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Ausweisung nach 2/3 trotz drohendem Knast in Heimat? (Gelesen: 2.504 mal)
holdehilde
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausweisung nach 2/3 trotz drohendem Knast in Heimat?
28.01.2008 um 12:01:25
 
Hallo allerseits!

Ich hab mal eine wichtige Frage (wäre nett, wenn Ihr, wenn Ihr sie kommentiert oder beantwortet, erwähnen könntet, ob Ihr Laien oder Juristen seid. Denn man hört so viel, dass man hinterher oft noch verwirrter ist als vorher, zumal man ja selbst sich nicht auskennt und nicht weiß, wessen Antwort denn nun wirklich korrekt und kompetent ist)

Ein Verwandter von mir sitzt, wg. BTM- Einfuhr (bwz. Mithilfe) in nicht geringer Menge (übrigens aus reiner Doofheit, mitgefangen - mitgehangen, er hat das Zeug nur bei sich deponieren lassen). Allerdings nicht bandenmäßig. Strafe: 3,5 Jahre.

soweit ich weiß, ist die Ausweisung fast 100% sicher, obwohl er hier einen Sohn hat, der sehr an ihm hängt. Sorgerecht hat er zum Teil, allerdings lebt er von s. Frau getrennt und demzufolge auch von dem Sohn, sah ihn nur regelmäßig. Fester Job - Fehlanzeige. Visum wurde in Dreimonatsabständen verlängert.

Nun hat jemand - ein Rechtsanwalt (?) das Gerücht verbreitet, er würde, wenn er nach 2/3 ausgewiesen wird, in seinem Heimatland (Südamerika), dort wieder in den Bau wandern, für mehrere Jahre. Allerdings traue ich dem Typen nicht so ganz, er wollte sofort einen Vorschuss haben...

Nun würde ich gerne wissen:

1) Weiß jemand, ob irgendeine Chance besteht, dass er wg. des Kindes nciht ausgewiesen wird. z.B. wenn ein Gutachter bestätigt, dass das Kind psych. Schäden davontragen würde, was wohl nicht gelogen wäre.

2) Ist es wirklich wahrscheinlich, dass er in der Heimat eingelocht werden wird, obwohl die Straftat ja hier begangen wurde, und ihm auch keine Bandenzugehörigkeit vorgeworfen wird?

3) Ist es ein Hinderungsgrund für die Ausweisung, wenn wir beweisen, dass er dort sehr wahrscheinlich für Jahre ins Gefängnis geht?

4) Hat jemand einen Tip, wie wir letzteres in Erfahrung bringen können? Also, ob es Usus in seiner Heimat ist, dass er da bei der Einreise erstmal wieder ins Gefängnis geht?

BIN SEHR DANKBAR FÜR KOMPETENTE TIPS UND AUSKÜNFTE!

Gruß, Holdehilde
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.01.2008 um 13:08:30
 
Hallo Holdehilde,

ich muss Deinen Wunsch nach "kompetenten Tipps und Auskünften" gleich am Anfang dämpfen, denn so kompetent kann im Rahmen dieses Forums letztlich keiner sein, um den von Dir skizzierten Fall hinreichend beurteilen zu können.

Nach dem, was ich hier lese, erfüllt Dein Verwandter die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung gemäß § 53 AufenthG. Das ist ein Fakt, dem wenig entgegen zu setzen ist. Du fragst nun:

holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:
1) Weiß jemand, ob irgendeine Chance besteht, dass er wg. des Kindes nciht ausgewiesen wird. z.B. wenn ein Gutachter bestätigt, dass das Kind psych. Schäden davontragen würde, was wohl nicht gelogen wäre.  


Diese Frage ist letztlich die nach besonderem Ausweisungsschutz, der einzelfallbezoggen (!!!) auch bei Vorliegen zwingender Ausweisungstatbestände gegeben sein kann. Bezüglich des Kindes dürfte ein solcher Ausweisungsschutz hier allerdings kaum gegeben sein, denn in § 56 (1) Nr. 4 AufenthG ist als Kriterium das Bestehen einer familären Lebensgemeinschaft zum deutschen Familienangehörigen genannt - genau daran mangelt es aber angesichts des von Dir erwähnten Getrenntlebens.

Außerdem ist da das hier:

holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:
Visum wurde in Dreimonatsabständen verlängert.


Das riecht danach, dass das "Visum" womöglich lediglich eine Duldung war - damit wäre er aber schon seit längerem ausreisepflichtig. Stimmt das?

Es gibt dann zwar weitere Gründe, die einen besonderen Ausweisungsschutz begründen können. Diese kann aber von hier aus mangels weiterer Informationen etwa über rechtmäßige Aufenthaltszeiten Deines Verwandten hier niemand einschätzen.

(Lies ggf. mal den § 56 AufenthG nach.)

Und, wie gesagt, es bliebe immer eine Einzelfallentscheidung - eine solche ist "per Forum" nicht seriös zu prognostizieren.

Zu Deinen weiteren drei Fragen ist eine Anwort noch schwerer bzw. unmöglich:

holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:
2) Ist es wirklich wahrscheinlich, dass er in der Heimat eingelocht werden wird, obwohl die Straftat ja hier begangen wurde, und ihm auch keine Bandenzugehörigkeit vorgeworfen wird?  


Da müsste man die  Wahrsagerin befragen - das wird sich wohl in erster Linie nach Heimatrecht richten.

holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:
3) Ist es ein Hinderungsgrund für die Ausweisung, wenn wir beweisen, dass er dort sehr wahrscheinlich für Jahre ins Gefängnis geht?  


Kaum. Es sei denn, dass auf ihn individuell-konkret bezogen der begründete Verdacht bestünde, dass er quasi sehenden Auges in die Folter geschickt würde - eine strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsland ist ansonsten grundsätzlich kein Abschiebungs- bzw. Ausweisungshindernis.

holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:
4) Hat jemand einen Tip, wie wir letzteres in Erfahrung bringen können? Also, ob es Usus in seiner Heimat ist, dass er da bei der Einreise erstmal wieder ins Gefängnis geht?  


Dazu müsste man wenigstens wissen, aus welcher Heimat er denn eigentlich stammt. - Wird aber - siehe meine Antwort zu Deiner dritten Frage, eh nicht viel bringen.

Abschließend kann ich mir eine Bemerkung zu diesem hier:

holdehilde schrieb am 28.01.2008 um 12:01:25:
BTM- Einfuhr (bwz. Mithilfe) in nicht geringer Menge (übrigens aus reiner Doofheit, mitgefangen - mitgehangen, er hat das Zeug nur bei sich deponieren lassen)


nicht verkneifen. Reine "Doofheit" lasse ich hier wirklich nicht gelten. Wer BTM in nicht geringer Menge aufbewahrt bzw. für andere deponiert, kann sich hinterher nicht auf Naivität berufen. - Das ist einfach ganz harter Toback, der da verzapft worden ist, und das weiß jeder, der das tut vorher!


=schweitzer=


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« Zuletzt geändert: 28.01.2008 um 13:18:43 von schweitzer »  

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Vinzent2m
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Antwort #2 - 28.01.2008 um 14:39:07
 
Bzgl. der Frage, ob es zu einer Abschiebung kommt, schließe ich mich schweitzer. Mir ist derzeit vollkommen unverständlich, warum es in Südamerika zu einer Verurteilung kommen sollte. Es gibt einen alten Rechtsgrundsatze: "Ne bis in idem" das bedeutet für Nichtlateiner, dass man in ein und der selben Sache nicht mehrfach bestraft werden darf. Also wenn ihm kein anderer als der abgeurteilte Sachverhalt vorgeworfen wird, so dürfte er nach einer Abschiebung (evtl. im Rahmen einer Maßnahme nach § 456 a StP0) in seiner Heimat ein freier Mann sein.
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Antwort #3 - 28.01.2008 um 14:47:44
 
Vinzent2m schrieb am 28.01.2008 um 14:39:07:
Es gibt einen alten Rechtsgrundsatze: "Ne bis in idem" das bedeutet für Nichtlateiner, 


Hi

soweit richtig, aber doch wohl in erster Linie ein strafprozessualer Grundsatz der (nur) für den Geltungsbereich der StPO Geltung beansprucht, oder ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Vinzent2m
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Antwort #4 - 28.01.2008 um 15:10:04
 
M. E. dürfte dieser Grundsatz auch in Lateinamerika gelten und u. U. auch völkerrechtliche Grundlagen haben. Bin allerdings kein Jurist und von daher ist diese Aussage ohne Gewähr und bedürfte der Verifizierung im Heimatstaat.
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Antwort #5 - 28.01.2008 um 18:43:02
 
Der "Ne bis in idem"-Grundsatz gilt zunächst mal in Deutschland (Art. 103 Abs. 3 GG) und gehört nicht zum Völkerrecht. Es gibt den Grundsatz auch in anderen Ländern aber in den meisten nicht.
Zu prüfen ist aber, ob denn auch nach dem Heimatrecht eine Straftat begangen wurde, z.B. weil dort der Straftatbestand der Ausfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt wurde oder weil der Heimatstaat seine Staatsbürger auch dann verfolgt, wenn diese im Ausland Taten begangen haben. Bei Nigeria gibt es z.B. den Straftatbestand der "Schädigung des Ansehens Nigerias im Ausland", der bei BTM-Delikten im Ausland verwirklicht wird. Im Iran droht bei BTM-Delikten - selbst wenn diese im Ausland begangen wurden -  nach der Abschiebung eine weitere Verurteilung, sogar die Todesstrafe.
In so einem Fall kann ein Abschiebungsverbot bestehen, z.B. bei Nigeria nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art 3 EMRK wegen der erbärmlichen und lebensbedrohlichen Haftbedingungen (z.B. VG München M 21 K 03.51088) und bei drohender Todesstrafe besteht ein Abschiebungsverbot nach §  60 Abs. 3 AufenthG. Es hängt letztlich also vom Land ab (das hier nicht genannt wurde)
Allein die Doppelbestrafung stellt nach überwiegender Rechtsmeinung noch kein Abschiebungsverbot dar (VGH Mannheim 10.07.2002 - EZAR 043, Nr. 55); VG D'dorf vom 20.01.2004, 1 L 4472/03.A)
Mit vielen Ländern hat Deutschland ausserdem Abkommen abgeschlossen, die eine Doppelbestrafung verhindern sollen.
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holdehilde
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 29.01.2008 um 10:59:31
 
Hallo!

Erstmal VIELEN herzlichen Dank  Smiley für die vielen interessanten Infos, wenn sie auch zumeist nicht so erfreulich waren!

@GS - du scheinst dich ja mit der Rechtslage in verschiedenen Ländern gut auszukennen. Also das Land ist PERU - ich weiß nicht, ob du mir dazu was sagen kannst, oder mir sonst einen Tip geben kannst, wer mir da weiterhelfen kann. Übrigens hat er tatsächlich nur eine Duldung gehabt (alles selbst eingebrockt, dabei hatte er hier Frau und Kind und lebt seit 15 Jahren hier!!!)

Wisst ihr, natürlich war es nicht reine "Doofheit" meines Verwandten, Mitschuld hat er sicher, nur stimmen einfach die Verhältnisse nicht. Die ganze Sache wurde von seinen feinen Freunden organisiert, die trotz Vorstrafen etc. kaum mehr als er bekommen haben, selbst der Staatsanwalt ließ durchblicken, dass mein Verwandter hier die A-Karte gezogen hat, denn er wusste von der Sache praktisch nichts und hat in keinster Weise davon profitiert.

Wenn jetzt auch noch möglicherweise Knast in der Heimat droht (was ja von den Bedingungen her kein Vergleich mit hier ist), dann fällt der Mann (übrigens im wahrsten Sinne des Wortes) wohl vom Glauben ab...


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi


...


@GS - kannst du mir sagen, ob vielleicht die Tatsache, dass der Tatbestand der bandenmäßigen Drogeneinfuhr nicht vorliegt, relevant ist? 

Also ich denke mir einfach so ganz einfach: Wofür sollte er in Peru verurteilt werden, wenn er HIER einem Freund (eventuell sogar unwissend, das weiß außer ihm keiner) gestattet hat, in seiner Wohnung Drogen zu deponieren? Er war ja außerdem selbst seit vielen Jahren gar nicht dort, lebt hier seit 15 Jahren...
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« Zuletzt geändert: 29.01.2008 um 11:17:23 von Tippi »  
 
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