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Abschiebung augrund Wechsel zu einer nicht staatlichen Uni... (Gelesen: 1.762 mal)
student85
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27.01.2008 um 23:34:17
 
Hi Leute,
Ich habe ein großes Problem.Nämlich...
Ich bin ausländischer Student.Habe bis Oktober 2007 an einer staatlichen Hochschule studiert.Ich habe mich exmatrikuliert da ich in dieser Zeit schon eine private Hochschule gefunden und sie mich auch angenommen haben.Da ich in dieser privaten Hochschule immatrikuliert musste ich mich in der alten staatlichen Uni exmatrikulieren lassen.gut.Dann dachte ich,gehe ich mal zur Ausländerbehörde da ich meinen Fach und meine Hochschule gewechselt habe.
Zuvor habe ich BWL-Diplom studiert und  nun in der Privaten Uni Marketing,Abendstudium für  4 Semester,mit eigenem Abschluss später kann man eine anerkannte staatliche Prüfung ablegen.
Nun war in der Ausländerbehörde (ca.Mitte Dezember 2007) und der Mann sah sich eine Liste mit den von der Ausländerbehörde anerkannten Hochschulen an und sagte mir das meine Uni nicht da drauf steht.Er streicht meinen VIsum durch,gibt mir einen Fiktionsbescheinigung und sagt mir ich soll abwarten bis ein Brief von der Ausländerbehörde Berlin ankommt.Die Fiktionsbescheinigung beinhaltet dass ich kein Studium sowie nicht Arbeiten darf.
Danach kommt der Abschiebungsbrief und habe nun Zeit bis 8.Februar 2008 BRD zu verlassen.
Was meint ihr?soll ich klagen oder BRD verlassen und neuen Visum beantragen vom Heimat (da ich jetzt eine Zulassung von einer staatlichen Uni für Sommersemester 2008)?

Danke und hoffe ihr werdet mir helfen können!
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Tippi
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Antwort #1 - 28.01.2008 um 00:02:55
 
Zitat aus dem Hypertextkommentar zum
§ 16 Abs. 1 AufenthG

Zitat:
Das Studium muss an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule/Universität/Fachhochschule oder ver-
gleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie) erfolgen.

Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthalts sein.
Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn lediglich ein
Abend-, Wochenend- oder Fernstudium geplant ist.


Gemäß § 52 Abs. 3 kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen
werden, wenn der Student ohne erforderliche Erlaubnis eine
Erwerbstätigkeit ausübt, keine ausreichenden Studienfort-
schritte macht oder nicht mehr die Erteilungsvoraussetzungen
des § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 AufenthG erfüllt.

Wenn deine neue Privatuni keine anerkannte Uni ist, wird es
auch mit mit einem neuen Visum schlecht aussehen.
(es entscheidet nicht die ABH, ob eine Uni anerkannt wird oder
nicht)

Ich erspare die Frage: Warum nicht vorher zur ABH .....

Gruß

Tippi
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trixie
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Antwort #2 - 28.01.2008 um 01:16:40
 
student85 schrieb am 27.01.2008 um 23:34:17:
soll ich klagen oder BRD verlassen und neuen Visum beantragen vom Heimat (da ich jetzt eine Zulassung von einer staatlichen Uni für Sommersemester 2008)?  


Klagen bringt wohl wenig, weil du im Moment nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine AE besitzt. Nach erfolgter Ausreise müßtest du einen neuen Antrag auf Visum stellen, da du ja bereits eine Zusage einer staatlichen Uni für das SS 2008 hast.

trixie
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student85
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Antwort #3 - 28.01.2008 um 12:08:25
 
Klagen ist ist so wie ich verstanden haben die letzte Möglichkeit, da ich ja bis 8.Februar Zeit habe juristisch gegen diese Entscheidung vorzugehen.Denn wenn ich das Land verlasse muss ich mit der Botschaft und Auswärtigen Amt auseinandersetzen und das bringt wenig.Die würden sich nicht für meine Vergangenheit interessieren.
Meiner Meinung nach hat die Ausländerbehörde mich auch nicht beraten und somit ihre Pflicht nicht erfüllt, da ich schon seit 17 Jahren ununterbrochen hier in der BRD bin.Sie hätten darauf verweisen sollen dass ich mich um einen anderen Antrag bemühen sollen...
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trixie
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Antwort #4 - 28.01.2008 um 12:23:46
 
student85 schrieb am 28.01.2008 um 12:08:25:
Meiner Meinung nach hat die Ausländerbehörde mich auch nicht beraten und somit ihre Pflicht nicht erfüllt, da ich schon seit 17 Jahren ununterbrochen hier in der BRD bin


Wie soll dich denn die ABH beraten, wenn du erst Entscheidungen triffst, die von aufenthaltsrechtlicher Bedeutung sind, und  erst im Anschluß an die ABH herantrittst, wo bereits alles gelaufen ist. Du verlangst von der ABH etwas, was du aber von ihr nicht verlangen kannst. Es gibt keine Beratungspflicht der ABH. Sie darf dir nur keine falschen Auskünfte erteilen. Das ist bei dir auch nicht der Fall gewesen.

Wenn man - so wie du - seit 17 Jahren in Deutschland lebt, sollte man wissen, welche Schritte man zuerst machen muß und nicht das eigene Verschulden der ABH ankreiden. Wenn du seit 17 Jahren in Deutschland bist, warum hast du noch keinen Daueraufenthalt in Deutschland?

OK der Rechtsweg steht dir frei. Gegen was möchtest du klagen? Deine AE ist erloschen, weil es für eine private Hochschule keine AE gibt.

trixie
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