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EBH will nur NE sehen sonst keine Einbürgerung! (Gelesen: 3.495 mal)
alomid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag EBH will nur NE sehen sonst keine Einbürgerung!
14.02.2008 um 14:32:26
 
Hallo,

Ich habe anfang Januar einen Antrag auf die Einbürgerung gestellt.
der Antrag wurde nach §10 gestellt.
lebe und wohne seit 12.2000 in DE.mir würde damals einen Aufenthaltsbefugnis  als Anerkannter Asylberechtigter ausgestellt.seit 02.2005 bin im besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.2 die bis zum 24.02.2008 gültig ist.
Ich habe den Integrationskurs hinter mir und Bescheinigung vom Bundesamt auch bekommen deswegen von 8 auf 7 Jahre verkürtz.
arbeiten tue ich auch! und verdiene auch genug.
Im Januar sagte mir der Mitarbeiter der EBH dass soweit alles in Ordnung ist und  alle voraussetzungen für §10 da sind!  er meinte auch damals dass eine Aufenthalterlaubnis nach §25 Abs.2 würde für meine Fall auch reichen.
jetzt nach 2 Monaten schickt er mir einen Brief dass ich mit diesem Aufenthalt keine Anspruch habe und unbedingt eine NE brauche sonst geht das nicht Schockiert/Erstaunt
ich meine hätte er das am anfang gesagt hätte ich direkt im Januar den Antrag für NE gestellt weil ich Anspruch drauf habe....nur wollte ich mir die Kosten dafür sparen und hab mir von Ausländer Behörde nur einen Fiktionsbescheinigung austellen lassen.
aber die Frage ist ob  für die Einbürgerung wirklich nur NE in Frage kommt oder mein AE reicht auch?

p.s...Antrag wurde in NRW gestellt.

Gruss,
alomid
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Mfg...&&Ahmad..
alomid  
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Antwort #1 - 14.02.2008 um 15:29:16
 
alomid schrieb am 14.02.2008 um 14:32:26:
aber die Frage ist ob  für die Einbürgerung wirklich nur NE in Frage kommt oder mein AE reicht auch?  


Deine AE reicht, auch in NRW! - Ich zitiere aus § 10 (1) Nr.2 StAG:

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er


eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.


Du besitzt nun gerade eine AE für einen anderen als die genannten Zwecke. Insoweit ist die Forderung des Sachbearbeiters nicht nachvollziehbar.

***

Was ich nicht 100% sicher weiß, und was Du ggf. mal recherchieren müsstest oder ein Experte mit Kenntnissen über NRW mal klarstellen müsste, ist folgendes:

Wenn Du "nur" eine AE nach § 25 (2) AufenthG hast, dann ist wohl grundsätzlich das Bundesamt für Migration in Zusammenhang mit der beabsichtigten Einbürgerung einzubeziehen - insoweit, als bestätigt werden muss, dass keine Gründe für einen Widerruf für die Flüchtlingsanerkennung vorliegen. Wird das durch das BAMF nicht bestätigt, hast Du u.U. erst einmal ein Widerrufsverfahren am Hals.

Wenn Du allerdings bereits eine NE hättest, wäre dieses Risiko IMHO ausgeschlossen, zumindest aber deutlich geringer!

Warte also mal weitere Postings ab, die ggf. in dieser Richtung etwas sagen.

=schweitzer=
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alomid
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Antwort #2 - 14.02.2008 um 15:35:49
 
Hi..
danke für die Antwort..
Nein bis jetzt gibt es kein zeichen von wiederrufsverfahren,...
was ich aber im Moment am Hals habe ist die Sicherheitsrechtliche Befragung für erteilung einer NE!dass ich am kommenden Montag durchführen muss.

gruss,
alomid
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Mfg...&&Ahmad..
alomid  
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