tapir
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Das Bessere ist des Guten Feind.
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Berlin Germany
Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Hey Budweiser,
im Verkehr mit der deutschen Botschaft würde ich eher einen deutschen Anwalt empfehlen. Denn für die deutsche Botschaft ist deutsches IPR maßgeblich. Danach bestimmt sich die Wirksamkeit einer Ehe nach dem Ortsrecht, Art. 11 EGBGB. Dieses "Ortsrecht" ist das tatsächlich effektive Recht am Ort der Eheschließung unabhängig von dessen völkerrechtlicher Anerkennung, nicht ein ineffektives Recht eines von Deutschland völkerrechtlich anerkannten Staates, der Ansprüche auf das interessierende Gebiet ("Ort" iSd Art. 11 EGBGB) erhebt, die auch Deutschland unterstützt (allgemeine Auffassung, s. nur Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1965/66, Nr. 64 [Köln], S. 740; SONNENBERGER, in: MünchKomm.BGB, Einl. zum IPR, Rn. 140; KEGEL/SCHURIG, IPR, S. 21; V. BAR/MANKOWSKI, IPR, Bd. I, § 3 Rn. 34; KROPHOLLER, IPR, § 8 II 1; BUSSE, IPRAX 1998, S. 155-162; HOHLOCH, IPRAX 2000, S. 100; BUSSE, in: Shapira/Tabory, New Entities in Public and Private International Law, S. 120. Siehe auch BGHZ 25, 134; BGH WM 1966, 1143 [wonach auch das völkerrechtswidrig in okkupiertem Gebiet gesetzte Recht maßgeblich ist, bzw. die Frage der Völkerrechtswidrigkeit dahinstehen kann]; RGZ 104, 105, 110 [keine Anwendung „nur noch auf dem Papier stehender Vorschriften“ in aus deutscher Sicht völkerrechtswidrig besetzter Rheinprovinz]; RGZ 102, 254, 256).
Fremdes Recht ist so zu ermitteln (vgl. § 293 ZPO), „wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet“ (BGH NJW-RR 2007, 574, 575; BGH NJW 2003, 2685, 2686; BGH NJW-RR 2002, 1359, 1360; BGH NJW 1991, 1418, 1419 – venezolanische Schiffspfandrechte – sowie die dort zitierte ältere Rspr.
Vgl. auch die Fälle der Bukowina-Ehen: Im Zweiten Weltkrieg war in der teils russisch, teils rumänisch besetzten Bukowina die Tätigkeit der zur Eheschließung nach sowohl russischem als auch rumänischem Recht einzig berufenen zivilen Behörden zum Erliegen gekommen, so dass vielfach nur kirchlich geheiratet wurde. Die Ehen wurden später für wirksam gehalten: OLG Stuttgart FamRZ 1963, 39; OLG München IPRSpr. 1968/69 Nr. 68.
Wenn nun transnistrisches Recht maßgeblich ist, kann die Botschaft nicht ernsthaft von dem Antragsteller verlangen, dass er von einer moldawischen Behörde eine Legalisation oder Apostille besorgt. Und zwar aus zwei Gründen: Einerseits ist aufgrund der der Botschaft bekannten Lage klar, dass Moldawien transnistrische Urkunden nicht legalisieren bzw. mit der Apostille versehen wird, und ein Unmögliches oder jedenfalls z. Zt. nicht Erreichbares kann vom Bürger nicht vernünftigerweise verlangt werden. Andererseits ist aus kollisionsrechtlicher SIcht für den deutschen Rechtsraum auch ohnehin unbeachtlich, wie Moldawien zu der Authentizität der Dokumente steht. Denn wenn für den Vorgang das Recht des von Moldawien verschiedenen de facto-Staates Transnistrien maßgeblich ist, ist eine moldawische Bestätigung der Authentizität so gut oder sie schlecht wie eine aus Kambodscha oder Liechtenstein. Daher unterliegt die Urkunde der freien Beweiswürdigung und die Botschaft muß ggf. einen Vertrauensanwalt einschalten.
Ich beschäftige mich seit längerem wissenschaftlich mit dem Thema, daher die ganzen Fundstellen. Hoffentlich hilft es Dir weiter.
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