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Auslandsaufenthalt (Gelesen: 3.765 mal)
manuelj
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07.02.2008 um 20:46:27
 
Hallo und guten Abend,

trotz Suchfunktion habe ich leider keine passende Antwort auf meine Fragen gefunden. Obwohl zumindest Frage 2 sicher schon oft gefragt wurde.  Es wäre sehr nett, wenn ihr meine beiden Fragen beantworten könntet:

- kann man mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für D einen Zweitwohnsitz in einem anderen Schengenland haben?

- wie lange darf man sich innerhalb welchen Zeitraums mit einer solchen befristeten Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Schengenland am Stück oder zusammengerechnet aufhalten (ohne diese zu verlieren)?
(6 Monate oder 90 Tage?)

Vielen Dank für Eure Hilfe

Manuel
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Daddy
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Antwort #1 - 07.02.2008 um 20:52:23
 
manuelj schrieb am 07.02.2008 um 20:46:27:
wie lange darf man sich innerhalb welchen Zeitraums mit einer solchen befristeten Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Schengenland am Stück oder zusammengerechnet aufhalten (ohne diese zu verlieren)?
(6 Monate oder 90 Tage?) 

die Frage ist eigentlich uninteressant, da du ohnehin nur max. 3 Monate resp. 90 Tage pro Halbjahr in einem anderen Schengenland mit deiner AE aufhältig sein darfst ...

Ansonsten ... http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51

Gruß
Daddy
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Einbeck
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Antwort #2 - 07.02.2008 um 21:03:10
 
manuelj schrieb am 07.02.2008 um 20:46:27:

- kann man mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für D einen Zweitwohnsitz in einem anderen Schengenland haben?


Deutsches Melderecht.
Im Bezug auf Ausland kennt es keinen Zweitwohnsitz im Nachbarland.
Hauptwohnsitz ist dort wo der Lebensmittelpunkt ist, wo die Familie lebt oder von wo Du zur Arbeit fährt.
In Deutschland würdest Du, wenn zur Anmeldung verpflichtet, mit Hauptwohnsitz geführt.

manuelj schrieb am 07.02.2008 um 20:46:27:
- wie lange darf man sich innerhalb welchen Zeitraums mit einer solchen befristeten Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Schengenland am Stück oder zusammengerechnet aufhalten (ohne diese zu verlieren)?
(6 Monate oder 90 Tage?) 


Eine deutsche AE berechtigt Dich 90 Tage pro Halbjahr in einen Schengen-Partner Staat aufzuhalten, ohne das Du eine Visa/AE dieses Staates benötigst.
Hier vermischt Du etwas.
Willst Du länger als 90 Tage pro Halbjahr in einem anderen Schengenland bleiben, solltest Du dich vorher um ein nationales Visa dieses Staates oder um eine AE des Staates bemühen.
Du kannst nicht mit dt. AE in fremden Staaten leben.

Bis zu 6 Monate darf man sich (vorübergehender Natur) mit einer deutschen AE  im Ausland aufhalten,
(§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG)
bleibt man länger sollte man sich dies evtl vorher genehmigen lassen oder
die AE verfällt.
Die AE verfällt auch bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland aus einem Grund der in seiner Natur nicht vorübergehend ist, also wenn sich die Familie ins Ausland (wegen Auslandsumzug) abmeldet, was z.B. bedeutet die dt. Wohnung aufgibt..
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manuelj
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Antwort #3 - 07.02.2008 um 21:16:40
 
Hallo und danke für Eure Antworten.

ich hab das jetzt so verstanden, dass wenn ich z.B. berufsbedingt im Ausland noch eine Wohnung hätte und meine Frau bei den Auslandsaufenthalten mit dabei haben möchte, dann geht das schon:

- man muss sich halt insgesamt mehr als 180 Tage im Jahr in D aufhalten (wenn man hier gemeldet bleiben will)
- und meine Frau muss sich pro Halbjahr mehr als 90 Tage in D aufhalten. 

Und die Formel zur Berechnung dieser 90 Tage bezieht sich auf das klassische Halbjahr: 1.1. bis 30.06. bzw. 1.7. bis 31.12.??

Manuel



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Antwort #4 - 07.02.2008 um 21:29:16
 
manuelj schrieb am 07.02.2008 um 21:16:40:
Und die Formel zur Berechnung dieser 90 Tage bezieht sich auf das klassische Halbjahr: 1.1. bis 30.06. bzw. 1.7. bis 31.12.??

Nein ... ab dem Tag der Einreise ins Nachbarland ... Rechenbeispiel

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Antwort #5 - 07.02.2008 um 22:00:33
 
Danke, kapiert, dank deiner guten Anleitung!
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Antwort #6 - 27.02.2008 um 10:02:43
 
@ Daddy:

Zitat:
07.03.2006 - 14.05.2006 = 68 Tage (jede Einreise bis zum 06.09.2006 ist keine neue erste Einreise)
05.06.2006 - 06.06.2006 =  2 Tage
20.08.2006 - 15.09.2006 = 36 Tage (der Bezugszeitraum verlängert sich, da keine neue erste Einreise, ein


<Das Zitat ist aus dem Rechenbeispiel>

20.08. bis 15.09. sind nur 26 Tage oder nicht ???
Manuel
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Antwort #7 - 27.02.2008 um 11:27:16
 
manuelj schrieb am 27.02.2008 um 10:02:43:
20.08. bis 15.09. sind nur 26 Tage oder nicht ???
Manuel

Stimmt auffallend ... ist mir damals ein kleiner Fehler unterlaufen, der außer dir noch niemand aufgefallen ist, noch nicht mal dem damaligen TS ...
Macht in dem Beispiel aber nichts, da die letzten 6 Tage des Aufenthalts trotzdem illegal waren ...

Es war für deinen Fall ja nur die Darstellung der Berechnungsmethode...

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Antwort #8 - 27.02.2008 um 12:02:32
 
ich war nur gerade am nachrechnen und dachte, vieleicht ist es noch keinem aufgefallen ...


ich hätte da gleich noch eine Nachfrage zum obigen Rechenbeispiel: 
... wenn man jetzt z.B. am 13. Oktober 2006 wieder ausreisen würde,  dann würde der neue Bemessungszeitraum am 13.10. anfangen und nicht etwa am 5.6.?

(es geht mir jetzt nur um die Rechenmethode, und nicht darum, ob man nochmals ausreisen dürfte, wenn man schon mal zu lange ausgereist war)

Manuel
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Antwort #9 - 27.02.2008 um 13:48:21
 
manuelj schrieb am 27.02.2008 um 12:02:32:
ich hätte da gleich noch eine Nachfrage zum obigen Rechenbeispiel:  
... wenn man jetzt z.B. am 13. Oktober 2006 wieder ausreisen würde,  dann würde der neue Bemessungszeitraum am 13.10. anfangen und nicht etwa am 5.6.?

Also wenn die Aufenthaltszeiten wie o.g. waren...
07.03.2006 - 14.05.2006
05.06.2006 - 06.06.2006
20.08.2006 - 15.09.2006
...dann würde der 13.10. als Beginn eines neuen Bezugszeitraums zu werten sein, da die Einreisen (in den anderen Schengenstaat) am 05.06. und 20.08. nicht als erste Einreisen zu werten sind (liegen innerhalb von 6 Monaten seit der eigentlich ersten Einreise)...

Wie gesagt, es handelt sich um ein Beispiel, dass aus einem Thread zum Thema Einreise nach D entnommen ist... insofern handelt es sich um eine analoge Anwendung eines EuGH- Urteils im Binnenschengenverkehr ...

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