Hallo Holdehilde,
ich muss Deinen Wunsch nach "kompetenten Tipps und Auskünften" gleich am Anfang dämpfen, denn so kompetent kann im Rahmen dieses Forums letztlich keiner sein, um den von Dir skizzierten Fall hinreichend beurteilen zu können.
Nach dem, was ich hier lese, erfüllt Dein Verwandter die Voraussetzungen für eine
zwingende Ausweisung gemäß § 53
AufenthG. Das ist ein Fakt, dem wenig entgegen zu setzen ist. Du fragst nun:
holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:1) Weiß jemand, ob irgendeine Chance besteht, dass er wg. des Kindes nciht ausgewiesen wird. z.B. wenn ein Gutachter bestätigt, dass das Kind psych. Schäden davontragen würde, was wohl nicht gelogen wäre.
Diese Frage ist letztlich die nach besonderem Ausweisungsschutz, der einzelfallbezoggen (!!!) auch bei Vorliegen zwingender Ausweisungstatbestände gegeben sein kann. Bezüglich des Kindes dürfte ein solcher Ausweisungsschutz hier allerdings kaum gegeben sein, denn in § 56 (1) Nr. 4
AufenthG ist als Kriterium das Bestehen einer familären Lebensgemeinschaft zum deutschen Familienangehörigen genannt - genau daran mangelt es aber angesichts des von Dir erwähnten Getrenntlebens.
Außerdem ist da das hier:
holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:Visum wurde in Dreimonatsabständen verlängert.
Das riecht danach, dass das "Visum" womöglich lediglich eine Duldung war - damit wäre er aber schon seit längerem ausreisepflichtig. Stimmt das?
Es gibt dann zwar weitere Gründe, die einen besonderen Ausweisungsschutz begründen können. Diese kann aber von hier aus mangels weiterer Informationen etwa über rechtmäßige Aufenthaltszeiten Deines Verwandten hier niemand einschätzen.
(Lies ggf. mal den § 56
AufenthG nach.)
Und, wie gesagt, es bliebe immer eine Einzelfallentscheidung - eine solche ist "per Forum" nicht seriös zu prognostizieren.
Zu Deinen weiteren drei Fragen ist eine Anwort noch schwerer bzw. unmöglich:
holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:2) Ist es wirklich wahrscheinlich, dass er in der Heimat eingelocht werden wird, obwohl die Straftat ja hier begangen wurde, und ihm auch keine Bandenzugehörigkeit vorgeworfen wird?
Da müsste man die
befragen - das wird sich wohl in erster Linie nach Heimatrecht richten.
holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:3) Ist es ein Hinderungsgrund für die Ausweisung, wenn wir beweisen, dass er dort sehr wahrscheinlich für Jahre ins Gefängnis geht?
Kaum. Es sei denn, dass auf ihn individuell-konkret bezogen der begründete Verdacht bestünde, dass er quasi sehenden Auges in die Folter geschickt würde - eine strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsland ist ansonsten grundsätzlich kein Abschiebungs- bzw. Ausweisungshindernis.
holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:4) Hat jemand einen Tip, wie wir letzteres in Erfahrung bringen können? Also, ob es Usus in seiner Heimat ist, dass er da bei der Einreise erstmal wieder ins Gefängnis geht?
Dazu müsste man wenigstens wissen, aus welcher Heimat er denn eigentlich stammt. - Wird aber - siehe meine Antwort zu Deiner dritten Frage, eh nicht viel bringen.
Abschließend kann ich mir eine Bemerkung zu diesem hier:
holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:BTM- Einfuhr (bwz. Mithilfe) in nicht geringer Menge (übrigens aus reiner Doofheit, mitgefangen - mitgehangen, er hat das Zeug nur bei sich deponieren lassen)
nicht verkneifen. Reine "Doofheit" lasse ich hier wirklich nicht gelten. Wer BTM in nicht geringer Menge aufbewahrt bzw. für andere deponiert, kann sich hinterher nicht auf Naivität berufen. - Das ist einfach ganz harter Toback, der da verzapft worden ist, und das weiß jeder, der das tut
vorher!
=schweitzer=