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zu geringes Einkommen für Verpflichtungserklärung? (Gelesen: 2.730 mal)
bratwurst71
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Beiträge: 1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag zu geringes Einkommen für Verpflichtungserklärung?
07.02.2008 um 11:59:12
 
Hallo zusammen,
eine Freundin von mir möchte gerne einen Sprachkurs in Deutschland besuchen. Sie kommt aus Singapur. Die Botschaft hat geschrieben, dass sie zur Beantragung eines Visums eine Verpflichtungserklärung abgeben sollte.
Also wollte ich diese Erklärung bei der Ausländerbehörde abgeben, dort wurde mir aber gesagt, dass mein Einkommen zu niedrig sei. Mein Gehalt ist etwa 1600 Euro netto, ich arbeite seit 8 Jahren in dieser Firma....
Ist das wirklich zu wenig? Gibt es keine Möglichkeit die Erklärung zu beantragen? Was ist mit gespartem/fest angelegtem Geld? Würde das die Ausländerbehörde überzeugen, dass ich nicht mittellos bin...?

Grüße


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wolbe
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Beiträge: 305
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.02.2008 um 14:09:47
 
bratwurst71 schrieb am 07.02.2008 um 11:59:12:
Mein Gehalt ist etwa 1600 Euro netto, ich arbeite seit 8 Jahren in dieser Firma....
Ist das wirklich zu wenig? Gibt es keine Möglichkeit die Erklärung zu beantragen? Was ist mit gespartem/fest angelegtem Geld? Würde das die Ausländerbehörde überzeugen, dass ich nicht mittellos bin...? 


Da gibt es keine feste Grenze. Die ABH muss die Leistungsfähigkeit bestätigen. Dafür wird sicherlich dein Einkommen mit deiner Familiengröße und evtl. Miete gegenüber gestellt. Daher kann ich nicht abschließend sagen, ob das Geld ausreichend ist.

Beispiel zur Veranschaulichung:
Wenn du alleinstehend bis und 100,-- € Miete zahlen mußt und sonst keine Verpflichtungen hast, dürfte das Geld vermutlich ausreichen. Bist du aber geschieden und musst bereits an drei geschiedene Ehefrauen und fünf Kinder Unterhalt zahlen, dazu monatliche Miete von 1000,--€ wird es schon eng.  Zwinkernd

Daher müsstest du mit deiner ABH sprechen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (wie hoch das Einkommen in deinem speziellen Fall sein müsste).

bratwurst71 schrieb am 07.02.2008 um 11:59:12:
Was ist mit gespartem/fest angelegtem Geld? Würde das die Ausländerbehörde überzeugen, dass ich nicht mittellos bin...? 

Spreche doch mal mit deiner ABH, ob die vielleicht ein Sperrkonto (ähnlich wie bei einer Mietkaution) akzeptiert wird.

Gruß Wolfgang
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.02.2008 um 14:15:44
 
bratwurst71 schrieb am 07.02.2008 um 11:59:12:
1600 Euro netto ... Ist das wirklich zu wenig?

Das kommt darauf an, ob du sonstige Unterhaltsverpflichtungen hast und gegenüber wievielen weiteren Personen.

Die ABH richtet sich nach folgenden Anweisung

Zitat:
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht auch im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden kann.


Und hier findest du die Pfändungsfreigrenzen
(anklicken). Also - bei einem Gehalt von ca. 1600 € Netto und ohne weiteren Unterhaltsverpflichtungen, errechnet sich ein pfändbarer Betrag von ca. 430 € / Monat. Eigentlich ausreichend - vor allem, wenn sie bei dir wohnen kann.  Ich meine, dass diese Anweisung
Zitat:
Berücksichtigungsfähig sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die entweder zu einer Erhöhung des ... zur Verfügung stehenden Einkommens führen (etwa Geldüberweisungen) oder zu einer Verringerung der Ausgabenhöhe führen (etwa kostenloses oder deutlich vergünstigtes Wohnen).
auch in dem Fall berücksichtigt werden kann.

Möglicherweise richtet sich aber deine ABH in der Berechnung des Bedarfs deiner Freundin nach den Vorgaben für Studierenden

Zitat:
Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföGFörderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a BAföG) entsprechen. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag von 333 €,
- dem Zuschlag für Wohnbedarf von 133 €,
- dem Zuschlag, wenn die Miet- und Nebenkosten über 133 € liegen in der Höhe von 64 €
- dem Betrag von 47 € für die Krankenversicherung und
- weiteren 8 € für die Pflegeversicherung.
Daraus ergibt es sich ein monatlicher Förderungshöchstsatz von 585 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den Betrag von 133 € unterschreiten, vermindert sich der geforderte Betrag um 64 €.

Wonach sie sich tatsächlich richten und warum dein Gehalt nicht ausreichend sein sollte, das kann dir deine ABH erläutern.

bratwurst71 schrieb am 07.02.2008 um 11:59:12:
Was ist mit gespartem/fest angelegtem Geld?

Das ist m.E. gut - es erhöht auf alle Fälle  das, was bei dir gepfändet werden kann. Frag noch mal nach.
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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