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Fahrtkosten zum IntKurs (Gelesen: 819 mal)
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Fahrtkosten zum IntKurs
01.02.2008 um 14:13:29
 
Nach § 4 Abs. 4 IntV kann das BAMF verpflichteten Teilnehmern Fahrtkostenzuschuß gewähren. Gibt es die Verwaltungsvorschrift dazu? Wenn ja, wo ist sie abrufbar?
Wenn nein: Ist bekannt, inwieweit die Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigt wird?

Hintergrund: Den Zuschuß soll es auch für Teilnehmer geben, die nicht von der Zahlung des Eigenanteils befreit sind. Solche aber bekamen umgehend nach Antragstellung einen Vordruck für Einkommens- und Vermögenssituation aller Haushaltsangehörigen ohne die Erwähnung irgendwelchen Schonvermögens à la selbstgenutzes angemessenes Wohneigentum.

Gruß, ULF
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wolbe
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Beiträge: 305
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 01.02.2008 um 22:33:39
 
Hallo Ulf,

die IntV wurde ja zwischenzeitlich geändert. Leider ist die mir jetzt nicht so 100%-ig geläufig. Ich meine aber noch zu wissen dass die Zahlung von Fahrtkosten davon abhängt, zu welcher Teilnehmergruppe man gehört.

Wenn von der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Stelle einer Verpflichtung zum Integrationskurs erfolgte, erstattet das Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten zum Kursort.
Wenn das Bundesamt von der Zahlung eines Kostenbeitrags befreit hat, werden ebenfalls die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Wenn der Ausländer von einer Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet wurden, kann bei Bedarf vom Bundesamt auch einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bewilligt werden. Ob hier eine Einkommensgrenze gilt weis ich leider nicht.
In jedem Fall ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Die Neuregelung zu den Fahrtkosten gilt aber erst für die nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung begonnenen Kursabschnitte. Grundsätzlich können Fahrtkosten nur bei ordnungsgemäßer Kursteilnahme bezahlt werden.



Gruß Wolfgang
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