trixie schrieb am 12.02.2008 um 16:56:19:Ich denke, dass auch anderen deine Meinung dazu interessiert.
Es ist zwar schön, dass du wert auf meine Meinung legst.
Aber wenn ich die hier poste, geht es doch so aus, wie bei dem von Schweitzer verlinkten Thread. 80 unterschiedliche Meinungen, kontroverse Diskussionen, aber kein einheitliches Ergebnis. Zum Schluss muss ein Mod den Thread schließen, damit irgendwann ein Ende gefunden wird.
Dem
TS ist damit letztendlich nicht geholfen. Dann haben wir wirklich eine Detailüberflutung
trixie schrieb am 12.02.2008 um 16:56:19:Die Berufsausbildungsbeihilfe ist keine Sozialhilfe und somit würden die von dir zitierten Ausweisgründe nicht greifen. Demzufolge könnte es mit der
NE klappen.
Das ist richtig. Ich wollte auch nicht den Eindruck vermitteln, dass die Berufsausbildung ein Ausweisungsgrund wäre. Das habe ich etwas unglücklich ausgedrückt, sorry.
Da ich aber nicht weis und ohne weitere recherchen nicht ermitteln kann, ob Berufsausbildungsbeihilfe nur bei sehr geringem Einkommen gewährt wird, stand für mich zunächst latent im Raum, dass evtl Sozialhilfebedürftigkeit (vielleicht Hohe Unterkunftskosten, Mehrbedarf usw.) gegeben sein könnte. Dies wäre wiederrum ein Ausweisungsgrund. Daher wollte ich sagen, dass dies ein Problem sein könnte. So habe ich im übrigen deine Antwort #1 auch verstanden.
Adilo schrieb am 12.02.2008 um 17:47:27:Bitte könnt Ihr mir sagen ob das gut aussehe für mich oder nicht?!
Wenn ihr kein ALG II bezieht, denke ich, dass es tatsächlich gar nicht so schlecht aussieht, wie es vielleicht für dich nach den obigen Antworten den Eindruck machen kann. Ich würde die
NE mal bei der
ABH beantragen. Das Risiko ist für dich auch gering, da du mit einer deutschen Frau verheiratet bist, wäre die Ablehnung des NE-Antrages nach § 52 Abs. 1 Nr. 6
AufenthV gebührenfrei.
Viele Grüße
Wolfgang