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Verlängerung der AE: Was im Falle einer Ablehnung? (Gelesen: 2.065 mal)
DMC
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20.02.2008 um 10:17:57
 
Hallo Allerseits,

Meine Freundin (Nicht EU-Ausländerin) hält sich derzeit mit einem Au-Pair-Visum hier in D auf. Dies läuft noch bis Ende März. Sie hat nun eine Stelle für ein freiwilliges soziales Jahr bekommen.
Die Sachbearbeiterin der ABH hatte ihr vorher telefonisch versichert, eine Verlängerung der AE sei unproblematisch, wenn sie einen Vertrag der FSJ-Stelle hätte. Mit diesem und den anderen Unterlagen bewaffnet, ging sie gestern zur ABH. Doch dort wollte man plötzlich nichts mehr wissen von dieser Zusage.
Dann wurden Gründe gesucht, die Verlängerung der AE zu verweigern. Zuerst hieß es, sie würde nur hier bleiben wollen um zu heiraten. Dann plötzlich war die ABH nicht mehr zuständig, sondern die ABH am Ort der FSJ-Stelle. Zum Schluss wurde dann noch der Vorgesetzte eingeschaltet. Dann hieß es, irgendwas müsse noch geprüft werden und meine Freundin solle sich am nächsten Tag melden.
Gesagt, getan. Beim diesem Gespräch wurde dann Finanzierung in Frage gestellt, da die FSJ-Stelle nur 205,-/Monat zahlt, allerdings Unterkunft, KV und Verpflegung übernimmt. Ob letzteres mit in die Bewertung der finanziellen Situation mit einfließt, wüsste man nicht.
Der ganze Schmodder wurde nun zur Prüfung an eine höhere Stelle übergeben und meine Freundin solle sich bis Freitag gedulden.

Irgendwie durchschau ich nicht, was genau diese ABH mit diesem Verhalten bezwecken will. Wenn es nur um die finanzielle Situation geht, könnte ich ja eine VE abgeben, nur weiß ich nicht, ob das taktisch klug ist überhaupt in Erscheinung zu treten. Nicht dass das gesabbel wieder los geht, von wegen sie würde hier heiraten wollen. Denn räumt man einen Stein aus dem Weg, wird einem der nächste hingelegt.

Daher meine Fragen:
1) Was sagt das Gesetz? Gehen freie Unterkunft, Verpflegung und KV in die "Finanzberechnung" mit ein?
2) Was kann man im Falle einer Ablehnung tun? Gibt es irgend eine Möglichkeit, Einspruch/Widerspruch oder dergleichen Einzulegen und wenn ja, wie lange dauert dieses Prozedere?
3) Angenommen, eine Ablehung sei mit der finanziellen Situation begründet. Wäre diese Entscheidung hinfällig, wenn ich im Nachhinein eine VE abgäbe oder bestünde dann die Gefahr, dass sich die Behörden irgend einen neuen Scheiß ausdenken?

Vielen Dank fürs lesen und viele Grüße von einem verzweifelten
Stefan
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trixie
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Antwort #1 - 20.02.2008 um 10:33:42
 
DMC schrieb am 20.02.2008 um 10:17:57:
1) Was sagt das Gesetz? Gehen freie Unterkunft, Verpflegung und KV in die "Finanzberechnung" mit ein?  

Die Vergütung, Unterkunft und KV bei den jungen Männer und Frauen, die ein FSJ machen, ist einheitlich geregelt. Somit stellt sich diese Frage der Finanzberechnung nicht. Nach § 9 BeschV handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit, die nicht der Sicherung des LU dienen. Das dürfte der ABH normalerweise bekannt sein.

Bei einem FSJ ist eine VE nicht notwendig. Mir sind keine FSJer bekannt, wo eine VE gemacht wurde. Das Gesetz sieht so etwas auch nicht vor.

DMC schrieb am 20.02.2008 um 10:17:57:
Was kann man im Falle einer Ablehnung tun? Gibt es irgend eine Möglichkeit, Einspruch/Widerspruch oder dergleichen Einzulegen und wenn ja, wie lange dauert dieses Prozedere?  


Grundsätzlich kann deine Freundin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. M. M. nach besteht aber kein Anspruch auf eine AE, um ein FSJ zu machen.

Aus welchem Land kommt deine Freundin?

trixie



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DMC
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Antwort #2 - 20.02.2008 um 11:17:13
 
Hallo Trixie,

vielen Dank für deine Blitzantwort.

trixie schrieb am 20.02.2008 um 10:33:42:
Die Vergütung, Unterkunft und KV bei den jungen Männer und Frauen, die ein FSJ machen, ist einheitlich geregelt.

Bist du dir da sicher? Habe selbst bei der Suche nach einer FSJ-Stelle (je nach Träger) unterschiedliche Sätze gesehen. Auf deine Antwort hin hab ich mal ein wenig recherchiert und nur gefunden, dass es bei den Zuwendungen eine Höchstgrenze gibt.

trixie schrieb am 20.02.2008 um 10:33:42:
Somit stellt sich diese Frage der Finanzberechnung nicht. Nach § 9 BeschV handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit, die nicht der Sicherung des LU dienen. Das dürfte der ABH normalerweise bekannt sein.

Aber das ist doch ein wenig widersprüchlich. Wenn diese Tätigkeit nicht zur Sicherung des LU dient, so muss doch der LU irgendwie anders gesichert sein.
Und: Bekannt ist dieser ABH offensichtlich gar nix. Man gewinnt den Eindruck, als hätten sie zum ersten Mal mit einer FSJlerin zu tun. Vielleicht stellen die sich auch einfach nur blöd. Keine Ahnung wieso.

trixie schrieb am 20.02.2008 um 10:33:42:
Bei einem FSJ ist eine VE nicht notwendig. Mir sind keine FSJer bekannt, wo eine VE gemacht wurde. Das Gesetz sieht so etwas auch nicht vor.

Das beruhigt mich schon mal, ich möchte es Vermeiden, bei dieser ABH in Erscheinung zu treten und dort für wilde Spekulationen zu sorgen.

trixie schrieb am 20.02.2008 um 10:33:42:
Grundsätzlich kann deine Freundin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. M. M. nach besteht aber kein Anspruch auf eine AE, um ein FSJ zu machen.

Dass es keinen Anspruch gibt, weiß ich. Allerdings darf man wohl die Frage stellen, nach welchen Kriterien dort selektiert wird.

trixie schrieb am 20.02.2008 um 10:33:42:
Aus welchem Land kommt deine Freundin?

Kenia. Spielt das irgendeine Rolle für die ABH?

Viele Grüße
Stefan
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Mikael321
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Antwort #3 - 20.02.2008 um 11:30:10
 
DMC schrieb am 20.02.2008 um 11:17:13:
Aber das ist doch ein wenig widersprüchlich. Wenn diese Tätigkeit nicht zur Sicherung des LU dient, so muss doch der LU irgendwie anders gesichert sein.
Essen, KV, Unterkunft frei, (natürlich auch Strom, Heizung u.s.w.) und noch 200 EU Taschengeld . Da ist der LU doch gedeckt. 200 EU bliebt Hartz IV Beziehern nicht übrig.


Michael
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Antwort #4 - 20.02.2008 um 11:40:16
 
DMC schrieb am 20.02.2008 um 11:17:13:
Allerdings darf man wohl die Frage stellen, nach welchen Kriterien dort selektiert wird.  

Es kommt auf die Begründung an, aus welchem Grund man ein FSJ machen möchte. Genauso wie bei beim Au-Pair "Visum" die Plausibiltät eine Rolle spielt. Da ist natürlich dein Auftreten sicherlich nicht günstig, weil man dann einen Mißbrauchs des Aufenthaltszweckes vermuten könnte.

DMC schrieb am 20.02.2008 um 11:17:13:
Kenia. Spielt das irgendeine Rolle für die ABH?  

Du hattest einmal in einem anderen Thread von eine US-Amerikanerin geredet; deshalb meine Frage.  Zwinkernd

trixie
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DMC
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Antwort #5 - 20.02.2008 um 13:05:12
 
Mikael321 schrieb am 20.02.2008 um 11:30:10:
200 EU bliebt Hartz IV Beziehern nicht übrig.

Das ist ja das Irrwitzige: Ein Ausländer soll angeblich nicht mit dem auskommen können, womit andere auskommen müssen!

trixie schrieb am 20.02.2008 um 11:40:16:
[...] weil man dann einen Mißbrauchs des Aufenthaltszweckes vermuten könnte.

Irgendwie scheint sich das ganze Ausländerrecht auf Vermutungen zu stützen.  Ärgerlich

trixie schrieb am 20.02.2008 um 11:40:16:
Du hattest einmal in einem anderen Thread von eine US-Amerikanerin geredet; deshalb meine Frage.  Zwinkernd

Wer? Ich? Kann eigentlich nicht sein. Wahrscheinlich verwechselst du da irgendwas.

Viele Grüße
Stefan
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Antwort #6 - 20.02.2008 um 13:29:21
 
DMC schrieb am 20.02.2008 um 13:05:12:
Irgendwie scheint sich das ganze Ausländerrecht auf Vermutungen zu stützen.

Ich würde nicht sagen "Vermutungen", sondern es ist die nackte Realität, mit der die ABHs täglich konfrontiert werden.

DMC schrieb am 20.02.2008 um 13:05:12:
Wer? Ich? Kann eigentlich nicht sein. Wahrscheinlich verwechselst du da irgendwas.  

Nö! Daraus habe ich meine Annahme gestützt, die du nun aber widerlegt hast.  Zwinkernd

Zitat:
Re: Aufenthalts und Arbeitserlaubnis...
Antwort #7 - 14.12.2007 um 13:02:34     Sorry, dass ich mich mit meinem Halbwissen hier so einmische, aber bestehen für US-Bürger nicht die gleichen Möglichkeiten, wie für andere Ausländer auch? Sprich:
Au-Pair-Visum, Sprachkurs-Visum etc...

Gruß
Stefan


trixie
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Antwort #7 - 09.07.2008 um 20:39:56
 
Nur der Vollständigkeit halber und für die Nachwelt: Wie aufmerksame Leser sicher schon wissen, wurde die AE letztendlich erteilt,  Smiley

Gruß
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