locke_44 schrieb am 01.02.2008 um 01:01:31:was kann ich tun damit ich ersten meine
NE kriege und zweiten meine Deutschestattsbürgerschafft bekommen kann
Ich meine, dass du die Staatsbürgerschaft eher und leichter als die
NE erhalten kannst, weil nur bei der Anspruchseinbürgerung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Kraft nicht relevant (bei jungen Bewerber). Du sagst
Zitat:bin ich hier in deutschland geboren bin 10 jahre zur schule gegangen ...
ich bin 18 jahre alt werde diese jahr 19
Damit könntest du die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllen (so genannte "Anspruchseinbürgerung"). Gesetzestext
Zitat:§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis (für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke) besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Zwölften (Sozialhilfe) Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
"rechtmäßig" bedeutet , dass du während der ganzen Zeit einen gültigen Aufenthaltstitel hattest - nehme ich an, den hattest du (als in D geboren);
"gewöhnlicher Aufenthalt" bedeutet, dass du dich im Jahr mindestens 181 Tage in D aufgehalten hast (trifft vermutlich auch zu).
Zu 1
die Loyalitätserklärung ("sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt") dürfte dir nicht allzu schwer fallen.
Zu 2
problematisch könnte werden, dass du im Augenblick nur eine Fiktionsbescheinigung hast und es noch nicht eindeutig ist, wie es weiter gehen soll, weil
Zitat:Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung ...
b) eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niedererlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen.
Zu 3
die Sicherung des Lebensunterhaltes ist zur Zeit noch nicht relevant, weil
Zitat: Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( Sozialhilfe) bestreiten zu können, nicht an.
sagt das Bundesinnenministerium.
Zu 4
du musst die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragen, also auf deine Zugeörigkeit zur Türkei verzichten (könnte Probleme wegen der Ableistung des Wehrdienstes ergeben - aber das hängt von der Türkei ab).
Zu 5
unproblematisch, weil
locke_44 schrieb am 07.02.2008 um 17:54:26:also keien vorstarfen nix bei den polizei ich war noch nicht mal fotos machen oder fingerabdrücke geben
Zu 6
deine Sprachkenntnisse sind verbesserungswürdig, aber ausreichend.
Zu 7
nach 10 Jahre Schule hier müsstest du auch ohne Abschluss die Kenntnisse haben.
Um aber mit der Einbürgerung anzufangen, mußt du
den Antrag stellen bei der zuständigen
Einbürgerungsbehörde (kann auch bei der Ausländerbehörde sein, muss aber nicht - viele Städte und Kommunen haben eine extra Behörde dafür). Im Züge der Antragstellung wird dich deine Einbürgerungsbehörde auch über alle anderen Fragen und Möglichkeiten beraten.
Wichtig ist trotzdem, dass du weiter kommst mit einer Ausbildung. Dabei muss dich deine zuständige
ARGE unterstützen. Hier habe ich z.B. einige Informationen über
Nachholen schulischer AbschlüsseKursangeboteBerufskolleg in Nordrhein-WestfalenWeiterbildungskollegsfür dich gesammelt. Laß nicht locker - mit 19 bist du zu jung, um ohne Entwicklungsperspektive zu leben.
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