Hi geishirtle,
ich denke hier muss jetzt doch noch mal ein wirklicher Experte ran. Was ich jetzt hier schreibe, ist etwas spekulativ, ich poste es (ausnahmsweise) trotzdem, um die Diskussion ein wenig zu "pushen".
Also, Du könntest ja auf der Grundlage von § 41
AufenthV erst einmal visafrei einreisen. Zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. der Erteilung einer
AE zum Zwecke der Beschäftigung gilt erst einmal § 18
AufenthG :
Zitat:§ 18 Beschäftigung
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. ...
Eine solche Rechtsverordnung ist nun die
BeschV, in der sich folgende besondere Vorschrift findet:
Zitat:§ 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
Daraus schließe ich, dass es möglich wäre, Dir als US-amerikanischer Staatsbürgerin, ohne das eine Vorrangprüfung durchgeführt werden muss, im Ermessenswege ("Kann"-Bestimmung) eine
AE zur Ausübung einer (beliebigen) Beschäftigung zu erteilen.
Wie gesagt, dass ist erst einmal nur meine ganz persönliche Meinung und Interpretation,
warte bitte, bis das jemand (ein Experte) bestätigt oder auch korrigiert - darüber hinaus wäre es halt eine Ermessensvorschrift, kein "Muss" für die behördlichen Stellen. Vielleicht gibt es hier auch jemanden der Erfahrungen mit Blick auf die Ermessensausübung in einem Fall, wie dem hiesigen beisteuern kann.
Zu dieser Frage hier:
Zitat:Koennte ich eventuell fuer meinen (deutschen) Vater arbeiten, der noch eine kleine Firma leitet u. bei der ich seit Jahren als ,,Gesellschafterin" eingetragen bin?
könnte diese Bestimmung aus der
BeschVerfV "passen":
Zitat:§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Das hilft Dir aber wohl nur sehr bedingt, weil Du damit noch keinen für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel hast.
Noch etwas zu Deiner letzten geposteten Passage:
Zitat:Und wenn ich auf eine Fachhochschule ginge, um dort irgendetwas zu studieren (hauptsaechlich, damit wir laengerfristig in D. wohnen koennten), wuerde das auf die 7-8 Jahre Aufenthaltspflicht in D. angerechnet werden, damit ich mich wenigstens irgendwann einbuergern lassen koennte? 5 Jahre haette ich ja schon, da ich vom 1.-20. Lebensjahr in D. wohnte.
Also, wenn Du nicht als "ehemalige Deutsche " "anerkannt" wirst, dann wird das mit der Einbürgerung für Dich gar nicht so einfach. Als "nur" Ausländerin müsstest Du
seit acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben für eine Anspruchseinbürgerung - da zählen also Zeiten aus so "grauer Vorzeit" grundsätzlich nicht mit. Mit Studienzeiten ist es dann nochmal extra ein eigenes Ding - die Anrechnung wird je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Als "ehemalige Deutsche" würdest Du allerdings Vergünstigungen unterliegen- siehe:
Zitat:§ 13
StAGEin ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.
Und diese lauten:
§ 8
Zitat:(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
Soweit erst einmal meine etwas ungeordneten Gedanken - wie gesagt, hier und ausnahmsweise vorrangig im Sinne der Beförderung der Diskussion und es eigenen "Mit-Lernen-Wollens" geäußert.
=schweitzer=