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Verzwickte Situation (Gelesen: 15.098 mal)
geishirtle
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Antwort #15 - 06.02.2008 um 20:50:21
 

Wenn sich jemand in Deutschland einbuergern laesst und die deutsche Staatsangehoerigkeit annimmt, muss er/ sie dann automatisch seine urspruengliche Staatsbuergerschaft ablegen, wenn ein Antrag auf Mehrstaatsangehoerigkeit abgelehnt wird? Wie wird das ueberprueft oder gehandhabt?

D.
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Antwort #16 - 06.02.2008 um 21:09:12
 
Du hast bei Beantragung der Einbürgerung die Möglichkeit, die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu beantragen und entsprechend zu begründen. Sollte es abgelehnt werden die Mehrstaatigkeit hinzunehmen,
gibt es für Dich 2 Möglichkeiten, auf die Einbürgerung als solche zu verzichten
oder dich unter Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit einbürgern zu lassen.

Du wirst nicht erst durch Einbürgerung Deutsch und musst dann hinterher Deine alte StA. loswerden, nee so wird das nicht gehen, es funktioniert anders.

Nur mal so zum besseren Verständnis
-- entweder verliert man bei Einbürgerung in Deutschland automatisch seine alte Staatsangehörigkeit,
-- falls keine Mehrstaatigkeit hingenommen wird, wird eine Einbürgerung in Deutschland nur unter Vorlage einer Entlassungsurkunde (der alten Staatsangehörigkeit) oder Zusicherung der Entlassung erfolgen.

Ablauftechnisch würdest Du auch erst eine Einbürgerungszusage erhalten, aufgrund derer Du dann die Entlassung aus Deiner alten Staatsangehörigkeit beantragst.
Die Einbürgerung und Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit geht Zug um Zug,
allgemein und üblich ist ein solcher Ablauf:
erst Antrag auf Einbürgerung, Einbürgerungszusage, Beantragung der Entlassung, Entlassungsurkunde oder Zusicherung, Einbürgerung in D.
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geishirtle
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Antwort #17 - 06.02.2008 um 22:56:22
 
Herzlichen Dank fuer die schnelle u. professionelle Antwort!  Smiley

Wenn ich richtig verstehe, kann ich mir 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland anrechnen lassen, da ich von 1966 bis 1985  mit einer Aufenthaltsberechtigung in D. lebte. Stimmt das so?  Meine Muttersprache ist Deutsch, integriert bin ich schon, alle meine ,,Gene" sind Deutsch Zwinkernd Mein Mann spricht Deutsch, unsere Kinder wachsen zweisprachig auf, wir sind jedes Jahr mehrere Wochen in D.

Koennte ich eventuell eine "Ermessenseinbuergerung" § 8 StAG
beantragen und braeuchte dann nicht noch weitere 2-3 Jahre warten und braeuchte dann auch keinen Aufenthaltstitel???
Zitat:
Man könnte es auch so sagen: Wer eingebürgert werden möchte und noch keinen Anspruch nach § 10 darauf besitzt, muss bereits in einem ganz erheblichen Maße integriert sein.


Und in Verbindung mit dieser Einbuergerung koennte ich dann die Mehrstaatigkeit beantragen?

Gruesse und Danke!
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Antwort #18 - 07.02.2008 um 03:17:32
 
@geishirtle
Warum rufst Du nicht mal das für Dich zuständige deutsche Konsulat in den USA an,
die beraten Dich sicherlich und können Dir Auskunft zu Erfolgsaussichten zu Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nennen.
Ein Ausländer kann nach eine Einbürgerung nach § 8 und § 9 StAG auch  gem. § 14 StaG vom Ausland aus beantragen.

Bitte les doch mal § 8  und § 12 und § 14 StAG in der Rechtssammlung
und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (StAR-VwV), nutze den Link zur Rechtssammlung oder Einbürgerung


Mit den Antrag auf Einbürgerung verbindest Du den Antrag auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit,
d.h. Du läßt dich nur einbürgern, wenn Du auch US Bürgerin bleiben darfst.
Hast Du mein Posting #16 nicht verstanden?
Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit...
im Einbürgerungsformular anzukreuzen und zu begründen....

§ 12 StAG (hier in der Rechtssammlung) nennt Dir Gründe und Umstände unter denen Deutschland bereit ist eine Mehrstaatigkeit hinzunehmen.

§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG
(5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

nennt z.B. erhebliche Nachteile als Grund zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit, dies könnte sein wenn Du best. Jobs nur als US-Bürger ausüben darfst, nach 9/11 sicherlich für viele Jobs im staatlichen Dienst zutreffend.

Einbürgern könnte man Dich zusammen mit Deinen minderjährigen Kindern.
Beim Ehemann sehe ich keine Chance, wenn er nicht auch in D gelebt hat und Bedingungen nach D hat.

Der Einbürgerungsantrag wird beim deutschen Konsulat gestellt und von dort an das Bundesverwaltungsamt, BVA in Köln als zuständige Behörde zur Bearbeitung übersandt,
rechne bitte mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu einem Jahr oder länger.

Kosten: 255,-- Euro für Dich plus Kinder extra.


Vom Staatsangehörigkeitsrecht nun zum Ausländerrecht:
(Bei Einreise als US-Bürger)

§ 37 AufenthG =Ausländerrecht ist die Vorschrift die ein Recht auf Wiederkehr nach Deutschland gibt, schwer zu sagen, ob Ihr danach eine AE bekommen könnt, das Recht auf Wiederkehr wird nur unter best. Bedingungen gewährt und auch nur für best. Zeit nach Ausreise.

Hier Text § 37 AufenthG
§ 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.


Wenn es über das Recht auf Wiederkehr nicht klappt, wird es anders  sehr schwer für Dich und Deine Familie (alle US-Bürger, Ausländer) eine AE für Deutschland zu bekommen. Als neueinreisender Ausländer kannst Du nicht für jeden Job eine Arbeitserlaubnis bekommen,
und ohne Sicherung des LU wird es keine Aufenthaltserlaubnis geben können.

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Antwort #19 - 07.02.2008 um 03:22:42
 
geishirtle schrieb am 04.02.2008 um 03:56:12:
Auch habe ich versucht durchs BVA in Koeln die doppelte Staatsangehoerigkeit zu beantragen. Bilanz nach 5 Jahren: Ein guter deutscher Anwalt, hunderte von Papierstapel hin u. her, mehrere BVA Sachbearbeiter, die kein "oeffentliches Interesse" in meinen Antraegen finden koennen (trotz wirklich gut  fundierter Argumentation) und so langsam bin ich am Ende meiner Moeglichkeiten angelangt.  
 


Sehe gerade oder lese, Du hast ja schon versucht Dich in D einbürgern zu lassen, bisher in 5 Jahren erfolglos.
Sorry, da kannst Du wohl erstmal meine Antwort #17 und @ronny's Antworten #13 vergessen, hat ja vorher bereits nicht geklappt.
Oder Du gehst den Weg über eine Klage gegen die Ablehnung.

Ansonsten lese @Muletas Antwort vom 04.02.2088  Antwort #4
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Ralf
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Antwort #20 - 07.02.2008 um 09:10:12
 
Um noch mal auf Antwort #6 zurück zu kommen:

Ist die Einbürgerung denn nun schon beantragt worden?
Wenn ja, wann war das und wie ist der Stand des
Verfahrens?
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geishirtle
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Antwort #21 - 07.02.2008 um 14:25:42
 
Hallo Ralf,

Ja, die Einbuergerung wurde schon von mir durch einen Anwalt beantragt wurde und zwar 2003. Anscheinend gibt es Faelle, die meinem aehneln, und die den gewuenschten Erfolg der doppelten Staatsbuergerschaft hatten. Nur leider hatte ich das Pech, dass der erste Sachbearbeiter beim BVA in Koeln den Antrag ablehnte u. es bisher bei der Ablehnung geblieben ist.  

Den naechsten Paragraph streiche ich spaeter wieder, da ich befuerchte, dass es sonst irgendwie negative Auswirkungen fuer mich haben koennte. Also bitte nicht zitieren. Wir haben im Herbst in der ersten Instanz eine Klage eingereicht. Anscheinend sind aber die Richter dermassen ueberlastet, dass es noch Monate u. eventuell bis 2009 dauern wird, bis ich mit einer Entscheidung rechnen kann. Wenn wir im August nach D. gehen u. meinem Antrag bis dahin nicht stattgegeben wurde, was machen wir dann? Dann haetten wir bis November Zeit (3 Monate) u. muessten uns irgendwie in der Zeitspanne einen Aufenthaltstitel beschaffen und der waere dann nur in Verbindung mit einer Arbeitsstelle oder eines Studiums?? Und wenn mein Antrag auch vom Richter abgelehnt wird?

Hallo Einbeck:
Zitat:
§ 37 AufenthG
§ 37 Recht auf Wiederkehr
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
Was ist in dem Sinne eine ,,besondere Haerte"?
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Antwort #22 - 07.02.2008 um 14:35:10
 
geishirtle schrieb am 07.02.2008 um 14:25:42:
Was ist in dem Sinne eine ,,besondere Haerte"?  


Etwas gaaaanz schwer exakt zu Definierendes, wie Du aus dem nachfolgend von mir zitierten Auszug aus den Anwendungshinweisen des BMI (die für die ABH allerdings nicht bindend sind, wohl aber als Orientierung dienen) erschließen magst. Da ist sehr viel von Abstellen auf den Einzelfall und Ermessen die Rede - das verdeutlicht schon, das eine wirkliche Prognose selbst bei Kenntnis des nachfolgend Zitierten nicht möglich ist. - Na denn und trotzdem - viel Vergnügen bei der Lektüre:

Zitat:
37.2.1.0 Die Abweichung von den Erteilungsvoraussetzungen nach Absatz 1 im Härtefall ist in Absatz
2 Satz 1 abschließend geregelt. Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist durch Vergleich
des konkreten Einzelfalles mit den in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
(gesetzlicher Maßstab der Wiederkehrberechtigung) zu ermitteln. Es ist darauf abzustellen,
ob der Ausländer von den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so entscheidend geprägt ist,
dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn er keine Möglichkeit hätte, dauerhaft
in das Bundesgebiet zurückzukehren. Die Möglichkeit der Abweichung von bestimmten tatbestandlichen
Voraussetzungen liegt im Ermessen der Behörde, so dass etwa die §§ 5, 10
und 11 anwendbar sind.

37.2.1.1 Der Ausschluss von der Wiederkehr kann deshalb eine besondere Härte darstellen, weil die
Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 und 3 insgesamt geringfügig ist (z.B. wenige Wochen),
insbesondere, wenn nur eine einzelne Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 nicht erfüllt
ist, der Ausländer sich jedoch während seines früheren Aufenthalts in die sozialen und
wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert hatte.
Eine besondere Härte kann auch vorliegen, wenn die Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen
durch eine Übererfüllung anderer mehr als ausgeglichen wird (z.B. wesentlich lä ngere
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, wesentlich längerer Schulbesuch).
Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in
Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der
Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet
wird. Ebenso kann die Zeit einer Teilnahme an einem Austausch- oder vergleichbaren
Programm berücksichtigt werden, in dessen Rahmen der Ausländer in einem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr in einer
Gastfamilie gelebt hat und dabei eine Schule im Aufenthaltsstaat besucht hat, die hinsichtlich
der Lehrinhalte und –ziele als mit einer deutschen Schule gleichwertig anzusehen ist,
sofern die Ausländerbehörde entsprechend eine Frist zur Wiedereinreise nach § 51 Abs. 1
Nr. 7 gesetzt hatte. Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland
oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter
Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum
deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise
gewählt hätte.

37.2.1.3 Ist nur ein Schulbesuch von fünf Jahren und darunter nachgewiesen, handelt es sich außer in
dem in 37.2.1.2 genannten Fall um eine erhebliche Abweichung von der in Absatz 1 Nr. 1
geforderten Schulzeit von sechs Jahren. Beruhte der Umstand, dass der Ausländer verspätet
eingeschult worden ist oder den Schulbesuc h vorzeitig beendet hat, jedoch auf zwingenden,
von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung), kann eine Ausnahme in Betracht
gezogen werden.

37.2.1.4 Eine besondere Härte ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Ausländer wegen der Leistung
des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes die rechtzeitige Antragstellung versäumt hat.
Allerdings muss er den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst
bei der zuständigen Behörde stellen. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn diese
Antragsfrist aus zwingenden Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, überschritten
wurde. Sachfremde Umstände (z.B. Ausweichen vor Bürgerkriegsfolgen) stellen
keine Härte im Sinne des Absatz 2 Satz 1 dar, die eine Überschreitung der Antragsfrist
rechtfertigen können.

37.2.1.5 Ist die Voraufenthaltszeit im Bundesgebiet kürzer als die nachfolgende Aufenthaltszeit im
Ausland, ist die Anwendung der Härteklausel grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Ausländer,
der z.B. aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und nach Ablauf des Wehrdienstes im Heimatstaat
ein mehrjähriges Studium betrieben hat und erst im Alter von 25 Jahren wieder in das
Bundesgebiet einreisen will, weicht regelmäßig erheblich von den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 3 ab mit der Folge, dass der Ausschluss von der Wiederkehr keine besondere
Härte darstellt.

37.2.2 Die Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 setzt voraus, dass der Ausländer während seines früheren
Aufenthalts im Bundesgebiet den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, also mindestens
den Hauptschulabschluss, erreicht hat. Ein beruflicher Bildungsabschluss reicht ebenfalls
aus. Die durch Absatz 2 Satz 2 gewährte Ausnahmemöglichkeit steht im Ermessen
der Behörde und ist nicht auf besondere Härtefälle beschränkt.


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Antwort #23 - 07.02.2008 um 14:59:18
 

Hallo Schweitzer,
Super! Danke! Ja, sehe schon, dass das wieder einmal ganz ,,praezise" geschrieben ist. Zwinkernd Aber es gibt mir ein Fuenkchen Hoffnung, dass es vielleicht doch bei einem ,,willigen" Sachbearbeiter fuer mich eine Chance geben koennte.

Ist die einzelne ABH jeweils fuer einen Antrag zustaendig? Oder landen die Antraege irgendwo zentral?

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Antwort #24 - 07.02.2008 um 15:05:59
 
geishirtle schrieb am 07.02.2008 um 14:59:18:
Ist die einzelne ABH jeweils fuer einen Antrag zustaendig? Oder landen die Antraege irgendwo zentral?


Nein, die ABH entscheidet eigenständig.

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Antwort #25 - 07.02.2008 um 15:21:06
 

Von Deiner Sicht aus, besteht da eine Chance fuer uns, wenn wir eine ,,gnaedige" ABH finden?

Ich habe schon vor Wochen bei zwei ABHs angerufen, die in der Gegend sind, wo wir hinziehen moechten. Eine ABH war super, sehr freundlich und informativ, und kannten einen meiner Onkel, was auch nicht schaden kann.  Zwinkernd Die Frau auf der anderen ABH in einem kleineren Ort war leider ziemlich ,,unfaehig".
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Antwort #26 - 07.02.2008 um 15:36:45
 
geishirtle schrieb am 07.02.2008 um 15:21:06:
Von Deiner Sicht aus, besteht da eine Chance fuer uns, wenn wir eine ,,gnaedige" ABH finden?  


Wahrsagerin Wahrsagerin Wahrsagerin Wahrsagerin   Zwinkernd -

Auch die "gnädigen" müssen sich an des Gesetz halten, aber gut, vielleicht sind die bereiter, Ihr Ermessen wirklich auszuloten. Ihr könnt es nur versuchen - eine Garantie wird hier niemand geben können. Im zweifel würde ich mich aber, wenn ich schon die Auswahl hätte, aber auch an die freundlicher und kompetenter wirkende Behörde wenden.

Aber wie gesagt, die sind auch nicht der liebe Gott - auch da ist am Ende eine negative Entscheidung möglich.

Weil ich das weiß, wünsche ich umso mehr Glück!!!

All the best - sincerly -

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Antwort #27 - 08.02.2008 um 01:38:50
 
Vielen Dankm Schweitzer, Glueck brauchen wir wirklich ganz dicke!  Manchmal bin ich so frustriert mit dieser ganzen Geschichte und komme mir wie im falschen Film vor. Wenn ich bewusst in die USA ausgewandert waere, wenn ich bewusst die amerikanische Staatsbuergerschaft angenommen u. die deutsche abgelegt haette, dann waere das noch etwas anderes aber so bin ich eher ein Opfer der Zeit und des Zufalls.  Smiley Meine finanzielle Existenz ist zwar hier in den USA aber meine Heimat koennte ich nie hier finden. Die war und ist immer in Deutschland.

Wenn Euch noch etwas zu meiner Angelegenheit einfaellt, bitte meldet Euch.

D.
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Antwort #28 - 12.02.2008 um 21:43:33
 
Verstehe ich die zwei Paragraphen unten richtig, dass ich (als US Staatsbuergerin) einen Aufenthaltstitel fuer 5 Jahre bekommen koennte, wenn ich an einer Schule Englisch unterrichten wuerde? Ginge das auch mit einer "nichtmuterrsprachlichen Sprache"?  Wuerde das zum Beispiel auch auf eine Volkshochschule auf Honorarbasis zutreffen? Oder eine private Sprachschule?  Koennte mein Bruder eine Sprachschule gruenden u. ich dann die Leiterin/ Angestellte werden??? Koennte ich selber eine Sprachschule gruenden u. mich fuer 5 Jahre anstellen?

Was ist eine "berufskonsularische Vertretung"?

Danke vielmals!
D.

§ 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern  (1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zu ständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

§ 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden
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Antwort #29 - 12.02.2008 um 22:09:19
 
Da es hier nur noch um den Aufenthalt geht, habe
ich das mal an eine passende Stelle verschoben.

geishirtle schrieb am 12.02.2008 um 21:43:33:
Was ist eine "berufskonsularische Vertretung"? 

Generalkonsukat, Konsularabteilung der Botschaft.
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