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Namensänderung in Deutschland (Gelesen: 1.637 mal)
larafee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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29.01.2008 um 19:24:55
 
Hallo,ich hoffe ihr könnt mir nocheinmal helfen!
Ich möchte meinem Sohn aus meiner ersten Ehe meinen jetzigen Ehenamen geben!
Ich habe mich beim Jugendamt,Standesamt informiert und sie haben mir mitgeteilt,daß ich die Zustimmung von dem leiblichen Vater holen muß.
In meinem Fall aber wäre es durch ersetzung durch das familiengericht wohl machbar,weil der Vater nicht zustimmt!Gründe habe ich jede mänge!
Daher das Kind die doppelte staatsbürgerschaft besitzt würde ich gerne wissen ob ein Rechtskräftiger Beschluß aus Deutschland auch in der türkei gültig ist?
Oder muß noch einmal ein Gericht in der Türkei stattfinden,damit das Kind in beiden Ländern so heißen kann?
Wäre super wenn jemand schnell antwort
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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 30.01.2008 um 08:08:57
 
Hallo,

deine Frage ist nur zu beantworten, wenn man auch Kenntnisse im türkischen Recht hat. I.d.R. wird es wahrscheinlich so sein, dass die von die angesprochene Namensänderung (die sogenannte Einbenennung) nur im Deutschen Rechtskreis gültig ist. Ob diese Namensänderung auch bei den türkischen Stellen anerkannt wird, müsste von dir bei den türkischen Behörden (Generalkonsulat, Botschaft) abschließend geklärt werden.

Gruß Wolfgang
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 30.01.2008 um 08:51:22
 
Hallo,

um welches Kind handelt es sich ?

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1200043437;revpost=yes;start...

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1200045214;revpost=yes;start...

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1200401239;revpost=yes;start...

Ganz allgemein wäre zu sagen, dass das Kind nach § 1618 BGB nur für den deutschen Rechtsbereich den Namen des Stiefvaters bekommen könnte, eine Einbenennung wäre im türkischen Rechtsbereich nicht wirksam.

Falls das eines der noch aus der TR-Staatsangehörigkeit zu entlassenden Kinder sein sollte , dann wäre ich zumindest vorsichtig, weil die hinkende Namensführung ein Problem wäre.

Offen ist auch, ob das FamGericht so ganz ohne weiteres die Zustimmung des leiblichen Vaters ersetzen würde....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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larafee
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Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #3 - 30.01.2008 um 10:52:36
 
Gutenmorgen Ronny danke ersteinmal für die mühe das du geantwortet hast.
Es geht nicht um das Kind was jetzt demnähst ausgebürgert werden soll!
Es geht um meinen Sohn aus der ersten Ehe,er besitzt beide Staatsangehörigkeiten und ist 6 Jahre!
Er muß sich mit 18 selbst dann entscheiden ob er türkischer oder deutscher staatsbürger sein möchte,weil ich und mein ex-mann zum zueitpunkt der geburt beide türkische staatsbüger waren.
Aber so wie ich verstanden habe geht es also nicht,weil dann die hinkende namensführung entstehen würde!
hier wäre der name annerkannt und später bei der ausbürgerung wird es ein problem!
wie du siehst habe ich nicht nur ein problem sondern dutzende probleme!
Also muß ein seperater Gerichtsbeschluß aus der Türkei doch sein!
Ih rufe nicht gerne beim konsulaten an,weil ich dort gleich immer angemacht werde und sie mir keine richtige nützliche Auskunft erteilen!
Sie regen sich einfach auf,wie man sich in so eine situation bringen kann!

Und die zustimmung vom gericht in meinem fall wäre wohl kein problem,denn ich habe wircklich sehr viele gründe die namensänderung durchzuführen zum wohle des kindes!

Lieben Gruß



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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 30.01.2008 um 10:58:52
 
Hallo,

war also ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG.

Mir ist jetzt nicht bekannt, ob die Türkei überhaupt so etwas wie eine Stiefkindereinbenennung kennt, kanns auch nicht abschließend klären.

Wäre deswegen dann auch bei dem Kind zumindest mit namensrechtlichen Sachen  und ähnlichem vorsichtig weil das Kind später zwingend die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben muß. Ansonsten würde es die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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larafee
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Antwort #5 - 30.01.2008 um 11:08:31
 
Super für die schnelle antwort!
Ich werde da mal persönlich hingehen trotz alldem,was die fürn ärger machen und hoffe das es auf eine art und weise geht!werde ich euch aufjedenfall berichten wie es nun ausgeht.
gruß larafee
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