alomid schrieb am 14.02.2008 um 14:32:26:aber die Frage ist ob für die Einbürgerung wirklich nur
NE in Frage kommt oder mein
AE reicht auch?
Deine
AE reicht, auch in NRW! - Ich zitiere aus § 10 (1) Nr.2
StAG:
Zitat:(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
…
eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
Du besitzt nun gerade eine
AE für einen anderen als die genannten Zwecke. Insoweit ist die Forderung des Sachbearbeiters nicht nachvollziehbar.
***
Was ich nicht 100% sicher weiß, und was Du ggf. mal recherchieren müsstest oder ein Experte mit Kenntnissen über NRW mal klarstellen müsste, ist folgendes:
Wenn Du "nur" eine
AE nach § 25 (2)
AufenthG hast, dann ist wohl grundsätzlich das Bundesamt für Migration in Zusammenhang mit der beabsichtigten Einbürgerung einzubeziehen - insoweit, als bestätigt werden muss, dass keine Gründe für einen Widerruf für die Flüchtlingsanerkennung vorliegen. Wird das durch das
BAMF nicht bestätigt, hast Du u.U. erst einmal ein Widerrufsverfahren am Hals.
Wenn Du allerdings bereits eine
NE hättest, wäre dieses Risiko
IMHO ausgeschlossen, zumindest aber deutlich geringer!
Warte also mal weitere Postings ab, die ggf. in dieser Richtung etwas sagen.
=schweitzer=