besserauswandern10 schrieb am 19.02.2008 um 14:38:13:Hallo!
Eine einfache Frage: Hat ein Ausländer mit befristeter
AE eine Reisefreiheit in der EU ?
Vielen Dank!
Gruß
Kann ich nur meinen Vorschreibern zustimmen. Ein Ausländer mit einer befristete den
AE hat eine Reiserecht gem. Art. 21 SDÜ i.V.m. Art 5 SGK in andere Schengenstaaten.
Was heißt das für die Person? Sie muss mehrer Bestimmungen erfüllen.
Artikel 21
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Artikel 5
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a. Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
c. Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
e. Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Als muss er Pass und
AT mitführen bei der Einreise in den Staat und diese zugriffsbereit in dem Staat in den er einreist haben. Er darf keine Straftaten begehen. Und der muss genügend Barmittel mitführen um seinen Unterhalt in den Staat für die Dauer des Aufenthaltes zu gewährleisten.
Natürlich darf er in dem Staat nicht zur Einreiseverweigerung Ausgeschrieben sein. Für Deutschland hieße es er dürfte Keine Sperre gem. § 11
AufenthG besitzen.
Der Aufenthalt ist weiterhin auf drei Monate begrenz und einer Erwerbstätigkeit scheidet ist nicht möglich (Ausnahmen hiervon sind von dem Verbot der Erwerbstätigkeit sind möglich unter bestimmten Vorraussetzungen).