nochmal genau überlegen.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass alle Entscheidungen hinausgezögert werden. Und man macht sich Sorgen jetzt um alles mögliche. Jetzt geht es nicht nur um eine NE sondern um die AE überhaupt. Sie schlug auch vor, meinen Antrag auf die NE zurück zu ziehen und den auf die Verlängerung der AE zu stellen. Den Antrag auf die NE könne ich auch später noch mal stellen.

Also, nicht schön, man wird auch noch unter Druck gesetzt...
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Antwort #22 - 22.02.2008 um 11:09:35
 
Danka schrieb am 22.02.2008 um 10:36:25:
Sie schlug auch vor, meinen Antrag auf die NE zurück zu ziehen und den auf die Verlängerung der AE zu stellen. Den Antrag auf die NE könne ich auch später noch mal stellen.
Sie wollen ungern sich die doppelte Arbeit machen.

Du könntest Sie ja darauf hinweisen, dass bei ihrem Vorschlag ebenfalls doppelte Arbeit entsteht. Wenn sie dabei bleibt, könnte man ihrem Vorschlag auch folgen.
thom
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Antwort #23 - 22.02.2008 um 11:30:16
 
thom schrieb am 22.02.2008 um 11:09:35:
Du könntest Sie ja darauf hinweisen, dass bei ihrem Vorschlag ebenfalls doppelte Arbeit entsteht. Wenn sie dabei bleibt, könnte man ihrem Vorschlag auch folgen. 


HAllo Thom,

du hast Recht. Die doppelte Arbeit entsteht so oder so. Man könnte sie nur vermeiden, wenn die NE zügig erteilt wird und ich nur für einige Wochen die Fiktionsbescheinigung bekomme. Da mir aber eine Absage schon angedeutet wurde, zweifle ich an dieser Variante, obwohl sie mir am liebsten wäre.

Ich schaue dann am Montag weiter und informiere alle hier gerne über die Entwicklung. Ich hoffe, dass ich hier weiterhin viel Unterstützung bekomme und dass mein Fall auch den anderen aliens hier helfen wird.

Grüße
Danka
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Antwort #24 - 22.02.2008 um 11:58:55
 
Danka schrieb am 22.02.2008 um 10:36:25:
Sie wollen ungern sich die doppelte Arbeit machen.


Sorry, aber da du ja beide "Arbeiten" bezahlt, solltest
du auch auf Antrag Beide bekommen.

Die Sicherheitsüberprüfungen in Hessen dauern zwischen
zwei und sechs Monaten.

In manchen Ländern gibt es echt Probleme mit dem
Reisen mit einer FB.
Die FB ist nur in Verbindung mit der alten AE gültig,
wenn du ins Ausland verreist.
(lass dir die alte AE im Pass auf kei-
nen Fall ungültig stempeln - das ist WICHTIG)


Gruß

Tippi




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Antwort #25 - 22.02.2008 um 14:33:46
 
Tippi schrieb am 22.02.2008 um 11:58:55:
Die Sicherheitsüberprüfungen in Hessen dauern zwischen
zwei und sechs Monaten. 

Hallo Tippi,

das ist aber überraschend für mich. Meine Sachbearbeiterin bei der ABH hat es wahrscheinlich nicht gewusst. Dann sehe ich für mich jetzt nur einen Weg. Ich beantrage jetzt noch die Verlängerung und lasse die befristete AE mir ganz normal in den Pass stempeln. Die Dauer der Entscheidung über die NE wird dann auf meinen Urlaub und sonst die Möglichkiet zu reisen keine Auswirkung haben. Vielleicht fühlt die Kollegin bei der ABH sich auch nicht unter Zeitdruck gesetzt und prüft alles genau nach, bevor sie eine Antwort gibt.

Vielen Dank, deine Informationen waren für mich sehr hilfreich.

Ich wünsche allen schönes WE

Grüße
Danka
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Antwort #26 - 23.02.2008 um 19:13:59
 
... ich hätte da mal eine ganz simple Erklärung für dein Problem:

bei deiner ABH arbeiten sie vermutlich noch mit alten Gesetzestexten und den Anwendungshinweisen zum Zuwanderungsgesetz Fassung 2005,
oder sie meinen jedenfalls das alles so genau im Kopf zu haben,
dass sie gar nicht mehr ins Gesetz gucken...

Nach den Anwendungshinweisen des BMI zum Zuwanderungsgesetz Fassung 2005 war die Anrechnung von Studiumszeiten nämlich ausgeschlossen. Diese Hinweise werden auch noch weiter benutzt, dürfen aber natürlich nur insoweit hinzugezogen werden, wie sich im Gesetz selbst nichts geändert hat. An der Stelle hat sich das Gesetz aber geändert, daher treffen die (ohnehin nur unverbindlichen und informellen) Anwendungshinweise des BMI an der Stelle auch nicht mehr zu!

Die Anrechnung der Studiumszeiten zur Hälfte wurde mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt, das seit 28.08.2007 in Kraft ist.

Also weise die ABH höflich drauf hin, dass das eine Neuregelung ist, dass die Anwendungshinweise des BMI sich deshalb insoweit erledigt haben, und bitte sie doch einfach mal im Gesetz selbst nachzuschauen...

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Wahrheitsfindung ... Zwinkernd


im Übrigen:

mach es wie Muleta sagt, stell einen schriftlichen Antrag auf "Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, hilfsweise Erteilung einer NE", denn die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG ist nämlich nicht nur genausogut, sondern von der Aufenthaltssicherheit sogar noch ein bischen besser als die NE... Zwinkernd

Also besteht überhaupt kein Grund sich von vorneherein nur mit einer NE zufriedenzugeben.

gc
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« Zuletzt geändert: 23.02.2008 um 19:28:03 von gc »  
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Antwort #27 - 23.02.2008 um 20:24:29
 
Nachtrag:
hier sind die Anwendungshinweise des BMI zum ZuwG 2005,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212...
aber, wie gesagt, die Nr. 9.2.1.2 der Anwendungshinweise auf die deine ABH sich offenbar bezieht ist klar veraltetet, stattdessen gilt ohne Zweifel das neue Gesetz...!

gc
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Antwort #28 - 25.02.2008 um 09:11:25
 
Leute, ich kann es nicht glauben. Ich weine ja gerade!!! Das gint es einfach nicht.

Meine Sachbearbeiterin hat mir gesagt (eben am Telefon), dass es in "ihrem" Gesetz (Aufentahltsgesetz vom 2007) im §9 Punkt (4) nicht existiert. Und in "ihren" Anwendungshinweisen steht schwarz auf weiß, dass die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung für eine NE nicht anerkannt werden (Punkt) sie wird definitiv meinen Antrag auf die NE ablehnen (Punkt) Sie lässt es alles ein halbes Jahr durchlaufen und gibt mir im Juli-August die Ablehnung...dann bekomme ich bis Oktober 2010 eine befrisstete AE und esrt im November 2010 darf ich die NE noch mal beantragen.

Sagt mir, lesen wir in unterschiedlichen Gesetzen? Oder gibt es seit 2007 eine neue Auflage, die die Zeiten des Studiums weg gestrichen hat????

HAt hier jemand von Ausländern denn schon mit meinen Voraussetzungen (sprich die Hälfte des Studiumszeit) anerkannt bekommen? Wie ist es durchgegangen????
Ich verstehe die Welt nicht mehr. Die Sachbearbeiterin meint auf jeden Fall das Recht zu haben Schockiert/Erstaunt

Ich weiß jetzt nicht mehr weiter
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Antwort #29 - 25.02.2008 um 10:03:51
 
Das habe ich hier gefunden:http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212
04.pdf

"9.2.1 Der Ausländer muss seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Zeiten im Besitz
eines nationalen Visums zählen mit (§ 6 Abs. 4 Satz 3). Hinsichtlich der Anrechenbarkeit
von Auslandsaufenthalten ist § 9 Abs. 4 zu beachten. Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts (z.B. infolge verspäteter Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
können gem. § 85 bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.
9.2.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar
2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis),
ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung
– beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Abs.
2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese
Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt ausschließlich,
dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden
muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen
Rechts entfaltet (vgl. Nummern 101.2 ff.). Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber
hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift
in § 102 Abs. 2, die u.a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis
nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet.
Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend
als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden.
9.2.1.2 Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 ab dem 1. Januar 2005 kommen
ebenfalls nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich angeordnet, dass § 9
(Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) für den Zeitraum eines Aufenthalts zum Studium
keine Anwendung findet. Damit können studienbedingte Aufenthaltszeiten nicht zur aufenthaltsrechtlichen
Verfestigung nach § 9 herangezogen werden. Dies bedeutet nicht nur, dass
während des studienbedingten Aufenthalts, einschließlich eines Aufenthalts nach § 16 Abs.
4 (Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss), keine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden darf, sondern auch, dass diese Zeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht anrechenbar sind, wenn anschließend eine Aufenthaltserlaubnis
zu einem anderen Zweck erteilt worden ist. Eine Anrechenbarkeit kommt
auch deshalb nicht in Betracht, weil Studenten nur eingeschränkt erwerbstätig sein können
und im erlaubten Rahmen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichten, so dass ohnehin die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 regelmäßig
nicht erfüllt sind. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers ersichtlich nur diejenigen Ausländer einen auch im Nachhinein nicht mehr
beschränkbaren Aufenthaltsstatus erhalten sollen, die über einen beständigen Zeitraum eine
eigenständige Erwerbsgrundlage gefunden haben und bei denen daher von einer erfolgreichen
Integration auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Dies
kann bei einem Studenten, auch wenn er im Anschluss an ein erfolgreiches Studium eine
erste Anstellung erhalten hat, noch nicht angenommen werden.


Demnach hat meine Sachbearbeiterin Recht, wenn ich es richtig verstehe: die Zeiten mit der Aufenthaltsbewilligung bis 2005 für die 5 Jahre, die für eine NE erforderlich sind, nicht angerechnet werden.

Ist es wirklich so? Dann widersprechen die schönen Hinweise dem Gesetz, oder man liest das Gestz irgendwie falsch.

Hilft mir bitte, es zu verstehen.
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