Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Verzwickte Situation (Gelesen: 15.093 mal)
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #30 - 13.02.2008 um 11:24:01
 
So "verzwickt" ist die Situation nach mein Dafürhalten gar nicht. Wenn ich von deinen folgenden Aussagen ausgehe

Zitat:
Von Geburt her bin ich Amerikanerin

Aufenthaltstitel fuer mich, meinen Mann u. Kinder … , der nicht von einem Sprachstudium … , einem Universitaetsstudium oder einer Arbeitsstelle abhaengig ist

Koennte ich, sofern ich versichert bin und unseren Unterhalt in D. finanzieren kann ohne bei einer deutschen Firma angestellt zu sein, einen Aufenthaltstitel bekommen, der es uns ermoeglicht laenger als 3 Monate in D. zu bleiben …

Ich kann mich nicht auch nicht so ohne weiteres einbuergern lassen, weil ich … hier eine Organisation leite, die es mir/uns ermoeglichen wird in Deutschland zu leben und dort, in Verbindung mit meiner Arbeit hier, zusaetzliche Arbeitsplaetze zu schaffen.

fallen mir sofort folgende Möglichkeiten ein:

1.

Zitat:
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt.
In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden
.

Und was wäre diese "begründete Fälle"?

Zitat:
Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist.
Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben.


Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5. In allen Fällen, in denen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf § 7 Abs. 1 Satz 2 gestützte Ermessenserwägungen anzustellen. (Beispiel: So kann § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll.) Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer aus einem speziell geregelten Grund einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben könnte, es aber nicht will. So kann etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 auf vermögende (Pensionäre) angewendet werden, deren (erwachsene Kinder) im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 vorliegen muss. (Und warum soll das nicht auch umgekehrt gelten - für vermögende Kinder, die ihre Eltern öfters besuchen können wollen?). Ein weiterer Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 2 sind etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat – auch ggfs. einem Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält.


Fazit: bei ausreichendem und nachweisbarem Vermögen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die nicht an einem besonderen Zweck gebunden ist.

2.

Zitat:
§ 21 Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 500.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

[21.2.2 Weitere zu berücksichtigende völkerrechtliche Vereinbarungen sind die bestehenden Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge mit Meistbegünstigungs- oder Wohlwollensklauseln mit folgenden Staaten:
Vereinigte Staaten von Amerika: Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II Abs. 1(Meistbegünstigungsklausel)
].
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

Dadurch sind euch gleich verschiedene Möglichkeiten eröffnet - je nach dem, welche Organisation mit wieviel Investition und in welcher Weise Arbeitsplätze in D schaffen möchte bzw. in wie fern ihr die entsprechende Tätigkeit freiberuflich ausüben könntet.

Fazit: Die Einbürgerung ist nicht die einzige Möglichkeit, sich in D niederzulassen.

Als USA Bürger habt ihr zusätzlich die Erleichterung des § 41 Aufenthaltsverordnung

Zitat:
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

Das heißt - ihr könnt zuerst herkommen und dann vor Ort die Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitel regeln.

Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #31 - 13.02.2008 um 11:50:10
 
Hi Sondra,

eine AE §7 könnte sie unter Umständen bekommen, allerdings wäre es schwierig eine Arbeitserlaubnis zu bekommen mit der AE §7, schliesslich sollte an genügend finanzielle Mittel haben bevor man die AE §7 bekommt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #32 - 13.02.2008 um 12:21:24
 
maki schrieb am 13.02.2008 um 11:50:10:
eine Arbeitserlaubnis

brauchen sie nicht, weil sie gar nicht bei einem / für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten wollen

geishirtle schrieb am 03.02.2008 um 16:53:56:
Wir moechten u. brauchen beide nicht fuer einen deutschen Arbeitgeber arbeiten.

- verursachen in allen Varianten keine "Konkurrenz" auf dem Arbeitsmarkt
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
geishirtle
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #33 - 15.02.2008 um 05:23:31
 
Hallo Sondra u. Maki,

vielen tausend Dank, dass Ihr Euch noch einmal die Muehe gemacht habt, meine Situation zu durchleuchten. Mir gefaellt ganz besonders  § 7 Abs. 1 Satz 2 und dann noch das Argument, dass ich ja quasi keine Konkurrenz im Arbeitsmarkt darstellen moechte/ wuerde.  

Ich rufe morgen nochmal auf einer anderen Auslaenderbehoerde an, um zu hoeren, ob ich mit  § 7 Abs. 1 Satz 2  einen Aufenthaltstitel bekommen koennte. Gott sei Dank! Brilliant! Smiley Zwinkernd

Au- noch kurze Frage. Wo hast Du, Sondra, den Text zu § 7 Abs. 1 Satz 2 gefunden? Steht der hier irgendwo im Board?
D.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #34 - 15.02.2008 um 07:20:18
 
geishirtle schrieb am 15.02.2008 um 05:23:31:
Wo hast Du, Sondra, den Text zu § 7 Abs. 1 Satz 2 gefunden? Steht der hier irgendwo im Board?  


Hi geishirtle,

ich springe an dieser Stelle mal für meine freundliche Kollegin ein, die nimmt mir das nicht übel  Zwinkernd, also:

Den Gesetzestext kann man tatsächlich im Board nachlesen. Klicke dazu oben auf den Button "Gesetze" - gehe dann auf "Aufenthaltsgesetz" klicke dann auf "§ 7" oder scrolle zum § 7.

Den erläuternden Text hat Sondra den VAH - BMI (Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz) entnommen. Die sind hier im Board nicht veröffentlicht, aber u.a. auf der Webseite des Flüchtlingsrates Berlin verlinkt. Auf direktem Wege hast Du sie
hier
(Blaues bitte anklicken) - Die Passage, die Sondra zitiert hat, findet sich auf der Seite 80, Nr. 7.1.3.

Nochmals viel Erfolg wünscht Dir -


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
geishirtle
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #35 - 15.02.2008 um 15:16:04
 
Hi Schweitzer,

Wow! Also Du und die anderen hier am Board, Ihr verdient wirklich einen Preis!!!
Und zwar dafuer, dass Ihr Euch so viel Zeit nehmt anderen zu helfen, und dazu noch auf so kompetente Art u. Weise!!! You're awesome!

THANK YOU!!!

D.



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
geishirtle
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #36 - 04.03.2008 um 20:46:07
 
Wir hoffen immer noch darauf, dass das Gericht meine Klage auf die doppelte Staatsbuergerschaft (D/ USA vor Sommer '08 positiv entscheiden wird. Wenn das aber nicht der Fall sein sollte, u. wir auch durch die anderen Vorschlaege, die uns hier schon gemacht wurden, nicht weiterkommen, muessten wir uns um Arbeitsplaetze bemuehen, die uns dann einen Aufenthaltstitel verschaffen koennten. Meinen Eltern geht es beiden leider gesundheitlich nicht gut u. wir muessen diesen Sommer allerspaetestens nach D. ziehen.

Kann mir bitte jemand sagen, was die Bestimmungen fuer so einen Arbeitsplatz waeren? Koennte ich eventuell fuer meinen (deutschen) Vater arbeiten, der noch eine kleine Firma leitet u. bei der ich seit Jahren als ,,Gesellschafterin" eingetragen bin? Muesste die Firma Gewinn abwerfen, damit das Arbeitsangebot glaubwuerdig aussieht?

Oder koennte ich als ,,Hausverwalterin" die Mietwohnungen meiner Eltern verwalten?

Oder eventuell auf Honorarbasis an einer Volkshochschule unterrichten?

Und wenn ich auf eine Fachhochschule ginge, um dort irgendetwas zu studieren (hauptsaechlich, damit wir laengerfristig in D. wohnen koennten), wuerde das auf die 7-8 Jahre Aufenthaltspflicht in D. angerechnet werden, damit ich mich wenigstens irgendwann einbuergern lassen koennte? 5 Jahre haette ich ja schon, da ich vom 1.-20. Lebensjahr in D. wohnte.

Danke nochmals.

D.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #37 - 05.03.2008 um 08:59:05
 
Hi geishirtle,

ich denke hier muss jetzt doch noch mal ein wirklicher Experte ran. Was ich jetzt hier schreibe, ist etwas spekulativ, ich poste es (ausnahmsweise) trotzdem, um die Diskussion ein wenig zu "pushen".

Also, Du könntest ja auf der Grundlage von § 41 AufenthV erst einmal visafrei einreisen. Zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. der Erteilung einer AE zum Zwecke der Beschäftigung gilt erst einmal § 18 AufenthG :

Zitat:
§ 18 Beschäftigung


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.  ...


Eine solche Rechtsverordnung ist nun die BeschV, in der sich folgende besondere Vorschrift findet:

Zitat:
§ 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger

Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.


Daraus schließe ich, dass es möglich wäre, Dir als US-amerikanischer Staatsbürgerin, ohne das eine Vorrangprüfung durchgeführt werden muss, im Ermessenswege ("Kann"-Bestimmung) eine AE zur Ausübung einer (beliebigen) Beschäftigung zu erteilen.

Wie gesagt, dass ist erst einmal nur meine ganz persönliche Meinung und Interpretation, warte bitte, bis das jemand (ein Experte) bestätigt oder auch korrigiert - darüber hinaus wäre es halt eine Ermessensvorschrift, kein "Muss" für die behördlichen Stellen. Vielleicht gibt es hier auch jemanden der Erfahrungen mit Blick auf die Ermessensausübung in einem Fall, wie dem hiesigen beisteuern kann.

Zu dieser Frage hier:

Zitat:
Koennte ich eventuell fuer meinen (deutschen) Vater arbeiten, der noch eine kleine Firma leitet u. bei der ich seit Jahren als ,,Gesellschafterin" eingetragen bin?


könnte diese Bestimmung aus der BeschVerfV "passen":

Zitat:
§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.


Das hilft Dir aber wohl nur sehr bedingt, weil Du damit noch keinen für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel hast.

Noch etwas zu Deiner letzten geposteten Passage:

Zitat:
Und wenn ich auf eine Fachhochschule ginge, um dort irgendetwas zu studieren (hauptsaechlich, damit wir laengerfristig in D. wohnen koennten), wuerde das auf die 7-8 Jahre Aufenthaltspflicht in D. angerechnet werden, damit ich mich wenigstens irgendwann einbuergern lassen koennte? 5 Jahre haette ich ja schon, da ich vom 1.-20. Lebensjahr in D. wohnte.


Also, wenn Du nicht als "ehemalige Deutsche " "anerkannt" wirst, dann wird das mit der Einbürgerung für Dich gar nicht so einfach. Als "nur" Ausländerin müsstest Du seit acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben für eine Anspruchseinbürgerung - da zählen also Zeiten aus so "grauer Vorzeit" grundsätzlich nicht mit. Mit Studienzeiten ist es dann nochmal extra ein eigenes Ding - die Anrechnung wird je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Als "ehemalige Deutsche" würdest Du allerdings Vergünstigungen unterliegen- siehe:

Zitat:
§ 13 StAG

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.


Und diese lauten:


§ 8

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung   und  Sicherung angeordnet worden ist,



Soweit erst einmal meine etwas ungeordneten Gedanken - wie gesagt, hier und ausnahmsweise vorrangig im Sinne der Beförderung der Diskussion und es eigenen "Mit-Lernen-Wollens" geäußert.


=schweitzer=













Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.939

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #38 - 05.03.2008 um 10:54:11
 
schweitzer schrieb am 05.03.2008 um 08:59:05:
Daraus schließe ich, dass es möglich wäre, Dir als US-amerikanischer Staatsbürgerin, ohne das eine Vorrangprüfung durchgeführt werden muss, im Ermessenswege ("Kann"-Bestimmung) eine AE zur Ausübung einer (beliebigen) Beschäftigung zu erteilen. 


Hi,
nein, nicht ohne Vorrangprüfung. Damit ist "nur" ge-
meint: Auch andere Jobs, als die in der BeschV ge-
nannten, sind möglich.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #39 - 05.03.2008 um 11:11:33
 
Ja, Mick - wollte das soeben selbst korrigieren. Es ergibt sich aus der DA zur BeschV. Dort heißt es:

Zitat:
§ 34
Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland,
San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung
zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

DA
Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten vorbehaltlich
des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber
grundsätzlich zu jeder Beschäftigung
im Bundesgebiet zugelassen werden können.
Bei Au-pair-Beschäftigungen sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen
die Voraussetzungen des § 20 BeschV zu erfüllen.

Im Rahmen der Regelung können auch Werkvertragsarbeitnehmer aus den genannten
Ländern zugelassen werden, wenn bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen.
Siehe DA 2.39.110 ff zu § 39 (Werkverträge)
Siehe DA WVV Intranet


Für geishirtle wird es dadurch allerdings nicht einfacher ...  unentschlossen

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
geishirtle
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #40 - 06.03.2008 um 00:55:41
 

Danke, dass Ihr mein Thema nochmal aufgegriffen habt. Das Problem ist, im Wesentlichen, dass ich noch nie deutsche Staatsbuergerin war, weil meine Eltern das 1974 nicht beantragt hatten u. ich nach dem Abitur in D. ueber ein Jahr in den USA war u. somit meine damalige ,,Aufenthaltsberechtigung" erloschen war.

Wir moechten in Baden-Wuerttemberg bei Stuttgart wohnen.

Ich brauche eigentlich keine Beschaeftigung in D., weder als Freiberufler noch sonst irgendetwas aber wenn das meine einzige Moeglichkeit ist einen Aufenthaltstitel zu bekommen, dann bemuehe ich mich um eine Arbeitsstelle, ein Studium, oder ???

Wuerde es, jetzt mal ganz konkret gesehen, genuegen, wenn die Leiterin einer VHS Stelle bei der oertlichen ABH bestaetigen wuerde, dass man mich, aufgrund meiner Kenntnisse/ Berufserfahrung und dem Fehlen oertlicher (deutscher/ europaeischer) Fachkraefte als Kursleiterin beschaeftigen moechte/ muss?

Tut mir leid, dass ich Eure Expertise nochmal in Anspruch nehmen muss. Traurig

D.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
geishirtle
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #41 - 08.03.2008 um 16:51:10
 
Habe hier in den USA nochmals bei einem deutschen Konsulat angerufen, die mir einen Visumsantrag schickten u. im Allgemeinen meinten, dass es kein Problem sein duerfte.

Melde mich hiermit ab.

D.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verzwickte Situation
Antwort #42 - 08.03.2008 um 16:58:48
 
O.K. dann beenden wir mal diese verzwickte Situation  Cool

geschlossen
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 08.03.2008 um 17:12:51 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema