Etwas gaaaanz schwer exakt zu Definierendes, wie Du aus dem nachfolgend von mir zitierten Auszug aus den Anwendungshinweisen des BMI (die für die
allerdings nicht bindend sind, wohl aber als Orientierung dienen) erschließen magst. Da ist sehr viel von Abstellen auf den Einzelfall und Ermessen die Rede - das verdeutlicht schon, das eine wirkliche Prognose selbst bei Kenntnis des nachfolgend Zitierten nicht möglich ist. - Na denn und trotzdem - viel Vergnügen bei der Lektüre:
37.2.1.0 Die Abweichung von den Erteilungsvoraussetzungen nach Absatz 1 im Härtefall ist in Absatz
2 Satz 1 abschließend geregelt. Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist durch Vergleich
des konkreten Einzelfalles mit den in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
(gesetzlicher Maßstab der Wiederkehrberechtigung) zu ermitteln. Es ist darauf abzustellen,
ob der Ausländer von den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so entscheidend geprägt ist,
dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn er keine Möglichkeit hätte, dauerhaft
in das Bundesgebiet zurückzukehren. Die Möglichkeit der Abweichung von bestimmten tatbestandlichen
Voraussetzungen liegt im Ermessen der Behörde, so dass etwa die §§ 5, 10
und 11 anwendbar sind.
37.2.1.1 Der Ausschluss von der Wiederkehr kann deshalb eine besondere Härte darstellen, weil die
Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 und 3 insgesamt geringfügig ist (z.B. wenige Wochen),
insbesondere, wenn nur eine einzelne Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 nicht erfüllt
ist, der Ausländer sich jedoch während seines früheren Aufenthalts in die sozialen und
wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert hatte.
Eine besondere Härte kann auch vorliegen, wenn die Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen
durch eine Übererfüllung anderer mehr als ausgeglichen wird (z.B. wesentlich lä ngere
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, wesentlich längerer Schulbesuch).
Vorläufige Anwendungshinweise
AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004
37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in
Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der
Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet
wird. Ebenso kann die Zeit einer Teilnahme an einem Austausch- oder vergleichbaren
Programm berücksichtigt werden, in dessen Rahmen der Ausländer in einem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr in einer
Gastfamilie gelebt hat und dabei eine Schule im Aufenthaltsstaat besucht hat, die hinsichtlich
der Lehrinhalte und –ziele als mit einer deutschen Schule gleichwertig anzusehen ist,
sofern die Ausländerbehörde entsprechend eine Frist zur Wiedereinreise nach § 51 Abs. 1
Nr. 7 gesetzt hatte. Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland
oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter
Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum
deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise
gewählt hätte.
37.2.1.3 Ist nur ein Schulbesuch von fünf Jahren und darunter nachgewiesen, handelt es sich außer in
dem in 37.2.1.2 genannten Fall um eine erhebliche Abweichung von der in Absatz 1 Nr. 1
geforderten Schulzeit von sechs Jahren. Beruhte der Umstand, dass der Ausländer verspätet
eingeschult worden ist oder den Schulbesuc h vorzeitig beendet hat, jedoch auf zwingenden,
von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung), kann eine Ausnahme in Betracht
gezogen werden.
37.2.1.4 Eine besondere Härte ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Ausländer wegen der Leistung
des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes die rechtzeitige Antragstellung versäumt hat.
Allerdings muss er den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst
bei der zuständigen Behörde stellen. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn diese
Antragsfrist aus zwingenden Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, überschritten
wurde. Sachfremde Umstände (z.B. Ausweichen vor Bürgerkriegsfolgen) stellen
keine Härte im Sinne des Absatz 2 Satz 1 dar, die eine Überschreitung der Antragsfrist
rechtfertigen können.
37.2.1.5 Ist die Voraufenthaltszeit im Bundesgebiet kürzer als die nachfolgende Aufenthaltszeit im
Ausland, ist die Anwendung der Härteklausel grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Ausländer,
der z.B. aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und nach Ablauf des Wehrdienstes im Heimatstaat
ein mehrjähriges Studium betrieben hat und erst im Alter von 25 Jahren wieder in das
Bundesgebiet einreisen will, weicht regelmäßig erheblich von den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 3 ab mit der Folge, dass der Ausschluss von der Wiederkehr keine besondere
Härte darstellt.
37.2.2 Die Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 setzt voraus, dass der Ausländer während seines früheren
Aufenthalts im Bundesgebiet den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, also mindestens
den Hauptschulabschluss, erreicht hat. Ein beruflicher Bildungsabschluss reicht ebenfalls
aus. Die durch Absatz 2 Satz 2 gewährte Ausnahmemöglichkeit steht im Ermessen
der Behörde und ist nicht auf besondere Härtefälle beschränkt.