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Verzwickte Situation (Gelesen: 15.091 mal)
geishirtle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.02.2008 um 16:53:56
 

Hallo,
Ich hoffe, dass mir hier jemand, der auf einer Auslaenderbehoerde gearbeitet hat, einen Rat geben kann.
Meine Eltern sind gebuertige Deutsche (Deutsche Vorfahren) u. leben in Deutschland. Mein Vater war in die USA ausgewandert, wurde dort Amerikaner, heiratete meine deutsche Mutter, war bei meiner Geburt noch Amerikaner und zog dann wieder mit meiner Mutter u. mir zurueck nach D. Er ist mittlerweile wieder Deutscher.
Von Geburt her bin ich Amerikanerin, war leider noch nie Deutsche.
Ich wohnte vom 1. Lebensjahr bis ich knapp 20 J. alt war mit meinen Eltern in D., abolvierte dort das Abitur, meine Muttersprache ist Deutsch, alle meine Verwandten wohnen in D., etc.  Aus komplizierten Gruenden wohne ich seit Jahren in den USA, moechte aber schon seit langem wieder nach D. ziehen, um in der Naehe meiner Eltern, Bruder u. anderen Verwandten zu wohnen.

Wir moechten diesen Sommer entgueltig nach D. ziehen und hier nun die grosse Frage- kann ich mich um einen Aufenthaltstitel fuer mich, meinen Mann u. Kinder bemuehen, der nicht von einem Sprachstudium (mein Mann spricht gut Deutsch), einem Universitaetsstudium (habe schon ein Masters) oder einer Arbeitsstelle abhaengig ist?

In anderen Worten, mein Mann wird weiterhin durch seine amerikanische Firma per Internet arbeiten. Krankenversicherung koennen wir durch die AOK bekommen, da ich frueher bei ihnen versichert war.  Wir moechten u. brauchen beide nicht fuer einen deutschen Arbeitgeber arbeiten. Finanziell waere bei uns alles in Ordnung, wir haben auch Grundbesitz in D., keine Straftaten, etc.

Waere es besser, wenn ich mich jetzt schon, von den USA aus, um einen Aufenthaltstitel bemuehen wuerde?  Und was genau muessten wir machen, damit wir die besten Chancen fuer eine Genehmigung haetten?

Herzlichen Dank im voraus.

D.


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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #1 - 03.02.2008 um 17:21:06
 
Darf zunächst fragen, wann bist Du geboren, wann haben Deine Eltern geheiratet
und war Deine Mutter bei Deiner Geburt noch Deutsche STA oder in den USA eingebürgert.

Eheliche Kinder deutscher Mütter sind seit  1975 siehe RuStAÄndG 1974
auch deutsche Staatsangehörige,  für vor dem Stichtag/ vor der Gesetzesänderung geborene Kinder gab es Übergangsregelungen mit Erklärungsrechten (Erwerb dt. StA auf Erklärung)

Durch das neue StA. Gesetz wurde aber einige alte, jetzt überflüssige Regelungen, aufgehoben.
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.02.2008 um 18:27:42
 
geishirtle schrieb am 03.02.2008 um 16:53:56:
Von Geburt her bin ich Amerikanerin, war leider noch nie Deutsche.
Das kannst du ja so gar nicht sagen. Vielleicht hast du die Staatsbürgerschaft bei der Geburt erworben, und weist es nicht. Das du nur einen USA Pass hast, ist kein Beleg dafür, das du KEIN Deutscher bist.

Wie Einbeck schon schrieb : Eheliche Kinder deutscher Mütter sind seit 1975
auch deutsche Staatsangehörige . Bei Vater Deutsch sowieso. Vielleicht solltest du mal genau recherchieren, wann dein Vater / Mutter Deutsch waren.


Micha

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geishirtle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.02.2008 um 03:56:12
 

Ich bin leider "schon" in den 60iger Jahren geboren. Meine Mutter war damals Deutsche, mein Vater noch Amerikaner. Meine Eltern wussten 1974 anscheinend nichts von den <<Übergangsregelungen>> und beantragten die deutsche Staatsbuergerschaft werde fuer mich, noch fuer meinen Bruder (er lebt mit einem amerikanischen Pass seit Geburt in D. und kann nur Schulenglisch  Smiley)

Auch habe ich versucht durchs BVA in Koeln die doppelte Staatsangehoerigkeit zu beantragen. Bilanz nach 5 Jahren: Ein guter deutscher Anwalt, hunderte von Papierstapel hin u. her, mehrere BVA Sachbearbeiter, die kein "oeffentliches Interesse" in meinen Antraegen finden koennen (trotz wirklich gut  fundierter Argumentation) und so langsam bin ich am Ende meiner Moeglichkeiten angelangt.  weinend

Ich kenne von meiner Jugend her persoenlich  Frau Erika Reinhardt, lange Jahre im Bundestag,  Sebastian Koch war mein Nachbar ("Das Leben der Anderen"),  ich war in einer Schultheatergruppe mit Natalie Woerner, usw.  Sollte ich es statt durch den normalen Papierkrieg mit Beziehungen versuchen oder wuerde das wie ,,Vetterleswirtschaft" aussehen?

Danke vielmals.

D.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.02.2008 um 09:18:53
 
geishirtle schrieb am 04.02.2008 um 03:56:12:
Auch habe ich versucht durchs BVA in Koeln die doppelte Staatsangehoerigkeit zu beantragen. Bilanz nach 5 Jahren: Ein guter deutscher Anwalt, hunderte von Papierstapel hin u. her, mehrere BVA Sachbearbeiter, die kein "oeffentliches Interesse" in meinen Antraegen finden koennen (trotz wirklich gut  fundierter Argumentation)


wenn die Argumentation wirklich so gut ist und alles ausreichend nachgewiesen wurde, dann ist auf Bescheidung zu bestehen und Klage zu erheben. Das ist für Dich letztlich auch billiger, denn der Anwalt wird sich den (letztlich nutzlosen) Papierkrieg wohl auch entsprechend bezahlen lassen. In der Praxis sind Fälle mit erfolgreicher doppelter StBürgerschaft allerdings nur selten schlüssig nachweisbar - wenn die Voraussetzungen vorliegen ist das Verfahren allerdings in 1-2 Jahren über die Bühne gebracht.

Hinsichtlich der Rückkehr nach D ist dann wohl das allgemeine Prozedere zu beachten: Antragstellung auf AE nach der Einreise möglich (§ 41 AufentV), Arbeitsgenehmigung nach § 18 AufenthG i.V.m. 34 BeschV. Außerdem hättest Du wohl unproblematisch die Möglichkeit, die in D Einbürgern zu lassen (ohne doppelte StA).

Muleta
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wolbe
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Antwort #5 - 04.02.2008 um 09:54:30
 
Muleta schrieb am 04.02.2008 um 09:18:53:
Außerdem hättest Du wohl unproblematisch die Möglichkeit, die in D Einbürgern zu lassen (ohne doppelte StA). 


Es müssen aber die für eine EInbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erfüllt sein (oder habe ich was überlesen?) Von deinem Aufenthalt vom 1. bis zum 20. Lebensjahr können nur maximal 5 Jahre berücksichtigt werden.

Muleta schrieb am 04.02.2008 um 09:18:53:
Hinsichtlich der Rückkehr nach D ist dann wohl das allgemeine Prozedere zu beachten: Antragstellung auf AE nach der Einreise möglich (§ 41 AufentV), Arbeitsgenehmigung nach § 18 AufenthG i.V.m. 34 BeschV


Es sehe derzeit leider auch keine andere Möglichkeit.

Gruß Wolfgang
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Ralf
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Antwort #6 - 04.02.2008 um 11:36:52
 
Muleta schrieb am 04.02.2008 um 09:18:53:
wenn die Argumentation wirklich so gut ist und alles ausreichend nachgewiesen wurde, dann ist auf Bescheidung zu bestehen und Klage zu erheben.

Wobei sich aus dem Vortrag nicht klar ergibt, ob und
ggf. was denn nun eigentlich formell beantragt wurde.
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geishirtle
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Antwort #7 - 04.02.2008 um 15:19:52
 

Ich kann  hier so oeffentlich nicht mehr ins Detail gehen, hoffe aber, dass Ihr mir trotzdem noch weiter helfen koennt.  Verstehe ich richtig, dass der einzige Weg einen Aufenthaltstitel fuer D. zu beantragen, auf Folgendem basiert?

1. Mein Mann belegt am Goethe Institut (geht auch Volkshhochschule??) einen Deutschkurs/ Integrationskurs

Wie gut bzw. schlecht darf er denn Deutsch sprechen, dass er ueberhaupt noch fuer einen solchen Kurs qualifiziert ist? Wieviel Zeit wuerde uns das bringen? (Monate? Jahre?) Und koennte ich dann mit unseren Kindern auch zu der Zeit in D. wohnen?

Koennten wir dann diese Zeit zu den 5 Jahren dazurechnen, die ich in Form von 19 Jahren schon als Jugendliche in D. verbracht hatte?

2. Ich bemuehe mich um eine Arbeitsstelle (kann die auch bei einer Volkshochschule auf
Honorarbasis
sein??)

3. Ich beginne noch ein Studium (koennte das eventuell per E-Learning sein??)

4. Gibt es sonst noch eine Moeglichkeit? 

Koennten meine Eltern fuer uns ,,buergen" und uns dadurch 1-3 ersparen?



D.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 04.02.2008 um 16:55:23
 
geishirtle schrieb am 04.02.2008 um 15:19:52:
1. Mein Mann belegt am Goethe Institut (geht auch Volkshhochschule??) einen Deutschkurs/ Integrationskurs


ist hier nicht nötig.


Zitat:
2. Ich bemuehe mich um eine Arbeitsstelle (kann die auch bei einer Volkshochschule auf
Honorarbasis
sein??)


wenn es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit handelt, würde das wohl gehen, macht die Sache aber etwas komplizierter.

Zitat:
4. Gibt es sonst noch eine Moeglichkeit? 


was genau spricht gegen eine Einbürgerung nach § 14 StAG?

Muleta
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Antwort #9 - 06.02.2008 um 05:34:40
 

Danke Euch allen, die geantwortet haben. Smiley

Das Problem mit der Einbuergerung ist, dass ich aus verschiedenen Gruenden die amerikanische Staatsbuergerschaft nicht ablegen kann/ moechte, brauche also entweder die doppelte Staatsbuergerschaft oder einen Aufenthaltstitel der nicht von einer Arbeitsstelle in D. abhaengig ist.

Einmal angenommen ich klage gegen die BVA in der ersten Instanz u. es dauert 1-2 Jahre bis das Gericht ueber meinen Fall entscheidet, was sind meine Moeglichkeiten in der Zwischenzeit? Koennte ich, sofern ich versichert bin und unseren Unterhalt in D. finanzieren kann ohne bei einer deutschen Firma angestellt zu sein, einen Aufenthaltstitel bekommen, der es uns ermoeglicht laenger als 3 Monate in D. zu bleiben bis ich hoffentlich die doppelte Staatsbuergerschaft erhalte?

D.
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Antwort #10 - 06.02.2008 um 05:53:19
 

Koennte ich mich eventuell auf folgenden Paragraph berufen? Ich habe 19 Jahre lang in D. gelebt, bin aber seit ueber 20 Jahren in den USA ansaessig.

Zitat:
§ 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


(2)
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden
. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,

2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder

3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist. Zitat:



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Antwort #11 - 06.02.2008 um 07:19:02
 
geishirtle schrieb am 06.02.2008 um 05:53:19:
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. 


Hallo,

woerin sähest Du die besondere Härte ?

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Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 06.02.2008 um 15:40:19
 
Danke Ronny.

Die besondere ,,Haerte" ist in meinem Fall Gott sei Dank nicht, dass ich verfolgt  oder staatenlos werde, sondern dass fuer mich ein Gesetz zutrifft, das mittlerweile geaendert wurde und fuer andere nicht mehr zutrifft. Wenn ich nicht vor 1974 geboren waere und  meine Eltern damals von der Gesetzesaenderung gewusst haetten, dann haette ich schon lange die doppelte Staatsbuergerschaft und das alles waere gar kein Thema.  Fuer mich und meine Familie, inklusive meiner Eltern, die jetzt in einem Alter sind, in dem sie unsere Unterstuetzung brauchen, ist das ,,Haerte".

Ich kann mich nicht auch nicht so ohne weiteres einbuergern lassen, weil ich sonst auf der US Seite Riesenprobleme bekomme, zumal ich hier meine Existenz aufgebaut habe (auch weil man mir nach einem Jahr Aufenthalt in den USA meine Aufenthaltsberechtigung fuer D. entzogen hatte) und hier eine Organisation leite, die es mir/uns ermoeglichen wird in Deutschland  zu leben und dort, in Verbindung mit meiner Arbeit hier, zusaetzliche Arbeitsplaetze zu schaffen.

Mann oh Mann ist das alles kompliziert.  Griesgrämig

D.
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Antwort #13 - 06.02.2008 um 15:59:47
 
geishirtle schrieb am 06.02.2008 um 15:40:19:
Ich kann mich nicht auch nicht so ohne weiteres einbuergern lassen, weil ich sonst auf der US Seite Riesenprobleme bekomme, zumal ich hier meine Existenz aufgebaut habe (auch weil man mir nach einem Jahr Aufenthalt in den USA meine Aufenthaltsberechtigung fuer D. entzogen hatte) und hier eine Organisation leite, die es mir/uns ermoeglichen wird in Deutschland  zu leben und dort, in Verbindung mit meiner Arbeit hier, zusaetzliche Arbeitsplaetze zu schaffen.


Hallo,

dieser Umstand rechtfertigt keine Ausnahme bei der Anwendung des § 37 AufenthG sondern wäre eher bei einer Prüfung nach § 12 StAG im Hinblick auf eine evtl. Hinnahme von Mehrstaatigkeit (wenn überhaupt) berücksichtigungsfähig.

Zitat:
Die besondere ,,Haerte" ist in meinem Fall Gott sei Dank nicht, dass ich verfolgt  oder staatenlos werde, sondern dass fuer mich ein Gesetz zutrifft, das mittlerweile geaendert wurde und fuer andere nicht mehr zutrifft. Wenn ich nicht vor 1974 geboren waere und  meine Eltern damals von der Gesetzesaenderung gewusst haetten, dann haette ich schon lange die doppelte Staatsbuergerschaft und das alles waere gar kein Thema.  Fuer mich und meine Familie, inklusive meiner Eltern, die jetzt in einem Alter sind, in dem sie unsere Unterstuetzung brauchen, ist das ,,Haerte".


Sorry die Unkenntnis von langjährigen Übergangsregelungen (galten vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1977) die seinerzeit auch noch massenhaft und wochenlang durch die Zeitungen geisterten dürfte eher auch nicht berücksichtigungsfähig sein. Die Unkenntnis ist nicht anzuerkennen.

Im Allgemeinen liegt eine besondere Härte im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2 vor, wenn geringfügige Abweichungen der Regelungen zur Nichtanwendbarkeit führen würden (Bspw. Antrag wenige Tage nach Vollendung des 21 LJ gestellt, oder knapp nach den fünf Jahren gestellt).

Ich fürchte die bisherige Begründung würde in Deinem Fall nicht zur Anerkennung einer besonderen Härte führen, sorry Zwinkernd

Da würde ich eher geneigt sein in eine Hinnahme-von-Mehrstaatigkeit-Prüfung einzusteigen(im Rahmen einer Einbürgerung) als dieses dünne Brett des § 37  erklimmen zu wolen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #14 - 06.02.2008 um 16:10:57
 

Ja, wie meine Eltern damals die Bekanntmachung dieser Uebergangsregelungen verpasst haben, zumal sie regelmaessige Zeitungsleser sind, ist mir auch schleierhaft. Ich war damals noch in der Grundschule, wenigstens habe ich da eine glaubwuerdigere Entschuldigung.

Und wie muesste ich das beantragen, oder wie geht so eine Zitat:
Hinnahme-von-Mehrstaatigkeit-Prüfung (im Rahmen einer Einbürgerung)
? Muesste ich da den Weg zur Einbuergerung einschlagen und gleichzeitig eine Hinnahme-von-Mehrstaatigkeit-Prüfung beantragen? Bisher hat noch niemand etwas von einer solchen Moeglichkeit erwaehnt.

D.

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