zzz schrieb am 20.02.2008 um 04:44:15:Ja, die Mein ehemaliger Studentenjob bringt zwar leider nicht genug Geld, aber über ihn habe ich mein Visum mit § 18 (Teilzeitstelle).
Mit der
AE nach § 18 AufenthG gibt es gemäß § 62 EStG bzw. § 1 BEEG
Eltern- und Kindergeld, da die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Beschäftigung für Hochschulabsolventen - anders als etwa für AuPairs oder Spezialitätenköche - nach dem Wortlaut der Beschäftigungsverordnung
BeschV nicht auf einen Höchstzeitraum beschränkt ist.
Unabhängig von dem Gesagten gibt es Eltern- und Kindergeld aber auch deshalb, weil mit der Geburt zugleich wohl auch ein
Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU entsteht, sofern Ihr über eine ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen und eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Dieses Recht ist "deklaratorischer Natur" und besteht - mitsamt der sich daraus ergebenden Sozialleistungsansprüche - nach dem EU-Recht bereits dann, wenn die Fakten zutreffen, auch wenn die Behörde es noch nicht förmlich bestätigt hat.
Da die Familienkasse und die Elterngeldstelle sich mit diesen Sachverhalten vermutlich nicht so gut auskennen, wird es ggf. nötig sein, zur Durchsetzung des Anspruchs Rechtsmittel einzulegen!
gc