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Wird die Arbeitsaufnahme der Neu-EU-Ehefrau eines Deutschen problematisch sein? (Gelesen: 2.890 mal)
Shrek_K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wird die Arbeitsaufnahme der Neu-EU-Ehefrau eines Deutschen problematisch sein?
14.02.2008 um 01:07:18
 
Hallo zusammen!

Ich bin Deutscher, meine Frau Polin. Wir sind seit der 2. Hälfte 2005 verheiratet und seit dieser Zeit wohnt sie auch mit mir hier in Deutschland.

Sie ist im Besitz einer auf ihren polnischen Personalausweis ausgestellten Freizügigkeitsbescheinigung-EU, in der allerdings steht, dass sie für eine unselbstständige arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung-EU benötigt.

Dies steht zwar im Widerspruch mit der Bestimmung, dass Ehegatten von Deutschen, egal aus welchem Land, von amtswegen arbeitsberechtigt sind (§ 28 Abs. 5 AufenthG oder so ähnlich), aber das stört uns derzeit noch nicht, da meine Frau sich zunächst im Mutterschutz befand, und jetzt im Erziehungsurlaub.

Wenn unser Kind in den Kindergarten geht - das wird ca. die 1. Hälfte 2009 sein - würde meine Frau gerne arbeiten gehen.

Die Frage wäre nun, ob sie - obwohl wir verheiratet sind - überhaupt eine Arbeitserlaubnis braucht, und wenn ja, ob der Erhalt derselben - da wir eben verheiratet sind - ohne weitere Probleme verlaufen wird.

Falls Deutschland ab 2009 den Arbeitsmarkt für Neu-EU'ler öffnet, dann ist das alles natürlich sowieso Wurscht.  Smiley

Über objektive Meinungen würde ich mich sehr freuen.

(An Saxonicus: bitte keine destruktiven Beiträge, konstruktive sind herzlich willkommen.)

Viele Grüße

Shrek
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.02.2008 um 08:14:50
 
Hallo shrek,

Deine Frau kann und sollte eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragen. - Damit würde dann § 28 (5) AufenthG greifen:

Zitat:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Wie gesagt, diese AE berechtigt dazu, also muss sie zunächst beantragt und erteilt werden!

Letzteres ist abgeleitet aus der Meistbegünstigungsklausel des § 11 (1) FreizügG/EU möglich:

Zitat:
... Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


Und für den von Dir geschilderten Fall vermittelt das AufenthG (hier hinsichtlich Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen) eine bessere Rechtsstellung.

Also: Auf zur ABH und den entsprechenden Antrag stellen!

=schweitzer=


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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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salute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 14.02.2008 um 08:25:24
 
Hallo,

da du als Deutscher in Deutschland nicht freizügig bist, entfällt die Arbeitsgenehmigungspflicht nicht.

Deine Frau hat eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommen und keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG.

Einfach zur freundlichen Agentur und Antrag auf Arbeitsberechtigung stellen.
Pass und Freizügigkeitb. deiner Frau, deinen Personalausweis und eure Heiratsurkunde mitnehmen.

Grüße Salute

PS: Prima zwei Antworten, zwei Meinungen...aber beide gehen Zwinkernd
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.02.2008 um 12:19:29
 

Shrek_K schrieb am 14.02.2008 um 01:07:18:
Sie ist im Besitz einer auf ihren polnischen Personalausweis ausgestellten Freizügigkeitsbescheinigung-EU, in der allerdings steht, dass sie für eine unselbstständige arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung-EU benötigt.

Dies steht zwar im Widerspruch mit der Bestimmung, dass Ehegatten von Deutschen, egal aus welchem Land, von amtswegen arbeitsberechtigt sind  


Das ist kein Widerspruch.


Die Freizügigkeitsbescheinigung sagt, dass sie eine Arbeitsgenehmigung benötigt.

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung sagt, dass sie Rechtsanspruch auf eine Arbeitsberechtigung hat - bzw. das Aufenthaltsgesetz, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis versehen wäre.

Aber beantragen muss sie das schon. Von daher ab zur Agentur für Arbeit, dort bekommt man problemlos die Arbeitsgenehmigung.


Manche machen sich wirklich ihre Probleme selbst. Zwinkernd

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Shrek_K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.02.2008 um 23:08:23
 
Hallo,

vielen Dank an Schweitzer, Salute und Der_Jimi für Eure Beiträge! Das sind ja erfreuliche Nachrichten  Smiley

Wir werden zunächst zur Arbeitsagentur gehen, und sollte es dort aus irgendeinem Grund nicht klappen, dann machen wir das mit der AE.

Aber wie gesagt, so eilig ist es ja noch nicht, mal sehen, vielleicht wird sogar in der Zwischenzeit die Arbeitsmarktöffnung verkündet, dann erübrigt sich vielleicht alles von selbst  Zwinkernd

Nochmals danke und viele Grüße

Shrek
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Shrek_K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 16.02.2008 um 02:27:39
 
Hallo zusammen, nochmal ich.

Für Interessierte habe ich die gesetzliche Gundlage anhand der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen dargelegt, aus denen hervorgeht, dass eine(m) Neu-EU-Ehegatten(/-in) eines(/-r) Deutschen auch ohne die AE im klassischen Sinne eine Arbeitsberechtigung zu erteilen ist.

Vorweg Auszüge aus zwei Gesetzen:

Zitat:
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (früher: Ausländergesetz (AuslG))
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.Ehegatten eines Deutschen,
2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. [...]
[...]
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


sowie

Zitat:
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
§ 2 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer
1. mit einem deutschen Familienangehörigen oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,
[...]


Und nun zum interessantesten Kernpunkt:

Zitat:
Durchführungsanweisungen zur Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)

DA 2.2.110 zu § 2 Abs. 1 ArGV
Die Arbeitsberechtigung nach § 2 ArGV wird - wie die Arbeitsberechtigung nach
§ 286 SGB III - unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt. Einer
Prüfung des Arbeits- bzw. Ausbildungsstellenmarktes bedarf es deshalb nicht.

DA 2.2.111 zu § 2 Abs. 1 ArGV
Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger aus den neuen EU-Staaten können einen
Anspruch auf eine Arbeitberechtigung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV ableiten. Das BMI
vertritt die Auffassung, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis-EG* auch Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG** sein können.
Damit wird eine Anwendung
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV auch für den Personenkreis der neuen EU - Staatsangehörigen
möglich.
siehe DA 2.3.111 zu § 3 ArGV (Wartezeit)

DA 2.3.111 zu § 3 ArGV
Die Wartezeit gilt nicht für Familienangehörige von Staatsangehörigen aus den neuen
EU-Mitgliedsstaaten.


*Heute: Freizügigkeitsbescheinigung-EU
**Heute: § 28 Abs. 1 AufenthG

Liebe Grüße!

Shrek_K
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